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Meist gestellte Fragen

Nachfolgend gibt es Antworten auf die meistgestellten Fragen aus verschiedenen Themenbereichen. (Stand 13.03.2023)

FAQs

Einreise - Aufenthalt - Asyl

1. Darf ich jederzeit in die Ukraine zurückkehren?
Ja, eine Ausreise ist jederzeit möglich. Für eine dauerhafte Ausreise in Die Ukraine melden Sie sich bitte zuvor beim Bürgerbüro und Sozialamt der Stadt / Gemeinde, in der Sie wohnen, ab. „Besuchsweise“ Reisen in die Ukraine sind für eine Dauer bis maximal 6 Monate unschädlich; aber eine Info ans Bürgerbüro / Sozialamt sollte ebenfalls erfolgen.

2. Ich bin Kriegsflüchtling aus der Ukraine und halte mich im Kreis Borken auf. Was muss ich tun, um als Kriegsflüchtling registriert zu werden?
Ukrainischen Staatsangehörigen wird laut eines Beschlusses der Europäischen Union ein vorübergehender Schutzstatus nach § 24 Aufenthaltsgesetz gewährt. Nehmen Sie bitte über das Sozialamt Ihrer Stadt oder Gemeinde Kontakt mit der Ausländerbehörde der Kreisverwaltung Borken auf und melden Sie sich dort an (Anmeldeformular). Anschließend vereinbaren Sie bitte einen Termin mit der Ausländerbehörde, um sich dort registrieren zu lassen (Termin Registrierung). Im Rahmen der Registrierung werden Ihre biometrischen Daten erfasst und Ihre Identität überprüft. Diese Informationen werden für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels benötigt. Das Sozialamt der Stadt oder Gemeinde, in der Sie sich aufhalten, wird Ihnen bei der Anmeldung und der Terminvereinbarung unterstützen.

3. Warum soll ich mich bei der Ausländerbehörde registrieren lassen?
Mit der Registrierung sind folgende Vorteile verbunden:

  • Sie erhalten einen zunächst bis zum 04.03.2024 befristeten Aufenthaltstitel für die Bundesrepublik Deutschland; falls Sie keinen gültigen Reisepass besitzen, wenden Sie sich bitte an das ukrainische Generalkonsulat in Düsseldorf zwecks Verlängerung / Neuausstellung
  • Sie dürfen arbeiten
  • Kinder dürfen zur Schule / in den Kindergarten
  • Sie können bei Bedarf Unterstützung bekommen (z.B. Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch oder Wohnraum)
  • Die Registrierung und Ausstellung der Dokumente ist kostenfrei. Auch nach Registrierung dürfen Sie die Bundesrepublik Deutschland jederzeit verlassen.

4. Wo kann ich mich anmelden?
Sofern Sie sich als Kriegsflüchtling aus der Ukraine registrieren lassen möchten, nehmen Sie bitte Kontakt mit der Ausländerbehörde auf (siehe Frage 2). Möchten Sie Ihren Wohnsitz in der Stadt oder Gemeinde, in der sie nun wohnen, anmelden, wenden Sie sich bitte an das Bürgerbüro.

5. Kann bzw. muss ich als Kriegsflüchtling aus der Ukraine einen Asylantrag stellen?
Vertriebene aus der Ukraine müssen kein Asylverfahren durchlaufen, ein Asylantrag ist nicht erforderlich. Die Aufnahme von ukrainischen Staatsangehörigen kann auf der Grundlage der sog. Richtlinie über den vorübergehenden Schutz in allen EU-Mitgliedstaaten zur Aufnahme von Kriegsflüchtlingen erfolgen. Das Recht dazu, einen Asylantrag zu stellen, besteht unabhängig davon indes grundsätzlich fort.

6. Wirkt sich die Stellung eines Asylantrages auf meinen weiteren Aufenthalt aus?
Mit der Asylantragstellung erlischt Ihr Visum. Wenn Sie im Besitz eines biometrischen Passes sind, erlischt mit der Asylantragstellung Ihr visumfreier Aufenthalt. Sie sind dann i.d.R. verpflichtet, für einen bestimmten Zeitraum in einer staatlichen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen und können Ihren Aufenthaltsort nicht mehr frei bestimmen. Darüber hinaus müssen Sie im laufenden Asylverfahren dann ausdrücklich den Verzicht auf den vorübergehenden Schutz nach § 24 Aufenthaltsgesetz erklären.

