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Sozialhilfe

Die Hilfe zur Pflege nach Sozialhilferecht unterstützt Menschen, die ihren Pflegebedarf nicht allein oder über die Pflegeversicherung finanzieren können. Ziel ist es, die notwendige Versorgung sicherzustellen – zu Hause oder in einer Einrichtung – und Angehörige zu entlasten.

Hilfe zur Pflege

Vollstationär / Kurzzeitpflege

Die Kosten für Pflegeheime sollen vorrangig durch die Leistungen der Pflegeversicherung sowie Einkommen und Vermögen der Betroffenen gedeckt werden. Reicht dies nicht aus, ist die Kreisverwaltung Borken Ansprechpartner für ergänzende Hilfen wie Pflegewohngeld oder Sozialhilfe.

Häuslich

Reichen die Pflegeversicherungsleistungen und eigene finanzielle Mittel nicht aus, können Kosten für Pflegedienste durch die Sozialhilfe abgedeckt werden. Das gilt für Personen ab Pflegegrad 2.

Antrag auf Hilfe zur Pflege

Der Vorab-Check kann klären, ob ein Antrag auf Hilfe zur Pflege grundsätzlich Aussicht auf Erfolg haben könnte.

Podcast - Hören Sie rein

Der Vorab-Check - Hat mein Antrag auf Hilfe zur Pflege Aussicht auf Erfolg?

Wenn die eigenen finanziellen Mittel für die Pflege, egal ob zu Hause oder im Pflegeheim nicht ausreichen, kann „Hilfe zur Pflege“ beantragt werden. Der Weg dorthin ist jedoch oft mit vielen Fragen verbunden. Genau hier setzt der Vorab-Check an: Mit wenigen, leicht verständlichen Fragen können Betroffene und Angehörige vorab einschätzen, ob ein Antrag Aussicht auf Erfolg hat. 

In dieser Podcastfolge berichten Stefan Heinze und Greta Forsthövel aus der Abteilung Hilfe zur Pflege beim Sozialamt des Kreises Borken über die Nutzung des neuen digitalen Vorab-Checks und erklären, wie das Tool Antragstellende und Verwaltung gleichermaßen unterstützt.

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Unterhaltspflichten

Elternunterhalt

Erwachsene Kinder müssen nur bei einem Bruttojahreseinkommen über 100.000 € für die Heimkosten ihrer Eltern aufkommen, wenn deren eigene Mittel nicht ausreichen. Nur in Ausnahmefällen, wenn ein Bruttojahreseinkommen über 100.000 € vermutet wird, müssen Betroffene ihr Einkommen offenlegen - das soll Bürgerinnen und Bürger sowie die Verwaltung entlasten.

Ehe-/Lebenspartner im Pflegeheim

Bei verheirateten oder in Lebenspartnerschaft lebenden Heimbewohnern wird das Einkommen des Partners anteilig zur Deckung der Heimkosten herangezogen, wobei ein Teil des Einkommens dem Eigenbedarf dient. Das Sozialamt errechnet aus dem Gesamteinkommen einen Kostenbeitrag, der monatlich zur teilweisen Deckung der Heimkosten einzusetzen ist.

Übernahme von Bestattungskosten

Der Tod eines Angehörigen stellt für die Hinterbliebenen oftmals auch eine erhebliche finanzielle Belastung dar. Nach § 74 SGB XII können Bestattungskosten ganz oder teilweise vom Sozialhilfeträger übernommen werden. Mit dem Antrag erhalten Personen, die zur Übernahme der Bestattungskosten verpflichtet sind, die Möglichkeit, die sozialhilferechtlich erforderlichen und angemessenen Kosten für eine Beerdigung geltend zu machen.

Zur Antragstellung wenden Sie sich bitte telefonisch an die zuständige Sachbearbeitung. Die Unterlagen werden Ihnen dann postalisch zugesandt. Nähere Informationen können Sie folgendem Informationsblatt entnehmen.

Ansprüche aus Vertrag

Verfügen Heimbewohner über vertragliche Rechte, zum Beispiel Wohnrechte oder Pflegerechte aus Übergabeverträgen, sind diese vor einer Sozialhilfegewährung geltend zu machen.

Was ist ein Anspruch?

Ein Anspruch ist das Recht, von einem anderen ein Tun oder ein Unterlassen fordern zu können. Ein Anspruch kann seine Grundlage u.a. in einem Vertrag (juristisch: ein privatrechtliches Schuldverhältnis) haben. Bei einer vertraglichen Regelung entsteht ein schuldrechtlicher Anspruch (Beispiel: jemand übergibt einem anderen eine Sache und hat Anspruch auf Bezahlung). Es gibt jedoch auch Verträge, in denen der Übergeber einer Sache als Entgelt nicht deren Bezahlung, sondern die Erbringung bestimmter Leistungen vom Übernehmer fordern kann. Der Übergeber hat als Berechtigter dann einen vertraglichen Anspruch auf Gewährung der vereinbarten Rechte.

