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Afrikanische Schweinepest

Die Afrikanische Schweinepest (ASP) ist eine durch einen Virus hervorgerufene Infektionskrankheit, die ausschließlich Schweine – Haus- und Wildschweine – betrifft. Die Afrikanische Schweinepest ist hochansteckend und für die Schweine meist tödlich. Der Erreger (African Swine Fever Virus (ASFV)) kam ursprünglich nur in afrikanischen Ländern vor. 2007 traten erste Infektionen mit der Tierseuche in Russland und Georgien auf, seit 2014 sind mehrere osteuropäische Staaten und zuletzt auch Belgien betroffen.

Seit September 2020 hat das ASP-Infektionsgeschehen offiziell die deutsche Wildschweinpopulation in Brandenburg und Sachsen erreicht. Die Zahl der nachgewiesenen Infektionen steigt seitdem kontinuierlich an. Das Verschleppungsrisiko innerhalb der Wildschweinpopulation ist als hoch einzustufen.

Im Juli 2021 wurde erstmals eine Übertragung auf einzelne Hausschweinebestände in Brandenburg nachgewiesen. Hierbei handelt es sich um kleine Hobbyhaltungen sowie eine Freilandhaltung.

Fragen und Antworten

Ist die Krankheit für Menschen gefährlich?

Für den Menschen ist das ASP-Virus ungefährlich. Auch für andere Tiere besteht keine Ansteckungsgefahr.

Wie wird die ASP übertragen?

Übertragen wird die Krankheit hierzulande entweder direkt von Tier zu Tier oder über kontaminierte Gegenstände, beispielsweise auch über Speisereste (Fleisch- und Wurstwaren) oder Jagdkleidung. Im ursprünglichen Verbreitungsgebiet, in den afrikanischen Ländern, kann die Erkrankung über Lederzecken übertragen werden. Dieser Übertragungsweg spielt aber in den hiesigen Breiten keine Rolle.

Was ist zu tun, wenn ich ein totes Wildschwein finde?

Verendet aufgefundene Wildschweine sind unverzüglich dem Fachbereich Tiere und Lebensmittel des Kreises Borken zu melden

Tel: +49 2861 681 3801
Mail: trndlbnsmttlkrs-brknd

Alternativ können Sie sich die App Tierfund-Kataster herunterladen:

Wie wird die Erkrankung behandelt?

Eine Behandlung ist nicht möglich. Anders als gegen die Klassische Schweinepest (KSP) gibt es gegen die ASP keinen Impfstoff. Es können ausschließlich hygienische Maßnahmen und Populationsregulation zur Bekämpfung eingesetzt werden.

Informationen zur ASP

Appell von Landrat Dr. Zwicker, Heinrich Emming (Kreislandwirt Borken), Ludger Schulze Beiering (Vorsitzender Landwirtschaftlicher Kreisverband Borken) und Hendrick Schulze Beikel (Kreisjagdberater Borken)

Maßnahmen zur Prävention und Bekämpfung

Welche Präventionsmaßnahmen gibt es?

Eine der wichtigsten Maßnahmen, die von der Sachverständigengruppe ASP des Landes NRW gefordert wird, ist die Reduzierung der Wildschweindichte. Des Weiteren ist die Information der Bevölkerung über das Risiko, das von unsachgemäß entsorgten virushaltigen Lebensmitteln ausgeht, ein wesentlicher Punkt. Nicht ordnungsgemäß entsorgte Abfälle, insbesondere auf Autobahnraststätten und Parkplätzen, stellen die größte Eintragsquelle für ASP in die Wildschweinpopulation dar. Appell: Bitte entsorgen Sie keine Lebensmittelreste in freier Natur oder in offenen, leicht zugänglichen Mülleimern.

Für Hausschweinehalter ist dringend zu empfehlen, die notwendigen Biosicherheitsmaßnahmen für den jeweiligen Betrieb einzuhalten. Zur besseren Beurteilung der Situation im eigenen Betrieb kann die ASP-Risikoampel genutzt werden, die unter www.risikoampel-uni-vechta.de frei zugänglich ist. Sie wurde durch die Universität Vechta in Zusammenarbeit mit dem Friedrich-Löffler Institut sowie einem bundesweit aufgestelltem Expertenteam erarbeitet.

Was passiert im Falle eines Ausbruchs?

Bricht die Tierseuche unter Wildschweinen aus, werden um den Fundort des Wildschweines nach den Vorschriften des EU-Tierseuchenrechts verschiedene Restriktionszonen (Sperrzone I - III) mit unterschiedlichem Radius eingerichtet, in denen jeweils abgestuft unterschiedlich starke Beschränkungen für die Schweinehalter, Bewohner und Spaziergänger (z.B. Betretungsverbote, Anleinpflicht für Hunde) etc. gelten.

