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Jugendhilfeplanung

Ziel der Jugendhilfeplanung ist es, für junge Menschen und ihre Familien eine gute und angemessene Versorgung mit Einrichtungen und Diensten der Jugendhilfe sicherzustellen.

Aufgaben des Kreis Borken

Der Kreis Borken als Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt) trägt die Gesamtverantwortung dafür, dass für junge Menschen und ihre Familien ein ausreichendes Angebot an Diensten und Einrichtungen der Jugendhilfe vorhanden ist. Zahlreiche Angebote und Einrichtungen werden nicht vom Jugendamt selbst vorgehalten, sondern von freien Trägern der Jugendhilfe. Aus diesem Grunde haben auch alle freien Träger der Jugendhilfe ein Recht auf Beteiligung an der Jugendhilfeplanung.

Jugendhilfeplanung als gesetzliche Pflichtaufgabe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) verpflichtet das Jugendamt gem. § 80 SGB VIII zur:

  • Bestandserfassung der Dienste und Einrichtungen
  • Bedarfsermittlung unter Berücksichtigung der Wünsche, Bedürfnisse und Interessen der jungen Menschen und der Personensorgeberechtigten
  • Planung der zur Befriedigung des Bedarfs notwendigen Vorhaben einschließlich vorsorglicher Planungen für unvorhergesehene Bedarfe.

Außerdem ist es Aufgabe der Jugendhilfeplanung mit Stellen und Einrichtungen außerhalb der Jugendhilfe zusammenzuarbeiten, deren Tätigkeit sich auf junge Menschen und Familien auswirkt. Dazu gehören u.a. die Schulen, medizinische Einrichtungen und Dienste, Stellen der beruflichen Aus- und Weiterbildung.

Im Rahmen der Jugendhilfeplanung erarbeiten die Fachkräfte des öffentlichen und der freien Träger Vorschläge zur Ausgestaltung der Jugendhilfeangebote. Sie bewerten zunächst aus ihrer Sicht und unter Einbeziehung der betroffenen jungen Menschen und ihrer Familien die Versorgungssituation. Diese fachliche Einschätzung wird dann an die Politik weitergegeben und bildet die Grundlage für politische Entscheidungen (Jugendhilfeausschuß).

Die Koordinierung der Planungen in den verschiedenen Bereichen übernimmt die Jugendhilfeplanerin.

Rechtliche Grundlagen:
§§ 79, 80 ff SGB VIII

Kontakt

Spektrum der Jugendhilfeangebote

  • Tageseinrichtungen für Kinder
  • Jugendfreizeitstätten, Erziehungsberatungsstellen
  • Angebote der Familienbildung und -beratung
  • Hilfsangebote für Familien in Belastungs- und Notsituationen 
  • Hilfen für straffällige junge Menschen 
  • u.a.m.

Dokumente zur Struktur und Organisation der Jugendhilfeplanung

Kontakt

Qualitätszirkel offene Ganztagsschule

Im Rahmen der Jugendhilfeplanung ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe (= Jugendamt) verpflichtet, „ …mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen, deren Tätigkeit sich auf die Lebenssituation junger Menschen und Familien auswirkt …“ (vgl. § 81 SGB VIII) zusammenzuarbeiten. Schule ist dabei ein zentraler Kooperationspartner.

Im Rahmen des Zusammenwirkens von Jugendhilfe und Schule bei der Planung und Organisation außerunterrichtlicher Angebote werden Empfehlungen für die Weiterentwicklung der Offenen Ganztagsschule erarbeitet. Im Qualitätszirkel OGS wirken Vertreter/innen folgender Institutionen/Funktionsträger mit:

  • Jugendämter (Kreisjugendamt und Stadtjugendämter)
  • Freie Träger der Jugendhilfe
  • Schulleiter/innen
  • Schulverwaltungsämter der Städte und Gemeinden
  • OGS-Koordinatorinnen und OGS-Koordinatoren
  • Schulamt für den Kreis Borken
  • Schulische Fachberater/in OGS

Die Leitung des QZ OGS wird gemeinschaftlich von der Jugendhilfeplanerin des Kreises und einer Vertreterin der Schulaufsicht für den Kreis Borken wahrgenommen. Die Empfehlungen erscheinen in unregelmäßigen Abständen und werden allen an der Bereitstellung des Angebotes OGS beteiligten Kooperationspartnern zur Verfügung gestellt.

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