Wie werden privatrechtliche Ansprüche vereinbart?

Diese Ansprüche werden in der Regel in Verträgen vereinbart; es ist aber auch eine testamentarische Verfügung denkbar. Solche Verträge können z.B. sein:

  • Übertragsverträge, mit denen Grundvermögen übertragen wurde
  • Kaufverträge, mit denen Grundvermögen verkauft wurde
  • Testamente Dritter, in denen Sie mit Rechten bedacht werden.

Welche Rechte können vertraglich vereinbart werden?

Die Rechte, die in Verträgen am häufigsten vereinbart werden, sind z.B.:

  • Wohnrechte
  • Pflegerechte (sog. Hege und Pflege)
  • Beköstigungsrechte
  • Renten- oder Taschengeldrechte

Natürlich können einzelfallbezogen darüber hinaus weitere oder andere Rechte vereinbart werden.

Die folgenden Informationen beschäftigen sich jedoch in erster Linie mit den zuvor aufgezählten Rechten, die zumeist durch einen Übergabevertrag vereinbart werden (Beispiel: Herr A. überträgt sein Zweifamilienhaus an seine Tochter B. Im Gegenzug erhält Herr A. ein lebenslanges Wohnrecht an der Erdgeschosswohnung, und B. verpflichtet sich zur Zahlung eines monatlichen Taschengeldes von 250,- € an ihren Vater).

Was passiert, wenn Sie Ihr vertragliches Recht nicht mehr wahrnehmen können?

Durch den Vertrag wird festgelegt, dass Ihnen die vereinbarten Rechte üblicherweise auf dem übertragenen Grundbesitz zu gewähren sind. Wenn Sie das Grundstück infolge einer Notlage dauerhaft verlassen müssen (z.B. weil aus gesundheitlichen Gründen der Einzug in eine Pflegeeinrichtung erforderlich wird), bestehen Ihre vertraglichen Ansprüche gegen den Verpflichteten unter Umständen weiter fort. Nur ist das nach Ihrem Auszug in der ursprünglich vereinbarten Form nicht mehr möglich. Abhängig von den konkreten Regelungen im Vertrag ist gegebenenfalls von dem Verpflichteten eine Geldrente zu fordern, da er die vertraglichen Leistungen in der bisherigen Form nicht mehr erbringen kann bzw. von der Erbringung der vertraglichen Rechte befreit ist.

Darf der/die Verpflichtete über meine Räume verfügen, nachdem ich dort ausgezogen bin?

Wenn absehbar ist, dass Sie in Ihre Räume nicht zurückkehren werden, darf der/die Verpflichtete die von Ihnen verlassenen Räume mit Ihrer Zustimmung für sich nutzen oder einer anderen Nutzung zuführen. Er darf die Räume mit Ihrer Zustimmung auch vermieten, sofern das möglich ist. Ihr vertraglich vereinbartes Wohnrecht wird dadurch aber nicht berührt. Sollten Sie eines Tages doch zurückkehren, so hätte der/die Verpflichtete dafür zu sorgen, dass Sie Ihre Räume wieder beziehen können. Die erzielte Miete für Ihre Räume steht Ihnen zu.

Warum interessiert sich das Sozialamt für die Vereinbarung vertraglicher Rechte?

Wenn Sie Sozialhilfeleistungen in Anspruch nehmen müssen, sind Sie gesetzlich verpflichtet, nicht nur Ihr Einkommen und Vermögen, sondern auch sämtliche verwertbaren Rechte zur Deckung Ihres Hilfebedarfs in Anspruch zu nehmen. Zu diesen sonstigen Rechten zählen auch vertragliche Rechte. Vertragliche Rechte haben einen Wert, der in Geldeswert umgerechnet werden kann. Sie sind deshalb zur Deckung der Pflegekosten durch die Forderung einer Geldrente von dem/der Verpflichteten nutzbar zu machen. Der Anspruch auf vertragliche Leistungen geht der Sozialhilfe vor. Das Geltendmachen der Geldrente gegenüber dem/der Verpflichteten wird Ihnen das Sozialamt üblicherweise abnehmen. Das Sozialamt wird diese Rechte auf sich überleiten und damit für die Dauer Ihres Sozialhilfebezugs Inhaber dieser Rechte werden. Dadurch ist das Sozialamt rechtlich in der Lage, Forderungen gegenüber dem/der Verpflichteten direkt geltend zu machen und diese/n zur Zahlung der Geldrente aufzufordern.

