Informationen für Arbeitgebende und AGH-Anbietende
Jobcenter-Informationen für Arbeitgebende und AGH-Anbietende
Einfach clever – Unsere Kampagne für Arbeitgebende
Unser Ziel ist es, die Zusammenarbeit zwischen Ihnen und Ihrem örtlichen Jobcenter zu stärken und neue Perspektiven für Arbeitssuchende zu eröffnen. Ihren persönlichen Kontakt sowie weitere Informationen finden Sie in der nachfolgenden Datei.
Fördermöglichkeiten für Arbeitgebende
Nutzen Sie die Möglichkeit und informieren Sie sich rechtzeitig vor Abschluss eines Arbeits- oder Ausbildungsvertrages über entsprechende Fördermöglichkeiten. So könnten Sie neben neuen Mitarbeitenden für Ihren Betrieb zusätzlich eine finanzielle Unterstützung erhalten.
Die verschiedenen Fördermöglichkeiten finden Sie in den nachfolgenden Kurzbeschreibungen sowie in den entsprechenden Flyern.
Sollten Sie Fragen haben oder eine Beratung wünschen, melden Sie gerne bei Ihrer Ansprechperson des örtlichen Jobcenters am Wohnort des Mitarbeitenden.
Eingliederungszuschüsse nach §§ 88 ff. SGB II
Sie stellen einen arbeitslosen Menschen mit Vermittlungshemmnissen ein und könnten dafür einen monatlichen Eingliederungszuschuss erhalten. Dieser Zuschuss dient zum finanziellen Ausgleich für den höheren Aufwand bei der Einarbeitung sowie Unterstützung des Mitarbeiters.
Die Dauer und Höhe des Zuschusses ist abhängig von den Vermittlungshemmnissen und wird bei der Beantragung vom zuständigen örtlichen Jobcenter geprüft und mit Ihnen besprochen. Zusätzlich erhalten Sie 20 % von den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen.
Der Eingliederungszuschuss ist auch bei Menschen mit Behinderungen oder Beeinträchtigungen möglich.
Zusätzliche Informationen sind für Sie im Flyer hinterlegt und erhalten Sie auch beim direkten Kontakt mit Ihrem zuständigen Jobcenter vor Ort.
- Flyer_Coaching_waehrend_eines_Arbeitsverhaeltnisses.pdf245,95 KB
Eingliederung von Langzeitarbeitslosen gem. § 16 e SGB II
Für die Chance, einem seit mindestens zwei Jahren arbeitslosen Menschen eine Möglichkeit zurück ins Berufsleben zu kommen, könnten Sie einen monatlichen Zuschuss für 24 Monate erhalten.
Voraussetzung ist u. a. eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung für mindestens zwei Jahre in Voll- oder Teilzeit.
Der Zuschuss beträgt im ersten Jahr 75 % und im zweiten Jahr 50 % vom berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelt (= monatliche Arbeitsentgelt zzgl. einer Pauschale zu den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen mit Ausnahme von der Arbeitslosenversicherung).
In den ersten sechs Monaten der Beschäftigung findet ein begleitendes Coaching statt, um den Wiedereinstieg so gut wie möglich zu gestalten und mögliche Probleme rechtzeitig erkennen und beheben zu können.
Weitere Informationen können Sie dem Flyer entnehmen oder Sie nehmen direkt Kontakt mit Ihrem zuständigen Jobcenter vor Ort auf.
Teilhabe am Arbeitsmarkt nach § 16i SGB II
Durch die Fördermöglichkeit können Sie einem langzeitarbeitslosen (mind. 5 oder 6 Jahre abhängig vom Einzelfall) Menschen eine berufliche neue Chance geben und könnten dafür eine monatliche Förderung von bis zu fünf Jahren erhalten. Daneben wird für mindestens 12 Monate ein begleitendes Coaching durchgeführt, um den Wiedereinstieg so gut wie möglich zu gestalten und mögliche Probleme rechtzeitig erkennen und beheben zu können.
Sollten während der Beschäftigung berufliche Weiterqualifizierungen notwendig sein, so ist in jedem Förderfall ein Budget von bis zu 3.000,00 € hinterlegt. In so einem Fall ist eine vorherige Antragstellung und Bestätigung notwendig.
Wichtig zu wissen ist auch, dass es eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung in Voll- oder Teilzeit mit einem befristeten oder unbefristeten Arbeitsvertrag sein kann.
Für den Fall, dass lediglich ein befristeter Arbeitsvertrag für z. B. drei Jahre abgeschlossen wurde, kann die Förderung einmalig auf die Gesamtdauer von fünf Jahren verlängert werden. Die Höhe des monatlichen Zuschusses ist dabei auf die Gesamtförderdauer gestaffelt. Sie beträgt in den ersten 24 Monaten 100 % zzgl. 19 % von den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen und reduziert sich danach jährlich um 10 % (100 %, 100%, 90 %, 80%, 70 %).
Bemessungsgrundlage ist der gesetzliche Mindestlohn sowie anerkannte Tarifverträge (je nach Einzelfall zu klären).
Zusätzliche Informationen finden Sie im Flyer sowie beim direkten Kontakt mit Ihrem zuständigen Jobcenter vor Ort.
Ausbildungszuschuss für bestimmte Personengruppen (§ 73 SGB III)
Diese Fördermöglichkeit richtet sich an Betriebe, die Menschen mit einer (Schwer-) Behinderung einstellen und entsprechend unterstützen. Grundliegendes Ziel ist es, diesem Personenkreis durch eine Ausbildung eine Perspektive auf dem Arbeitsmarkt zu geben und die Ausbildung erfolgreich abzuschließen.
Der monatliche Zuschuss orientiert sich prozentual am Ausbildungsgehalt für das letzte Ausbildungsjahr sowie an den Vermittlungshemmnissen und dem damit verbundenen Mehraufwand während der Ausbildung. Ebenfalls werden hier 20 % der Gesamtsozialversicherungsbeiträge übernommen.
Bei der Antragstellung entscheidet das zuständige örtliche Jobcenter über die prozentuale Höhe.
Informieren Sie sich gerne beim zuständigen örtlichen Jobcenter und im anliegenden Flyer.
- Flyer_Reha_Stand_2022-08_01.pdf402,77 KB
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- Filmclip - Was das Jobcenter für Arbeitgebende leisten kann
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Informationen für Arbeitgebende zur Beschäftigung ukrainischer Geflüchtete
Die Website erhebt mit den Informationen keinen Anspruch auf Vollständigkeit, sie hat sich auf die Perspektive der Arbeitgebenden beschränkt.

Informationen für Anbieter von Arbeitsgelegenheiten
Arbeitsgelegenheiten nach § 16 d SGB II
Erwerbsfähige Leistungsberechtigte können zur Erhaltung oder Wiedererlangung ihrer Beschäftigungsfähigkeit, die für eine Eingliederung in Arbeit erforderlich ist, in Arbeitsgelegenheiten zugewiesen werden. Die im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit zu verrichteten Arbeiten müssen zusätzlich sein, im öffentlichen Interesse liegen und wettbewerbsneutral sein.
Die Voraussetzungen für die Einrichtung von Arbeitsgelegenheiten, die Auswahl der Teilnehmenden, das Antrags- und Bewilligungsverfahren sowie die gesetzlichen Regelungen sind in den nachfolgenden "Richtlinien für Anbieter zur Umsetzung von AGH gem. § 16 d SGB II im Kreis Borken" geregelt.
Unterlagen zum Herunterladen
- Richtlinien_AGH_Anbieter_Stand_2023-04.pdf413,98 KB