Verfahrenslotsen
Junge Menschen mit (drohenden) Behinderungen und ihre Familien bekommen Unterstützung und Begleitung durch sogenannte Verfahrenslotsinnen und Verfahrenslotsen.
Verfahrenslotsen für Eingliederungshilfeleistungen
Verfahrenslotsen unterstützen und begleiten Familien und junge Menschen bei der Antragstellung, Verfolgung und Wahrnehmung von Eingliederungshilfeleistungen nach dem Achten und Neunten Sozialgesetzbuch (SGB VIII, SGB IX) und wirken auf die Inanspruchnahme von Rechten hin.
Verfahrenslotsen agieren dabei unabhängig und ausgerichtet an den Rechten und Interessen der Leistungsberechtigten.
Für die Leistungsberechtigten besteht keine Pflicht zur Inanspruchnahme der Verfahrenslotsen, sondern diese ist freiwillig und kann zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens erfolgen. Eine Begleitung und Unterstützung ist je nach Bedarf und je nach den Wünschen der Familien punktuell oder über das ganze Verfahren hinweg möglich.
Durchblick im Verfahrensdschungel
Das nach unterschiedlichen Zuständigkeitsbereichen gegliederte, komplexe Sozialleistungssystem stellt für Kinder und Jugendliche mit (drohenden) Behinderungen und ihre Familien, die ohnehin im Alltag große Herausforderungen zu bewältigen haben, eine zusätzliche Belastung dar. In dieser Situation sollen Familien nun Unterstützung durch Verfahrenslotsen erhalten.
Aufgaben von Verfahrenslotsen
Zentrale Funktion der Verfahrenslotsen ist, den Familien Raum zu geben, von ihren Wünschen, Herausforderungen und Bedarfen in vertrauensvoller Atmosphäre zu berichten und darauf mit Unterstützungsangeboten auf dem Weg zur Inanspruchnahme von Eingliederungshilfeleistungen zu reagieren.
Verfahrenslotsen erläutern bestehende bzw. in Betracht kommende Ansprüche verständlich und können bei Übergängen zwischen unterschiedlichen Sozialleistungsträgern die verschiedenen „Rechtssprachen“ der beiden Leistungssysteme übersetzen.
Neben der Hilfe bei der Orientierung im Sozialleistungssystem, helfen Verfahrenslotsen:
- beim Ausfüllen von Formularen,
- bei der Formulierung eines Antrags und
- bei der Herstellung von Kontakten zu zuständigen Stellen
Außerdem können Verfahrenslotsen auch als Vertrauenspersonen an Planverfahren teilnehmen (Hilfeplan-, Gesamtplan-, Teilhabeplanverfahren und -konferenzen).
Kontakt und Terminvereinbarung
Rechtsgrundlagen
§10b Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII)