Afrikanische Schweinepest
Die Afrikanische Schweinepest (ASP) ist eine durch einen Virus hervorgerufene Infektionskrankheit, die ausschließlich Schweine – Haus- und Wildschweine – betrifft. Die Afrikanische Schweinepest ist hochansteckend und für die Schweine meist tödlich. Der Erreger (African Swine Fever Virus (ASFV)) kam ursprünglich nur in afrikanischen Ländern vor. 2007 traten erste Infektionen mit der Tierseuche in Russland und Georgien auf, seit 2014 sind mehrere osteuropäische Staaten und zuletzt auch Belgien betroffen.
Seit September 2020 hat das ASP-Infektionsgeschehen offiziell die deutsche Wildschweinpopulation in Brandenburg und Sachsen erreicht. Die Zahl der nachgewiesenen Infektionen steigt seitdem kontinuierlich an. Das Verschleppungsrisiko innerhalb der Wildschweinpopulation ist als hoch einzustufen.
Im Juli 2021 wurde erstmals eine Übertragung auf einzelne Hausschweinebestände in Brandenburg nachgewiesen. Hierbei handelt es sich um kleine Hobbyhaltungen sowie eine Freilandhaltung.
Am 10.06.2025 hat das ASP-Virus Nordrhein-Westfalen erreicht. Im Landkreis Olpe wurde durch einen Jagdausübungsberechtigten ein verendetes Wildschwein aufgefunden. Die Untersuchung im zuständigen staatlichen Untersuchungsamt (CVUA WFL) stellte den Verdacht auf ASP fest, woraufhin das FLI den Verdacht kurz darauf bestätigte.
Parallel zu den Untersuchungen in den Laboren, begann die Suche nach weiteren Kadavern unter Zuhilfenahme der Wildtiervorsorgegesellschaft NRW bzw. der Kadaversuchhundestaffel des Landes NRW.
Durch die intensive Suche und Beprobung konnten ein Kerngebiet und Sperrzonen per Allgemeinverfügung durch die zuständigen Behörden eingerichtet werden. Die Allgemeinverfügungen umfassen unter anderem auch besondere Regelungen für die Jagdausübung, Hygienemaßnahmen in Tierhaltungen und Verbringungsregelungen für gehaltene Schweine. Das Kerngebiet liegt in den Kreisen Olpe und Siegen-Wittgenstein. Die Sperrzonen erstrecken sich darüber hinaus auch in den Hochsauerlandkreis.
Der jeweils aktuelle Stand der Infektion sowie der getroffenen Maßnahmen kann auf der Homepage des Landesamtes für Verbraucherschutz (LAVE) und auf der Homepage des Ministeriums für Landwirtschaft NRW (MLV) abgerufen werden.
Auf Grund des Auftretens der ASP in NRW ist das bestehende Monitoring auf die Afrikanische Schweinepest in der Wildschweinepopulation deutlich ausgeweitet worden. Ab sofort sind erweiterte Untersuchungsvorgaben bei Wildschweinen gültig. Demnach ist neben allen verendet aufgefundenen Wildschweinen, auch jedes gesund erlegte Wildschwein verpflichtend auf ASP zu untersuchen. Aufgerufen hierzu, sind alle Jäger in NRW.
Das zuständige Veterinäramt vergibt auf Anfrage das nötige Beprobungsmaterial und den entsprechenden Probenbegleitschein, so dass die Blutprobe mit der entsprechenden Trichinenprobe bei der zuständigen Behörde eingereicht werden kann.
Weiterführende Informationen entnehmen sie den untenstehenden Links.
Fragen und Antworten
Ist die Krankheit für Menschen gefährlich?
Für den Menschen ist das ASP-Virus ungefährlich. Auch für andere Tiere besteht keine Ansteckungsgefahr.
Wie wird die ASP übertragen?
Übertragen wird die Krankheit hierzulande entweder direkt von Tier zu Tier oder über kontaminierte Gegenstände, beispielsweise auch über Speisereste (Fleisch- und Wurstwaren) oder Jagdkleidung. Im ursprünglichen Verbreitungsgebiet, in den afrikanischen Ländern, kann die Erkrankung über Lederzecken übertragen werden. Dieser Übertragungsweg spielt aber in den hiesigen Breiten keine Rolle.