7. Ich bin Drittstaatsangehöriger und habe mich bis zum 24.02.2022 in der Ukraine aufgehalten. Kann ich ebenfalls als Kriegsflüchtling den vorübergehenden Schutz nach § 24 Aufenthaltsgesetz erlangen?
Als Drittstaatsangehöriger können Sie vorübergehenden Schutz nach § 24 AufenthG erlangen; grundsätzliche Bedingung hierfür ist der nachweisliche Besitz eines Aufenthaltsrechts (befristet/unbefristet) sowie ein Aufenthalt in der Ukraine zum Zeitpunkt des Kriegsausbruches (04.03.2022). Ausreisen aus der Ukraine in dem Zeitraum von max. 90 Tagen vor Ausbruch des Krieges können – je nach Grund der Ausreise – unschädlich sein. Liegen diese Kriterien vor, wird im Einzelfall über die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG entschieden.

8. Ich bin visumsfrei oder mit einem Besuchervisum in Deutschland. Welche Möglichkeiten habe ich jetzt?
Sie dürfen sich grundsätzlich zunächst bis zu 90 Tage in Deutschland aufhalten. Für einen längerfristigen Aufenthalt in Deutschland müssen Sie sich nach Ankunft – jedenfalls aber vor Ablauf der 90 Tage – bei der für Sie zuständigen Ausländerbehörde melden. Als ukrainischer Staatsangehöriger haben Sie die Möglichkeit, sich von der Ausländerbehörde eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis mit Beschäftigungserlaubnis erteilen zu lassen (siehe Frage 2).

Achtung: Mit einem Besuchsaufenthalt dürfen Sie nicht arbeiten, bekommen keine staatliche Unterstützung und ihre Kinder dürfen nicht in die Schule/in den Kindergarten!

Finanzielle Unterstützung - Sozialleistungen

9. Kann ich als vertriebene Person aus der Ukraine im Kreis Borken Sozialleistungen erhalten?
Ja, wenn Sie sich bei der Ausländerbehörde registriert haben (siehe Punkt 2). Hilfebedürftigen Personen aus der Ukraine können dann Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gewährt werden. Das Gesetz regelt, welche Leistungen für den notwendigen Lebensbedarf erforderlich sind. Wenden Sie sich bitte an das Sozialamt der Stadt/Gemeinde, in der Sie sich zurzeit aufhalten.

10. Wer übernimmt die Kosten für meine medizinische Versorgung, wenn eine Krankenbehandlung notwendig ist?
Das Sozialamt, wenn Sie sich bei der Ausländerbehörde registriert haben (siehe Punkt 2). Das Asylbewerberleistungsgesetz regelt, welche Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt gewährt werden. Nehmen Sie bitte vor einem Behandlungstermin Kontakt mit dem Sozialamt der Stadt oder Gemeinde auf, in der Sie sich aufhalten.

11. Habe ich einen Anspruch auf Kindergeld?
Sie haben einen Anspruch auf Kindergeld, wenn Sie über eine Arbeitserlaubnis der Ausländerbehörde verfügen und einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Hierzu ist eine Registrierung bei der Ausländerbehörde erforderlich (siehe Punkt 2). Den Antrag auf Kindergeld müssen Sie bei der Familienkasse der zuständigen Agentur für Arbeit stellen. Ggf. wenden Sie sich an Ihre Stadt oder Gemeinde. Dort werden Sie unterstützt und an die zuständige Stelle verwiesen.

Wohnraum - Unterkunft

12. Woher erhalte ich eine eigene Wohnung oder ein Zimmer?
Die Unterbringung in eine eigene Wohnung oder ein eigenes Zimmer erfolgt über die Städte und Gemeinden. Nehmen Sie daher bitte Kontakt mit der Stadt oder Gemeinde auf, in der Sie sich aufhalten.

