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Kinderschutz

Wir setzen uns dafür ein, Kinder vor jeglicher Art von Gewalt, Vernachlässigung, Missbrauch sowie Ausbeutung zu schützen und ihre Rechte auf eine sichere und gesunde Entwicklung zu wahren.

Banner "Gemeinsam stark im Kinderschutz" des Fachbereichs Jugend und Familie
Banner "Gemeinsam stark im Kinderschutz" des Fachbereichs Jugend und Familie

Gemeinsam stark im Kinderschutz

Jedes Kind und jeder Jugendliche hat das Recht, sicher und gesund aufzuwachsen und seine individuelle Persönlichkeit, seine Interessen und Stärken entwickeln zu können.

Dabei sollen Kinder und Jugendliche bestmöglich unterstützt und ihr Wohl stets berücksichtigt werden. Aus diesem Grund unterliegen sie einem besonderen, gesetzlich verankerten, Schutzauftrag.

Dieser Auftrag beinhaltet, dass Kinder und Jugendliche vor jeglicher Form von Missbrauch, Vernachlässigung, Gewalt oder Ausbeutung zu schützen sind. Präventionsmaßnahmen sollen Risiken in diesem Kontext von vornherein reduzieren. Interventionsmaßnahmen greifen, um Vorfälle jeglicher Gewalt gegen Kinder und Jugendliche zu beenden, den Schutz wiederherzustellen oder in Verdachtsfällen entsprechende Maßnahmen einzuleiten.

Aufgabe des Fachbereiches Jugend und Familie ist in diesem Kontext Präventionsmaßnahmen im Kinderschutz gezielt zu fördern. Regelmäßig finden dazu bspw. Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen für Fachkräfte der Kinder- und Jugendhilfe statt. Seit 2005 existiert das Netzwerk „Frühe Hilfen / Kinderschutz“, in dem Teilnehmende verschiedener Professionen eine gute und transparente Zusammenarbeit pflegen. Darüber hinaus finden auch für Kinder und Jugendliche in Institutionen oder bei Freizeitangeboten präventive Angebote statt.

Im Verdachtsfall oder bei Bekanntwerden „gewichtiger Anhaltspunkte“ für eine Kindeswohlgefährdung, nimmt der Fachbereich Jugend und Familie gemäß § 8a SGB VIII den Kinderschutz aktiv wahr, geht den Hinweisen nach, schützt Betroffene und bietet aktiv Hilfe und Unterstützung an. Der Fachbereich kann dabei auf ein umfangreiches Hilfesystem zurückgreifen, welches von niedrigschwelligen Angeboten zur Unterstützung in Krisen bis hin zu Maßnahmen, die Kinder und Jugendliche akut schützen, reicht.


Rechtsgrundlagen

Den rechtlichen Rahmen für den Kinderschutz bilden verschiedene Gesetze, die in den letzten Jahren regelmäßig reformiert und weiterentwickelt wurden:

  • Die UN-Kinderrechtskonvention hat Kinderrechte festgeschrieben. Darin werden allen Kindern weltweit Schutz-, Förder- und Beteiligungsrechte zugesprochen. Die UN-Kinderrechtskonvention trat in Deutschland am 05.04.1992 in Kraft.
  • Mit dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) entstand im Jahr 1991 das Sozialgesetzbuch - Achtes Buch und legte den Fokus erstmalig auf Angebots- und Hilfeorientierung in der Kinder- und Jugendhilfe.
  • Mit dem Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz (KICK) wurde im Jahr 2005 der § 8a SGB VIII zur Verbesserung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen eingeführt.
  • Das Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) trat am 01.01.2012 in Kraft. Es differenziert den Kinderschutz durch verschiedene Regelungen zum Schutzauftrag nach § 8a SGB VIII, die Einführung der Frühen Hilfen und weiterer Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung aus. Mit dem Bundeskinderschutzgesetz wurde auch das Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) eingeführt, welches insbesondere Vorgaben zur Zusammen- und Netzwerkarbeit interdisziplinärer Akteure im Kinderschutz macht.
  • Im Jahr 2021 trat das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) in Kraft. Es schreibt die inklusive Gestaltung des SGB VIII fest und beinhaltet Änderungen zum Betriebserlaubnisverfahren für Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sowie eine Reform des Pflegekinderwesens.
  • Das Landeskinderschutzgesetz NRW (LKiSchG) gilt seit dem 01.05.2022. Es beschreibt Standards zur Qualitätssicherung im Kinderschutz und hebt die Netzwerkarbeit und -koordination hervor.

Themen rund um den Kinderschutz

Hier finden sie verschiedenen, kostenfreie Beratungsangebote per Telefon und Internet:

Kontakt zu den Nebenstellen des Fachbereichs

Hinweis: Für Notfälle außerhalb der Öffnungszeiten ist eine Rufbereitschaft eingerichtet.

Um diese zu erreichen, können Sie über die 110 Kontakt mit der Leitstelle der Kreispolizeibehörde Borken aufnehmen.

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