Zum Inhalt (Access key c)Zur Hauptnavigation (Access key h)Zur Unternavigation (Access key u)

Privatsphäre-Einstellung

Wir verwenden auf dieser Website Cookies, die für den Betrieb der Website notwendig sind und deshalb auch nicht abgewählt werden können. Wenn Sie wissen möchten, welche Cookies das sind, finden Sie diese einzeln im Datenschutz aufgelistet. Unsere Webseite nutzt weiterhin externe Komponenten (Youtube-Videos, Google Analytics), die ebenfalls Cookies setzen. Durch das Laden externer Komponenten können Daten über Ihr Verhalten von Dritten gesammelt werden, weshalb wir Ihre Zustimmung benötigen. Ohne Ihre Erlaubnis kann es zu Einschränkungen bei Inhalt und Bedienung kommen. Detaillierte Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Google Translate

Mit Google Translate kann kreis-borken.de in andere Sprachen übersetzt werden. Wenn Sie eine Sprache auswählen, rufen Sie Inhalte auf Google-Servern ab. Der Kreis Borken hat keinen Einfluss auf die Verarbeitung Ihrer Daten durch Google. Wenn Sie nicht möchten, dass Ihre Daten an Google übermittelt werden, schließen Sie dieses Fenster mit einem Klick auf "X".

IBR/IPV bei Rindern (BHV1)

Das Bovine-Herpesvirus-Typ 1 (BHV-1) ist der Erreger einer ansteckenden Viruserkrankung der Rinder (IBR/IPV).

Nach einem umfangreichen Sanierungsprogramm hat die gesamte Bundesrepublik Deutschland am 12.06.2017 von der Europäischen Union den Status als „amtlich anerkannt BHV-1 frei“ erhalten. Diese Anerkennung als amtlich anerkannt IBR/IPV-frei ist auch unter dem neu eingeführten EU-Tiergesundheitsrecht weiterhin gültig.

Der Status "IBR/IPV-frei" ermöglicht es, unsere Rinderbestände durch erweiterte Anforderungen an das Verbringen (sog. zusätzliche Garantien) besser vor Neuinfektionen mit dem bovinen Herpesvirus zu schützen. Der Handel mit anderen IBR/IPV-freien Regionen wird dadurch erleichtert.

Da seit Jahresbeginn vermehrt BHV-1 Ausbrüche im Nordkreis zu verzeichnen sind, wurde Mitte des Jahres ein erweitertes Monitoring-Programm, in allen rinderhaltenden Betrieben, in fünf Gemeinden des Nordkreises, durchgeführt. Im Rahmen dieser Untersuchungen sind weitere BHV-1 Ausbrüche in verschiedenen rinderhaltenden Betrieben, in der Gemeinde Heek und Teilen der Stadt Ahaus festgestellt worden.

Aufgrund dieses dynamischen Seuchengeschehens in dem o.g. Gebiet ist der Kreis Borken per Erlass vom Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz (MLV) angewiesen worden, Maßnahmen zu ergreifen, die das aktuelle Infektionsgeschehen unterbrechen.

Damit weiterhin der Status „amtlich anerkannt BHV-1 frei“ für den Kreis Borken erhalten bleibt, tritt ab dem 01.10.2024 einetierseuchenrechtlichen Allgemeinverfügung „Zum Schutz gegen das BHV-1-Virus“ in Kraft, die für alle rinderhaltenden Betriebe in der Gemeinde Heek und Teilen der Stadt Ahaus verpflichtend umzusetzen ist.

Diese tierseuchenrechtlichen Allgemeinverfügung beinhaltet u.a. ein generelles Verbringungsverbot für Zucht- und Nutzrinder.

Ausnahmegenehmigungen zum Verbringen von Rindern werden unter Auflagen durch den Kreis Borken genehmigt. Diese sind mindestens zwei Werktage vorher zu beantragen:

Die Abgabe von Rindern zur Schlachtung (bzw. Notschlachtung) ist am selben Tage anzuzeigen:

Die Untersuchung von Schlachttieren ist bis spätestens am Werktag vor der Verbringung um 10 Uhr zu beantragen.

Des Weiteren beinhaltet die tierseuchenrechtlichen Allgemeinverfügung ein erweitertes Monitoring der Rinderbestände durch blutserologische Untersuchungen.

Da die Übertragung des Virus auch durch unbelebte Vektoren wie Gegenständen erfolgen kann, sind Futtermischwagen oder andere Gerätschaften, die an unterschiedlichen Standorten (Betrieben) verwendet werden, vor Gebrauch zu reinigen und desinfizieren.

Ebenfalls sind diese oben beschriebenen Gerätschaften dem Kreis Borken anzuzeigen: trgsndhtkrs-brknd

Durch Biosicherheitsmaßnahmen lässt sich die Gefahr eines Eintrages eines IBR/IPV-Ausbruchs wirksam reduzieren. Nähere Hinweise finden Sie im
„Hygieneleitfaden für die Rinderhaltung in NRW“

Näher Informationen entnehmen sie bitte der o.g. tierseuchenrechtlichen Allgemeinverfügung.

Wichtige Fragen und Antworten zum Thema BHV-1 im Kreis Borken

Was versteht man unter dem BHV-1 Freiheitsstatus?

Unter dem sog. BHV-1 Freiheitsstatus versteht man, wenn eine Region/Gebiet alle tierseuchenrechtlichen Vorgaben der Europäischen Union im Hinblick auf eine bestimmte Tierseuche einhält und somit offiziell als frei von BHV-1 anerkannt ist. Deutschland ist seit 2017 frei von BHV-1. Der BHV-1 Freiheitsstatus ermöglicht einen deutlich vereinfachten Handel innerhalb Deutschlands und der Europäischen Union. Neben Deutschland sind Tschechien, Österreich, die Schweiz, Finnland und Schweden frei von BHV-1. Frankreich, Belgien und Luxemburg befinden sich in einem Tilgungsprogramm, dass die Vorstufe des Freiheitsstatus darstellt. Die Niederlande haben im Moment noch keinen Status, streben aber nach Informationen in den Medien ebenfalls den Status frei von BHV-1 an und planen zeitnah mit einem Tilgungsprogramm zu beginnen.

Warum wird nicht gegen BHV-1 geimpft?

Eine Voraussetzung für den Erhalt des BHV-1-Freiheitsstatus ist ein vollständiger Verzicht auf die Impfung gegen BHV-1. Eine Impfung hätte den unmittelbaren Verlust des Status zur Konsequenz.

In den Gemeinden Heek und in der Bauernschaft Ammeln werden vermehrt BHV-1-Ausbrüche verzeichnet. Warum verliert nicht nur die Gemeinde Heek und die Bauernschaft Ammeln den BHV-1 Freiheitsstatus?

Die kleinste epidemiologische Einheit für den Verlust des BHV-1-Freiheitsstatus ist der ganze Kreis Borken. Das EU-Recht sieht ein Verlust des BHV-1-Freiheitsstatus auf Gemeindeebene nicht vor.

Was hätte ein Verlust des BHV-1-Status für Konsequenzen auf die Rinderhaltung im Kreis Borken?

Der Kreis Borken ist ein sehr rinderstarker Kreis. Im Kreis Borken werden in rund 1.600 rinderhaltenden Betrieben ca. 200.000 Rinder gehalten. Auswertungen in der HIT-Datenbank haben ergeben, dass im Jahre 2023 rund 500.000 Rinder aus dem Kreis Borken als Nutz- oder Zuchtvieh verbracht worden sind. Würde der Kreis Borken jetzt seinen BHV-1-Freiheitsstatus verlieren, müssten alle Rinder, die als Nutz- oder Zuchtvieh aus dem dann nicht BHV-1-freien Kreis Borken in BHV-1-freie Gebiete verbracht werden, erst 30 Tage in eine offiziell zugelassene Quarantäneeinrichtung. Zusätzlich müsste jedes Tier ab dem 21.Quarantänetag blutserologisch auf BHV-1 untersucht werden. Die durch diesen Mehraufwand entstandenen Kosten würden Zucht- und Nutzvieh aus dem Kreis Borken für Käufer aus freien Gebieten betriebswirtschaftlich vollkommen uninteressant machen. Die Konsequenz wäre ein Zusammenbruch der Rinderhaltung im Kreis Borken.