13. Kann ich mich im Bürgerbüro anmelden?
Sofern Sie sich als Kriegsflüchtling aus der Ukraine registrieren lassen möchten, nehmen Sie bitte Kontakt mit der Ausländerbehörde auf (siehe Frage 2). Möchten Sie Ihren Wohnsitz in der Stadt oder Gemeinde, in der sie nun wohnen, anmelden, wenden Sie sich bitte an das Bürgerbüro.

14. Darf ich umziehen?
Das hängt davon ab, ob Ihr Aufenthaltstitel eine Wohnsitzauflag enthält. In begründeten Ausnahmefällen kann eine Wohnsitzauflage aufgehoben werden. Nehmen Sie bitte mit Ihrer Ausländerbehörde Kontakt auf.

Kindergarten - Schule - Arbeit - Integration

15. Wo muss ich mich melden, wenn mein Kind in die Kinderbetreuung gehen soll?
Wo muss ich mich melden, wenn mein Kind in die Kinderbetreuung gehen soll?
Die Kindertagesbetreuung wird im Kreis Borken über 5 Jugendämter organisiert. Hier können Plätze vermittelt werden in:

  • Kindertageseinrichtungen,
  • Kindertagespflege als eine familienähnliche Betreuungsform im Haushalt der Tagespflegeperson,
  • Spielgruppen (z.B. zwei Vormittage pro Woche) und
  • Brückenprojekten für Kinder aus Flüchtlingsfamilien in der ersten Zeit des Ankommens, in der Regel als Eltern-Kind-Gruppe.

Ihren Bedarf bzw. Ihr Interesse an einem der Angebote können Sie für Ihren Wohnort bei dem nachfolgenden Jugendamt anmelden:

Ahaus
Stadt Ahaus, Fachbereich Jugend, Tel. 02561/ 72-358, Mail: v.koerkemeyer@ahaus.de

Bocholt
Stadt Bocholt, Fachbereich Jugend, Familie, Schule und Sport, Tel. 02871/ 953-696, E-Mail: eva-maria.storm@bocholt.de

Borken
Stadt Borken, Fachbereich Jugend, Familie, Schule und Sport, Tel. 02861/939-385, kristin.graebner@borken.de

Gronau
Stadt Gronau, Fachbereich Jugend und Familie, Tel. 02562/ 12 333, Mail: I.Bergmann-Riemer@gronau.de

Gescher, Heek, Heiden, Legden, Isselburg, Raesfeld, Reken, Rhede, Schöppingen, Stadtlohn, Südlohn, Velen, Vreden
Kreis Borken, Fachbereich Jugend und Familie, Tel. 02861/ 681-5222, Mail: webkita@kreis-borken.de

16. Darf mein Kind in die Schule gehen? Was habe ich zu beachten?
Wenn Sie visumsfrei in Deutschland eingereist sind und Sie nicht registriert sind, dann besteht noch keine Schulpflicht für ihr Kind. Damit ihr Kind die Schule besuchen kann, müssen Sie folgendes tun:
a. Registrieren sie sich bei der Ausländerbehörde (siehe Frage 2).
b. Melden Sie sich im Bürgerbüro des Ortes an, in dem sie wohnen.
c. Wenn Sie vollständig registriert sind, meldet die Stadt oder Gemeinde, in der Sie wohnen, ihr schulpflichtiges Kind bei der Beratungsstelle zum schulischen Seiteneinstieg an.
d. Die Beratungsstelle und Ihre Stadt oder Gemeinde vereinbaren einen Termin
e. Der Beratungstermin wird Ihnen und Ihrem Kind von Ihrer Stadt oder Gemeinde weitergegeben
f. Die Beratungsstelle informiert sie über die schulischen Möglichkeiten für Ihr Kind.

17. Darf ich in Deutschland arbeiten?
Nach der Registrierung bei der Ausländerbehörde (siehe oben Frage 2) werden Sie von der Ausländerbehörde des Kreises Borken bzw. der Ausländerbehörde der Stadt Bocholt eine Fiktionsbescheinigung mit dem Inhalt erhalten, dass die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt ist. Vorher dürfen Sie noch nicht arbeiten.

