Belehrung nach Infektionsschutzgesetz
Personen, die in Küchen und sonstigen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung tätig werden, und erstmalig Umgang mit Lebensmitteln haben und bei diesen Tätigkeiten mit Lebensmitteln in Berührung kommen, benötigen eine Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz. Die Bescheinigung darf vor erstmaliger Aufnahme einer solchen Tätigkeit nicht älter als drei Monate sein.
Hinweise zu den Belehrungen
Die Belehrungen werden hauptsächlich online angeboten. In Ausnahmefällen können in Abstimmung mit dem Gesundheitsamt noch Präsenzveranstaltungen in der Nebenstelle Ahaus durchgeführt werden.
Informatives zum Herunterladen
- Einverstaendniserklaerung_Erziehungsberechtigte.pdf172,01 KB
Dienstleistungen zum Thema
Häufige Fragen
Welche Besonderheiten gelten für Minderjährige unter 18 Jahren?
Minderjährige Teilnehmer müssen eine schriftliche Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten vorlegen. Wenn Sie online an der Belehrung teilnehmen, ist die Einverständniserklärung vorab an fsgtz-glhnd zu senden.
Was ist bei Schülerpraktika zu beachten?
Eintägige Berufsfelderkundung der Jahrgangsstufe 8 - die gesetzliche Formulierung "auf Dauer" und "regelmäßig" wird hierbei nicht erfüllt, daher ist keine Belehrung erforderlich.
Wie bekomme ich eine Ersatzbescheinigung?
Wenn Sie bereits erfolgreich an einer Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz beim Kreis Borken teilgenommen haben, kann bei Verlust des Originals bis zwei Jahre nach der Erstbelehrung eine Ersatzbescheinigung ausgestellt werden.
Die Ersatzbescheinigung können Sie unter Angabe Ihrer persönlichen Daten über die Dienstleistung "Ausstellung einer Ersatzbescheinigung über die Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz" anfordern.
Was kostet eine Belehrung?
- Einzelbelehrungen: 25,00 EUR
- Gruppenbelehrungen für Schulen: 100,00 EUR
- Gruppenbelehrungen für sonst. Institutionen pro Person: 25,00 EUR
- Ersatzbescheinigung: 10,00 EUR
Welche Unterlagen sind erforderlich?
- gültiger Lichtbildausweis (Reisepass oder Personalausweis)
- bei Minderjährigkeit: Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten für Personen unter 18 Jahren