Warum gibt nicht einfach ganz Deutschland seinen BHV-1 Status auf?

Das aufgrund der Problematik im Kreis Borken, ganz Deutschland seinen BHV-1-Freiheitsstatus abgibt, ist nicht zu erwarten. Wie unter Punkt 4 bereits beschrieben, sind die Konsequenzen so erheblich, dass der Kreis Borken trotz seiner Vielzahl an gehaltenen Rinder nur einen kleinen Teil der bundesweiten Rinderpopulation ausmacht.

Wer hat entschieden, dass im Kreis Borken eine Sperrzone eingerichtet wird?

Aufgrund der Vielzahl von BHV-1-Nachweisen hat sich das Bundesministerium für Landwirtschaft auf dem Dienstweg an das nordrhein-westfälische Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz gewandt und die Einrichtung einer Sperrzone per Erlass angeordnet.

Was würde passieren, wenn die Sperrzone nicht eingerichtet werden würde?

Das Bundesministerium hat dem nordrhein-westfälischen Ministerium und dem Kreis Borken unmissverständlich deutlich gemacht, dass die Lage hinsichtlich BHV-1 äußerst dramatisch ist. Das Bundesministerium hat als Konsequenz vom Land NRW einschneidende Maßnahmen gefordert, die unmittelbar eine Verbesserung der Seuchensituation zur Folge haben. Andernfalls ist der BHV-1-Freiheitsstatus im Kreis Borken so nicht mehr zu halten.

Wie erfolgt eine Übertragung von BHV-1?

BHV-1 ist eine Tröpfcheninfektion und wird hauptsächlich über direkten Tierkontakt übertragen. Ein weiterer Übertragungsweg ist durch Sekrete oder Körperausscheidungen an verschmutzter Kleidung oder verunreinigten Transportfahrzeugen. Eine Übertragung durch Schadnager, Wildtiere oder Vögel ist nach Aussage der Virologen des Friedrich-Löffler-Institutes ausgeschlossen.

Kontakt

Falls Sie spezielle Fragen haben, können Sie uns wie folgt erreichen:

Telefonische Hotline: 02861 / 681-1377
(Erreichbarkeit: montags bis donnerstags: 8-16 Uhr, freitags: 8-12.30 Uhr)

E-Mail: trgsndhtkrs-brknd

Die Überwachung und mögliche Bekämpfungsmaßnahmen zur Aufrechterhaltung des Status werden durch den Tiergesundheitsrechtsakt der Europäischen Union geregelt (VO (EU) 2020/689).

Fragen zur allgemeinen Untersuchungspflicht

Bei Fragen bezüglich regelmäßiger Untersuchungspflicht wenden Sie sich bitte an Ihren Hoftierarzt. Grundsätzlich werden die bisher üblichen Untersuchungen vorerst beibehalten, da reine Monitoringuntersuchungen nach Stichprobenauswahl auf Grund der immer wieder auftretenden Ausbrüche in den letzten Jahren bundesweit als nicht ausreichend angesehen werden.

Bei speziellen Fragen wenden sie sich bitte an unsere Hotline 02861 / 681-1377.

Beihilfen zur frühzeitigen Erkennung

Die Tierseuchenkasse NRW zahlt unter gewissen Voraussetzungen Beihilfen zur frühzeitigen Erkennung von Tierseuchen.

Dokumente zum Herunterladen

Weitere Informationen zu verschiedenen Tierseuchen