18. Darf ich als ukrainischer Kriegsflüchtling in Deutschland in meinem erlernten Beruf arbeiten?
Grundsätzlich ist es mit Zugang zum Arbeitsmarkt möglich, in Deutschland in Ihrem erlernten Beruf zu arbeiten. Manche Berufe sind in Deutschland jedoch reglementiert. Das bedeutet, dass Ihre Qualifikation erst offiziell anerkannt werden muss, bevor Sie Ihren Beruf hier ausüben dürfen. Ob Sie so ein Anerkennungsverfahren durchlaufen müssen, welche Unterlagen Sie dazu benötigen und welche anderen Möglichkeiten Ihnen offenstehen, erfahren Sie in mehreren Sprachen unter: www.anerkennung-in-deutschland.de.
Sie können sich auch kostenlos bei einer Beratungsstelle des Förderprogramms „Integration durch Qualifizierung“ beraten und unterstützen lassen: https://www.netzwerk-iq.de.

19. Wie kann ich meine in der Ukraine erworbenen Abschlüsse anerkennen lassen?
Wenn Sie einen ausländischen Schul- oder Berufsabschluss haben, können Sie diesen in Deutschland anerkennen lassen. Im Anerkennungsverfahren wird Ihr Abschluss mit einem ähnlichen deutschen Abschluss verglichen. Wenn Ihr Abschluss als gleichwertig anerkannt wird erhalten Sie einen entsprechenden Bescheid.

Damit haben Sie bessere Chancen auf dem Arbeitsmarkt. Alle Menschen mit einem ausländischen Abschluss haben ein Recht auf dieses Anerkennungserfahren. Weder Ihr Aufenthaltsstatus noch Ihre Staatsbürgerschaft spielen dafür eine Rolle. Es gibt ein mehrsprachiges Internetportal, auf dem Sie Ihren Berufsabschluss eingeben und alle Schritte erklärt bekommen, wie dieses Verfahren in Deutschland funktioniert und welche Unterlagen Sie brauchen: www.anerkennung-in-deutschland.de.

20. Wie kann ich Arbeit finden, wenn geklärt ist, dass ich einer Beschäftigung nachgehen darf?
Bei der Suche nach einer passenden Arbeit unterstützt Sie Ihre Agentur für Arbeit, direkt vor Ort, auch mehrsprachig: https://web.arbeitsagentur.de/portal/metasuche/suche/dienststellen?in=arbeitsagenturen.

Die Agentur für Arbeit berät Sie und unterbreitet Ihnen konkrete Jobangebote. Zusätzlich gibt es ein breites Angebot unterstützender Maßnahmen, etwa die Übernahme von Bewerbungskosten, Coachings oder Lehrgänge. Die Nutzung der Dienstleistungen der Agentur für Arbeit sind für Sie kostenfrei.

Erhalten Sie SGB-II-Leistungen berät Sie der für Sie zuständige Fallmanager bzw. Ihre Fallmanagerin in dem für Sie zuständigen örtlichen Jobcenter.

21. Ich möchte an einem Integrationskurs / Sprachkurs zum Deutschlernen teilnehmen. Wie und wo kann ich mich anmelden?

Die Zulassung zum Integrationskurs ist für Personen, die in den begünstigten Personenkreis des vorübergehenden Schutzes nach § 24 Aufenthaltsgesetz fallen, auf Antrag möglich. Hierzu haben Sie sich zunächst bei der Ausländerbehörde zu registrieren.

Alle Informationen rund um Sprach- und Integrationskurse sind online vom zuständigen Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zusammengestellt.
(https://www.bamf.de/DE/Themen/Integration/ZugewanderteTeilnehmende/Integrationskurse/integrationskurse-node.html).

Sie können online einen Antrag auf Zulassung zu einem Integrationskurs und die Kostenbefreiung stellen. Über das „BAMF-NAvI“ können Integrationskurse im gesamten Bundesgebiet gefunden werden: https://bamfnavi.bamf.de/de/Themen/Integrationskurse/.

Die entsprechenden Informationen werden neben Deutsch auch auf Englisch und weiteren Sprachen bereitgestellt.

Erhalten Sie SGB-II-Leistungen berät Sie der für Sie zuständige Fallmanager bzw. Ihre Fallmanagerin in dem für Sie zuständigen örtlichen Jobcenter und stellt Ihnen eine Berechtigung zur Teilnahme am Integrationskurs aus.

Finanzen

22. Kann ich ein Konto bei der Bank / Sparkasse anlegen?
Geflüchtete aus der Ukraine können mit ihrem gültigen ukrainischen Personalausweis als Identifikation und einer Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes ein Basiskonto bei einer Deutschen Bank eröffnen.

Straßenverkehr

23. Informationen zum Thema „Straßenverkehr“ finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr.

Veterinärangelegenheiten

24. Was muss ich tun, wenn ich mit einem Tier nach Deutschland einreise (Unterbringung privat oder kommunal)?
Sollten Sie mit einem Tier (Hund, Katze etc.) nach Deutschland einreisen, teilen Sie dies bitte schnellstmöglich dem Veterinäramt des Kreises Borken mit. Kontaktdaten: 02861/681-3801 oder tiereundlebensmittel@kreis-borken.de.

Unterstützungsangebote

25. Wo finde ich Unterstützung bei psychosozialen Problemlagen?
Angesichts der schlimmen und belastenden Erfahrungen, die viele Menschen aus der Ukraine möglicherweise mitbringen, ist das Wichtigste, den Ankommenden einen „sicheren Ort“ zu bieten. Wenn Geflüchtete einen Ort haben, an dem sie in einem angstfreien und möglichst „normalen Klima“ zur Ruhe kommen können, und auf Menschen treffen, die ihnen wohlgesonnen sind, kann dem Strukturverlust durch Heimatverlust, Flucht und der daraus folgenden Verunsicherung entgegengewirkt werden.

Sie finden auf der Homepage des Kreises Borken hierzu Hilfestellung und Kontaktdaten:
https://www.kreis-borken.de/de/ukraine-hilfe/ukraine-hilfe/psychosoziale-versorgung-der-fluechtlinge/

26. Wo finde ich Unterstützung bei Problemlagen rund um Kinder und Jugendliche?
Für die Kinder und Jugendlichen ist dabei die verlässliche Bindung zu ihren Eltern oder anderen vertrauten Bezugspersonen der wichtigste Schutz. Nicht jedes schlimme Ereignis entwickelt sich zu einem Trauma! Äußere Sicherheit und verlässliche Strukturen sind die erste Stufe einer gezielten Unterstützung.

Sie finden auf der Homepage des Kreises Borken hierzu Hilfestellung und Kontaktdaten:
https://www.kreis-borken.de/de/ukraine-hilfe/ukraine-hilfe/psychosoziale-versorgung-der-fluechtlinge/

27. Wo finde ich Hilfe und Unterstützung bei Gewalt gegen Frauen?
Frauen und Kinder sind auf der Flucht und bei der Unterbringung in Deutschland möglicherweise einem erhöhten Risiko von Gewalt, Missbrauch, Ausbeutung und Menschenhandel ausgesetzt.

Hierfür stehe qualifizierte Fachkräfte als Ansprechpersonen bereit. Die Beratungen sind anonym und kostenlos.
Sie finden auf der Homepage des Kreises Borken hierzu Hilfestellung und Kontaktdaten: https://www.kreis-borken.de/de/ukraine-hilfe/ukraine-hilfe/psychosoziale-versorgung-der-fluechtlinge/

28. An wen kann ich mich wenden, wenn ich als Sprachmittler/in tätig werden oder Dolmetschertätigkeiten übernehmen möchte?
Hierfür wenden Sie sich bitte an das Kommunale Integrationszentrum (KI) des Kreises Borken. Das KI ist erreichbar unter Tel. 02861/681-4377 oder per E-Mail an sprachmittlerpool@kreis-borken.de.

Weitere Informationen zu den Aufgaben von Sprachmittler/innen gibt es im Internet unter www.ki.kreis-borken.de/sprachmittler.

Abfalltrennung

Kontaktdaten

29. Wie kann ich Kontakt zum Generalkonsulat der Ukraine aufnehmen?
Generalkonsulat der Ukraine:
Immermannstraße 50-52
40210 Düsseldorf
Telefon: 0049211 936 542 11
E-Mail: mb_d2mfgv
Webseite: https://duesseldorf.mfa.gov.ua

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