Was ist zu tun, wenn ich ein totes Wildschwein finde?
Verendet aufgefundene Wildschweine sind unverzüglich dem Fachbereich Tiere und Lebensmittel des Kreises Borken zu melden
Tel: +49 2861 681 3801
Mail: trndlbnsmttlkrs-brknd
Alternativ können Sie sich die App Tierfund-Kataster herunterladen:
Wie wird die Erkrankung behandelt?
Eine Behandlung ist nicht möglich. Anders als gegen die Klassische Schweinepest (KSP) gibt es gegen die ASP keinen Impfstoff. Es können ausschließlich hygienische Maßnahmen und Populationsregulation zur Bekämpfung eingesetzt werden.
Informationen zur ASP
Appell von Landrat Dr. Zwicker, Heinrich Emming (Kreislandwirt Borken), Ludger Schulze Beiering (Vorsitzender Landwirtschaftlicher Kreisverband Borken) und Hendrick Schulze Beikel (Kreisjagdberater Borken)
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- Informationen zur ASP
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- Maßnahmen zur Prävention und Bekämpfung
- Welche Präventionsmaßnahmen gibt es?
- Was passiert im Falle eines Ausbruchs?
- ASP-Status/ASP Früherkennungsprogramm für schweinehaltende Betriebe
- Informatives zum Herunterladen
- Weitere Informationen zu verschiedenen Tierseuchen
Maßnahmen zur Prävention und Bekämpfung
Welche Präventionsmaßnahmen gibt es?
Eine der wichtigsten Maßnahmen, die von der Sachverständigengruppe ASP des Landes NRW gefordert wird, ist die Reduzierung der Wildschweindichte. Des Weiteren ist die Information der Bevölkerung über das Risiko, das von unsachgemäß entsorgten virushaltigen Lebensmitteln ausgeht, ein wesentlicher Punkt. Nicht ordnungsgemäß entsorgte Abfälle, insbesondere auf Autobahnraststätten und Parkplätzen, stellen die größte Eintragsquelle für ASP in die Wildschweinpopulation dar. Appell: Bitte entsorgen Sie keine Lebensmittelreste in freier Natur oder in offenen, leicht zugänglichen Mülleimern.
Für Hausschweinehalter ist dringend zu empfehlen, die notwendigen Biosicherheitsmaßnahmen für den jeweiligen Betrieb einzuhalten. Zur besseren Beurteilung der Situation im eigenen Betrieb kann die ASP-Risikoampel genutzt werden, die unter www.risikoampel-uni-vechta.de frei zugänglich ist. Sie wurde durch die Universität Vechta in Zusammenarbeit mit dem Friedrich-Löffler Institut sowie einem bundesweit aufgestelltem Expertenteam erarbeitet.
Außerdem kann eine Biosicherheitsberatung durch den bestandbetreuenden Tierarzt oder eine andere tierärztliche Fachberatung, z. B. Schweinegesundheitsdienst der Landwirtschaftskammer NRW, in Anspruch genommen werden. Hierzu gewährt die Tierseuchenkasse NRW eine Beihilfe. Ziel sollte es sein, dass die Ergebnisse der Biosicherheitsberatung in einem betriebsindividuellen Maßnahmenplan dargestellt werden, der ein wesentlicher Bestandteil des ASP-Freiheitsstatus oder ggf. "Compliant-Status" ist. Hierzu muss dieser Plan beim Fachbereich Tiere und Lebensmittel zur Plausibilitätsprüfung eingereicht werden. Im konkreten ASP-Fall ist dieser "Compliant" Status die Voraussetzung für Verbringungsgenehmigungen von Schweinen aus Restriktionszonen.
Für konkrete Fragen oder auch Terminvereinbarungen zur Plausibilitätsprüfung stehen ihnen die Tierärztin Frau Spiller (Tel. 02861/681-3871) oder die Sachbearbeiterin Frau Geuking (Tel. 02861/681-3813) als Ansprechpartnerinnen zur Verfügung.
Was passiert im Falle eines Ausbruchs?
