Reisen mit Betäubungsmitteln
Patientinnen und Patienten dürfen die aufgrund ärztlicher Verschreibung erworbenen Betäubungsmittel in der für die Dauer der Reise angemessenen Menge als Reisebedarf aus- oder einführen.
Reisen mit Betäubungsmitteln
Betäubungsmittel (BtM) im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) sind die in den Anlagen I bis III zum BtMG aufgeführten Stoffe sowie Stoffgruppen und Zubereitungen. Ein Stoff oder eine Zubereitung wird in die Anlagen aufgenommen, wenn dies nach wissenschaftlicher Erkenntnis wegen der Wirkungsweise vor allem im Hinblick auf das Hervorrufen einer Abhängigkeit erforderlich ist.
Unterteilt werden diese in
- „nicht verschreibungsfähige und nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel“,
- „nicht verschreibungsfähige, aber verkehrsfähige Betäubungsmittel“ sowie
- „verschreibungsfähige und verkehrsfähige Betäubungsmittel."
Nur diejenigen Stoffe oder Zubereitungen aus Anlage III (verschreibungsfähig und verkehrsfähig) werden in der Medizin therapeutisch verwendet und können mit einem speziellen (gelben) Betäubungsmittelrezeptes verordnet werden.
Im Reiseverkehr dürfen Personen, die im Rahmen einer ärztlichen Behandlung benötigten, Betäubungsmittel mit sich führen, wenn sie eine von der zuständigen Behörde bestätigte Bescheinigung bei einer Kontrolle vorweisen.
Zu beachten ist grundsätzlich, dass das Fahren unter dem Einfluss psychoaktiver Substanzen, die die Fahrtüchtigkeit beeinflussen können (z. B. Alkohol, andere Drogen oder spezielle Medikamente wie opioide Schmerzmittel), in fast allen Ländern der Welt verboten ist. Mit Hilfe eines Opioid-Ausweises, der von dem behandelnden Arzt ausgestellt werden kann, ist es dem betroffenen Patienten möglich, beispielsweise in einer Verkehrskontrolle, die gesetzeskonforme Anwendung dieser Arzneimittel nachzuweisen. Der Ausweis für sich ist jedoch nicht ausreichend, um nachzuweisen, dass unter Einfluss des Medikaments auch tatsächlich Fahrtüchtigkeit besteht. Für Reisen außerhalb Deutschlands wird weiterhin die oben genannten Bescheinigung benötigt.