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Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge

Reisen minderjährige Kinder und Jugendliche ohne Personensorge- oder Erziehungsberechtigte nach Deutschland ein, spricht man von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen (UMF). Für die Versorgung dieser Kinder und Jugendlichen sind die Jugendämter zuständig.

Vorgehen des Fachbereiches

Wenn der Fachbereich Jugend und Familie Kenntnis von einem unbegleiteten minderjährigen Kind oder Jugendlichen erlangt, nimmt es Kontakt mit diesem auf und führt eine Inobhutnahme durch. Die Unterbringung erfolgt bei geeigneten Gastfamilien oder in einer stationären Einrichtung der Jugendhilfe.

Nach einer Zuweisungsentscheidung durch die Landesstelle wird mit den jungen Menschen ein Clearingverfahren durchgeführt. Hier werden die Identität und das Alter des jungen Menschen geprüft. Ferner wird versucht, die leiblichen Eltern ausfindig zu machen und zu kontaktieren.

Antrag auf Vormundschaft

Können die Kindeseltern nicht ausfindig gemacht werden, stellt der Fachbereich Jugend und Familie einen Antrag auf Vormundschaft beim zuständigen Familiengericht. Gemeinsam mit dem Vormund und dem jungen Menschen klärt der Fachbereich Jugend und Familie die weitere Perspektive und den mittel- bis langfristigen Lebensmittelpunkt des jungen Menschen. Ferner wird der aufenthaltsrechtliche Status geklärt und gegebenenfalls durch die Vormundschaft ein Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gestellt.

Pädagogische Begleitung

Die unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge werden mindestens bis zur Volljährigkeit durch die Fachkräfte des Jugendamtes pädagogisch begleitet. Ziel ist immer die gelungene Integration und eine altersadäquate Selbstständigkeit.

Kontakt bei Fragen

Haben Sie Fragen zu unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen? Dann kontaktieren Sie uns, wir helfen gerne weiter.

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