Bricht die Tierseuche bei Hausschweinen aus, wird ein Sperrbezirk mit einen 3-km-Radius und ein Beobachtungsgebiet mit einen 10-km-Radius um den betroffenen Betrieb eingerichtet, in denen ebenfalls abgestuft unterschiedlich starke Beschränkungen für Schweinehalter gelten.

Um zu verhindern, dass die ASP in Schweinebeständen eingeschleppt wird oder sich aus einem bereits unentdeckt infizierten Schweinebestand weiterverschleppt wird, gelten umfangreiche Schutzmaßnahmen und Vermarktungsbeschränkungen, die zu existentiellen Problemen für die Betriebe führen können.

ASP-Status für schweinehaltende Betriebe

Im Falle des Nachweises des Erregers der Afrikanischen Schweinepest bei einem verendeten oder einem erlegten Wildschwein werden nach den rechtlichen Vorgaben des EU-Tierseuchenrechts weiträumige Restriktionszonen (Sperrzone I-III) rund um den Fund- bzw. Erlegungsort eingerichtet. Das Verbringen von Schweinen (Zuchtschweine, Mastferkel und Schlachtschweine) innerhalb oder aus den Restriktionszonen heraus, ist nur unter bestimmten Voraussetzungen mit einer Ausnahmegenehmigung möglich.

Durch die im April 2021 in Kraft getretenen Änderungen im europäischen Tierseuchenrecht wird das freiwillige Programm zur Früherkennung der Afrikanischen Schweinepest (ASP) in schweinehaltenden Betrieben nicht unter den bisher geltenden Rahmenbedingungen fortgesetzt. Die Weiterführung des vom Land NRW ins Leben gerufenen beihilfegeförderten Früherkennungssystemes bleibt dennoch weiter möglich. Die Regelungen des neuen EU-Tierseuchenrechts (Durchführungs-VO 2023/594) ermöglichen es durch zeitnah vor dem Verbringen durchgeführte Untersuchungen, die Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung kurzfristig zur erfüllen.

Die bisherigen drei Säulen als Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung zum Verbringen, bleiben weiter gültig. Konkret sind dies:

  • Negative virologische Untersuchung von Falltieren (> 60 Tage alt) innerhalb von 15 Tagen vor dem Verbringen
  • Klinische Untersuchung des Gesamtbestandes innerhalb von 24 Stunden vor dem Verbringen
  • Umsetzung von Biosicherheitsmaßnahmen im Betrieb (ein malige amtliche Kontrolle)

Die klinische Untersuchung der Gesamtbestandes durch einen amtlichen Tierarzt (amtliche Beauftragung der Hoftierärzte) muss regelmäßig wiederholt werden. In den Sperrzonen I und II sind jährlich 2 Untersuchungen im Abstand von mindestens 4 Monaten erforderlich und in der Sperrzone III sind Untersuchungen im Abstand von höchstens 3 Monaten notwendig.

Die Pflicht zur klinischen Untersuchung innerhalb von 24 Stunden vor dem Verbringen bleibt für jeder Tiersendung bestehen.

Um im Seuchenfall besser vorbereitet zu sein, wird schweinehaltenden Betrieben angeboten die vorhandenen Biosicherheitsmaßnahmen im Rahmen der üblichen Fachrechtskontrollen durch den Fachbereich Tiere und Lebensmittel vorab überprüfen zu lassen. Dieser “amtliche Biosicherheitscheck” ist für die Betriebe gebührenfrei und erfolgt anhand der Checkliste Biosicherheit im Rahmen der üblichen Schwerpunkt- und Fachrechtskontrollen. Ferner hat der Tierhalter/die Tierhalterin der Veterinärbehörde den Betriebsplan Biosicherheit für die Genehmigung zur Verbringung von Schweinen aus Restriktionszonen vorzulegen. Hilfestellung bietet das Muster Betriebsanweisung, die Landwirte bei der Umsetzung der Maßnahmen unterstützen soll.

Für eine Eigenkontrolle können Betriebe sowohl die ASP-Riskoampel der Universität Vechta als auch die Checkliste zur Beurteilung der Biosicherheit es bisherigen Früherkennungsprogramms nutzen.

Den Antrag auf Teilnahme am Früherkennungssystem "ASP-Statusbetrieb" erfolgt über die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen, Tierseuchenkasse.

Informatives zum Herunterladen

Weitere Informationen zu verschiedenen Tierseuchen