Bricht die Tierseuche unter Wildschweinen aus, werden um den Fundort des Wildschweines nach den Vorschriften des EU-Tierseuchenrechts verschiedene Restriktionszonen (Sperrzone I - III) mit unterschiedlichem Radius eingerichtet, in denen jeweils abgestuft unterschiedlich starke Beschränkungen für die Schweinehalter, Bewohner und Spaziergänger (z.B. Betretungsverbote, Anleinpflicht für Hunde) etc. gelten.
Bricht die Tierseuche bei Hausschweinen aus, wird ein Sperrbezirk mit einen 3-km-Radius und ein Beobachtungsgebiet mit einen 10-km-Radius um den betroffenen Betrieb eingerichtet, in denen ebenfalls abgestuft unterschiedlich starke Beschränkungen für Schweinehalter gelten.
Um zu verhindern, dass die ASP in Schweinebeständen eingeschleppt wird oder sich aus einem bereits unentdeckt infizierten Schweinebestand weiterverschleppt wird, gelten umfangreiche Schutzmaßnahmen und Vermarktungsbeschränkungen, die zu existentiellen Problemen für die Betriebe führen können.
Damit Betriebe sich vorab schon bestmöglich aufstellen können, empfiehlt es sich die betriebseigene Biosicherheit zu optimieren (siehe Präventionsmaßnahmen).
ASP-Status/ASP Früherkennungsprogramm für schweinehaltende Betriebe
Im Falle des Nachweises des Erregers der Afrikanischen Schweinepest bei einem verendeten oder einem erlegten Wildschwein werden nach den rechtlichen Vorgaben des EU-Tierseuchenrechts weiträumige Restriktionszonen (Sperrzone I-III) rund um den Fund- bzw. Erlegungsort eingerichtet. Das Verbringen von Schweinen (Zuchtschweine, Mastferkel und Schlachtschweine) innerhalb oder aus den Restriktionszonen heraus, ist nur unter bestimmten Voraussetzungen mit einer Ausnahmegenehmigung möglich.
Durch die Regelungen im EU Tierseuchenrecht, konkret durch die Regelungen der DVO (EU) 2023/594 ist es möglich bei Erfüllung aller Anforderungen 30 Tage nach der Feststellung eines ASP-Ausbruchs Schweine aus nicht betroffenen Betrieben in Restriktionsgebieten zu verbringen, wenn die Anforderungen an die Biosicherheit durch Abnahme nach Prüfung des "Plans zum Schutz vor biologischen Gefahren" erfüllt sind. = Compliant-Status
Durch die mindestens 12-monatige Teilnahme am ASP Früherkennungsprogramm ist es möglich die Zeitspanne bis zum ersten Verbringen auf 15 Tage zu halbieren. = Freiheitsstatus
Das ASP-Früherkennungsprogramm besteht aus mehreren Teilen:
- Einreichen des Plans zum "Schutz vor biologischen Gefahren"
- Abnahme der Biosicherheitsmaßnahmen durch eine amtliche Kontrolle
- Wöchentlicher Erreger-Identifikationstest der ersten beiden verendeten Schweine, älter als 60 Tage über einen Zeitraum von 12 Monaten
- 2x jährlich klinische Untersuchung des Gesamtbestandes durch den amtlich beauftragten bestandsbetreuenden Tierarzt
Den Antrag auf Teilnahme am Früherkennungssystem "ASP-Statusbetrieb" erfolgt über die Landwirtschaftskammer NRW, Tierseuchenkasse.
Weitere Informationen finden Sie auf dem Merkblatt:
Afrikanische Schweinepest - ASP Merkblatt Früherkennungsprogramm
Die Antragstellung auf Teilnahme am Früherkennungssystem "ASP-Statusbetrieb" erfolgt über die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen, Tierseuchenkasse:
Informatives zum Herunterladen
- 2025-Wildschweine_Begleitschein.pdf446,48 KB
- 2022_08_19_Merkblatt_Status.pdf839,36 KB
- Muster_6_Anlage_zu_2_Abrechnungsvordruck_Klinik_HofTA.pdf162,01 KB
- Dokumention_Klinische_Unterschung_Schweine.pdf776,11 KB






