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Tierarzneimittelüberwachung

Die Überwachung des Einsatzes von Arzneimitteln bei Nutz- und Hobbytierenist eine Aufgabe im Bereich Veterinärwesen.

Tierarzneimittelüberwachung

Im Rahmen der Tierarzneimittelüberwachung werden sowohl Betriebe und Personen, die Tierarzneimittel abgeben (Tierärzte, Einzelhandelsgeschäfte) als auch Personen, die Arzneimittel anwenden (Landwirte, Tierheilpraktiker) kontrolliert. Futtermittelmischbetriebe, die Fütterungsarzneimittel herstellen, werden regelmäßig überwacht. Betriebe und Einrichtungen, die Tierarzneimittel lagern oder mit ihnen handeln (Einzelhandelsgeschäfte), müssen dies vor Aufnahme der Tätigkeit dem Fachbereich Tiere und Lebensmittel melden. Einzelhandelsgeschäfte dürfen frei verkäufliche Tierarzneimittel nur abgeben, wenn der Unternehmer oder eine beauftragte Personen die erforderliche Sachkenntnis besitzt. Die Überwachung der Arzneimittelhersteller und -großhändler erfolgt in Nordrhein-Westfalen durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV).

Seit dem 28.01.2022 gilt das neue, nationale Tierarzneimittelgesetz, das die Vorgaben der EU-Verordnung 2019/6 über Tierarzneimittel umsetzt. Viele Aspekte aus dem bisherigen Arzneimittelgesetz wurden übernommen und bleiben damit bestehen. Die wesentlichen Änderungen betreffen die Zulassung von Arzneimitteln und deren Umwidmung bei Tieren. Arzneimittel dürfen danach grundsätzlich nur noch gemäß den Zulassungsbedingungen (Fachinformation) angewendet werden. Nur in Einzelfällen, zur Vermeidung von unzumutbaren Leiden, darf davon abgewichen werden.

Aufgaben der Tierarzneimittelüberwachung

  • Überwachung des Einsatzes von Arzneimitteln bei Nutz- und Hobbytieren durch Kontrolle der tierärztlichen Hausapotheken, am Tierarzneimittelverkehr teilnehmenden Futtermittelmischbetrieben, Einzelhandelsgeschäften und Tierhalter
  • Beratung von Personen, die Tierarzneimittel abgeben oder anwenden

Häufig gesuchte Dienstleistungen 

Kontakt

Zentrale Anlaufstelle

Umwidmungskaskaden für Arzneimittel nach dem Tierarzneimittelgesetz

Für lebensmittelliefernde Tiere

Zulassungsprimat: Tierarzneimittel für eine Tierart und ein Anwendungsgebiet zugelassen

  • Stufe 1: Tierarzneimittel für eine andere Lebensmittelliefernde Tierart und/oder ein anderes Anwendungsgebiet in DE oder einem anderem EU-Mitgliedsstaat zugelassen
  • Stufe 2: Tierarzneimittel in DE für Nicht-Lebensmittelliefernde Tiere für Anwendungsgebiet zugelassen (sofern Wirkstoff bei LM-Tieren gemäß VO 37/2010 zulässig)
  • Stufe 3: Humanarzneimittel in DE oder einem anderen Mitgliedsstaat zugelassen (sofern Wirkstoff bei LM-Tieren gemäß VO 37/2010 zulässig)
  • Stufe 4: zubereitetes Arzneimittel in öffentlicher Apotheke nach tierärztlicher Verschreibung (sofern Wirkstoff bei LM-Tieren gemäß VO 37/2010 zulässig)
  • Stufe 5: Tierarzneimittel aus einem Drittland für Tierart und Anwendungsgebiet zugelassen (sofern Wirkstoff bei LM-Tieren gemäß VO 37/2010 zulässig)

Für Nicht-Lebensmittelliefernde Tiere

Zulassungsprimat: Tierarzneimittel für eine Tierart und ein Anwendungsgebiet zugelassen

  • Stufe 1: Tierarzneimittel für eine andere Tierart und/oder ein anderes Anwendungsgebiet in DE oder einem anderem EU-Mitgliedsstaat zugelassen
  • Stufe 2: Humanarzneimittel in DE oder einem anderen Mitgliedsstaat zugelassen
  • Stufe 3: zubereitetes Arzneimittel in öffentlicher Apotheke nach tierärztlicher Verschreibung
  • Stufe 4: Tierarzneimittel aus einem Drittland für Tierart und Anwendungsgebiet zugelassen

Rechtliche Grundlagen

Verordnung (EU) 2019/6 über Tierarzneimittel, Tierarzneimittelgesetz, Verordnung über tierärztliche Hausapotheken, Tierimpfstoff-Verordnung, Betäubungsmittelgesetz

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