Wie werden vertragliche Rechte bewertet?

Eine Bewertung der vertraglichen Rechte ist nur dann erforderlich, wenn diese Rechte nicht mehr erbracht werden und der Inhaber der Rechte Sozialhilfe benötigt. Das Sozialamt wird dann anhand der individuellen Bestimmungen des Vertrages eine Bewertung der Rechte vornehmen. Soweit es rechtlich zulässig ist, wird von dem Verpflichteten eine Geldrente zum Ersatz der Sozialhilfeaufwendungen gefordert.

  • Bewertung von Wohnrechten
    Eine Geldrente für ein Wohnrecht kann nur dann gefordert werden, wenn die mit dem Wohnrecht belegten Räume tatsächlich vermietet werden. In diesem Fall ist Ihnen die volle Kaltmiete als Geldrente zur Verfügung zu stellen. Sollten die mit dem Wohnrecht belegten Räume leer stehen oder von nahen Familienangehörigen genutzt werden, kann eine Geldrente nicht gefordert werden.
  • Bewertung von Pflegerechten
    Ein Recht auf Hege und Pflege ist unter Berücksichtigung des konkreten Vertragsinhalts im Einzelfall zu bewerten. Die Bewertung hängt z.B. davon ab, ob der Verpflichtete das Recht auf Hege und Pflege bislang persönlich erfüllt hat und aus welchen Gründen das Recht nicht mehr ausgeübt werden kann.
  • Bewertung von Beköstigungsrechten
    Bei der Bewertung von Beköstigungsrechten werden die entsprechenden Anteile des Sozialhilferegelsatzes (z. B. für Speisen und Getränke) zu Grunde gelegt.
  • Bewertung von Renten- oder Taschengeldrechten
    Renten- und Taschengeldrechte ergeben sich aus den individuellen Vorgaben des Vertrages. Hier ist meist ein konkreter Betrag genannt, der Ihnen monatlich zur Verfügung zu stellen ist. Dieser Betrag ist Grundlage bei der Bemessung der Geldrente.

Hinweise

Wenn Sie Ansprüche aus einem privatrechtlichen Vertrag haben, ist dieser Vertrag im Sozialhilfegrundantrag unbedingt anzugeben und den Unterlagen in Kopie beizufügen. Sofern keine Einigung darüber erzielt werden kann, ob und in welcher Höhe eine Geldrente zu fordern ist, kann beim zuständigen Amtsgericht Klage erhoben werden. Aufgrund der Komplexität dieses Themas können nur Grundzüge der Verfahrensweise beim Vorliegen von vertraglichen Rechten aufgezeigt werden. Eine weitergehende Beratung erhalten Sie beim Sozialamt des Kreises Borken.

Schenkungsherausgabe

Sollten die Heimbewohner innerhalb der letzten zehn Jahre vor ihrer Heimaufnahme größere Beträge oder Vermögenswerte verschenkt haben, besteht gegenüber den Beschenkten möglicherweise ein Schenkungsrückforderungsanspruch.

Haben die Heimbewohner Angehörigen oder anderen Personen Geld geliehen (Darlehen), das bisher nicht zurückgezahlt wurde, so sind diese Beträge umgehend zurückzufordern.

Was ist eine Schenkung?

Eine Schenkung liegt vor, wenn eine Zuwendung bei der oder dem Beschenkten zu einer Vermögensvermehrung führt und diese Zuwendung unentgeltlich ist.

Ob die Zuwendung als „unentgeltlich“ angesehen wird, hängt davon ab, ob die beschenkte Person einen Rechtsanspruch auf die Zuwendung hatte. Weiter ist entscheidend, ob die beschenkte Person eine angemessene oder ausreichende Gegenleistung dafür erbracht hat.

Eine Zuwendung kann in Form von Geld oder Sachwerten erfolgen. Auch der Verzicht auf ein Ihnen zustehendes Recht (z.B. vertraglich vereinbartes Altenteilsrecht) ist eine Schenkung.

Unter welchen Voraussetzungen kann die Rückgabe einer Schenkung verlangt werden?

  • Die schenkende Person ist „verarmt“, d.h. sie kann ihren eigenen angemessenen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der vorrangig Berechtigten nicht mehr sicher stellen. Dies ist immer dann der Fall, wenn die schenkende Person Sozialhilfeleistungen erhält.
  • Zwischen der Schenkung und dem Eintritt der Verarmung dürfen nicht mehr als zehn Jahre vergangen sein.

Wann ist ein Schenkungsrückgabeanspruch ausgeschlossen?

Eine Rückforderung des Geschenkes ist ausgeschlossen, wenn 

  • mehr als 10 Jahre zwischen der Schenkung und dem Eintritt der Verarmung liegen

oder

  • der Beschenkte nicht mehr über das Geschenk verfügt, d.h. der Beschenkte „entreichert“ ist,

oder

  • die Schenkung im Rahmen des Anstandes oder einer sittlichen Pflicht erfolgt ist (sog. Anstandsschenkungen z.B. zu Geburt, Taufe oder Hochzeit).

Verfügt der Beschenkte zwar nicht mehr über das Geschenk, aber noch über dessen Wert, so ist er nicht entreichert. Auch, wenn der Beschenkte ein Geldgeschenk zum Kauf einer Sache verwendet hat, die er sich auch ohne das erhaltene Geschenk gekauft hätte, ist er nicht entreichert. Durch das Geschenk hat er sein eigenes Geld gespart.

Beispiele:

Herr A. verschenkt Grundvermögen an seinen Sohn C. Dieser verkauft das Grundvermögen und legt den Verkaufserlös in einem Sparvertrag an. C. ist nicht entreichert, da er noch über den Wert des Geschenks verfügt.
Frau B. schenkt ihrer Tochter D. einen Geldbetrag von 20.000,- €. D. bezahlt von diesem Betrag ihr bereits bestelltes Auto. Es liegt keine Entreicherung vor, da die Anschaffung des Autos auch ohne das Geldgeschenk erfolgt wäre. D. hat ihr eigenes Geld gespart.

Warum interessiert sich das Sozialamt für zurückliegende Schenkungen?

Wenn Sie Sozialhilfeleistungen in Anspruch nehmen müssen, sind Sie gesetzlich verpflichtet, nicht nur Ihr Einkommen und Vermögen, sondern auch sämtliche verwertbaren Rechte zur Deckung Ihres Hilfebedarfs in Anspruch zu nehmen. Zu diesen sonstigen Rechten zählen auch Schenkungsrückforderungsansprüche. Wenn Sie nicht in der Lage sind, die entstehenden Pflegekosten zu tragen, müssen Sie die Schenkung zur Deckung dieser Kosten zurückfordern. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie ein Pflegeheim bewohnen oder in der häuslichen Umgebung gepflegt werden. Der Anspruch auf Rückforderung der Schenkung geht der Sozialhilfe vor. Die Rückforderung der Schenkung nimmt das Sozialamt Ihnen üblicherweise ab. Das Sozialamt wird den Schenkungsrückgabeanspruch auf sich überleiten. Damit ist das Sozialamt berechtigt, den Anspruch direkt gegenüber der beschenkten Person geltend zu machen und somit den Wert des Geschenks zurückzufordern.

In welcher Form hat die Rückgabe des Geschenks üblicherweise zu erfolgen?

Sie benötigen zur Deckung der Pflegekosten Geld. Daher kommt eine Rückerstattung des Wertes des Geschenks nur in finanzieller Form in Betracht. Dies gilt auch, wenn die Zuwendung ursprünglich in Sachwerten erfolgte oder aus dem Verzicht auf ein Recht, das Ihnen zusteht, besteht. Hier gibt es nun zwei Möglichkeiten:

  • die beschenkte Person erstattet Ihnen (als schenkender Person) den Gesamtwert der Schenkung in einer Summe
    oder
  • die beschenkte Person erstattet dem Sozialamt den monatlichen Nettosozialhilfeaufwand, also die Kosten, die das Sozialamt nach Abzug Ihres Einkommenseinsatzes an das Pflegeheim bzw. an den Pflegedienst überweist. Die Nettohilfeerstattung hat durch die beschenkte Person so lange zu erfolgen, bis der Wert des Geschenks abgegolten ist.

Hinweise

Wenn Sie in den letzten zehn Jahren Vermögenswerte verschenkt haben, ist dies im Sozialhilfegrundantrag unbedingt anzugeben. Alle maßgeblichen Unterlagen sind dem Antrag in Kopie beizufügen. Sofern keine Einigung darüber erzielt werden kann, ob und in welcher Höhe eine Schenkung vorliegt, kann ein Verfahren beim zuständigen Amtsgericht eingeleitet werden. Aufgrund der Komplexität dieses Themas können nur Grundzüge der Verfahrensweise beim Vorliegen von Schenkungsrückforderungsansprüchen aufgezeigt werden. Eine weitergehende Beratung erhalten Sie beim Sozialamt des Kreises Borken.

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