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Soziale Absicherung der Pflegeperson

Wer eine pflegebedürftige Person mit Pflegegrad 2 bis 5 in häuslicher Umgebung nicht erwerbsmäßig mindestens zehn Stunden pro Woche, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage, pflegt, hat Anspruch auf Leistungen zur sozialen Sicherung. Diese betreffen die Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung.

Rentenansprüche der Pflegeperson

Die Pflegeversicherung zahlt Beiträge zur Rentenversicherung, wenn Pflegepersonen regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden pro Woche erwerbstätig sind, noch keine Vollrente wegen Alters beziehen und die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben. Die Beitragshöhe richtet sich nach Pflegegrad und Leistungsart (Pflegegeld, Kombinationsleistung oder Pflegesachleistungen).

Arbeitslosenversicherung 

Pflegepersonen, die ihre Erwerbstätigkeit für die Pflege aufgeben oder keiner Beschäftigung nachgehen, sind während der gesamten Pflegetätigkeit über die Pflegeversicherung arbeitslosenversichert. Dadurch besteht nach Beendigung der Pflege Anspruch auf Arbeitslosengeld und Leistungen der Arbeitsförderung. Dies gilt nur, wenn keine andere Absicherung besteht, etwa durch eine Teilzeitbeschäftigung. Die Beiträge übernimmt die Pflegeversicherung.

Unfallversicherung 

Pflegepersonen sind während der häuslichen Pflege beitragsfrei gesetzlich unfallversichert. Versichert sind pflegerische Tätigkeiten, Hilfen im Haushalt sowie direkte Wege zur Pflegetätigkeit, wenn die pflegebedürftige Person nicht im selben Haushalt lebt.

Pflege-Pauschbetrag in der Steuererklärung

Pflegende Angehörige können einen steuerlichen Pflege-Pauschbetrag geltend machen. Seit 2021 richtet sich dessen Höhe nach dem Pflegegrad und ist nicht mehr an das Merkmal „hilflos“ gebunden.

Voraussetzungen sind:

  • Sie pflegen persönlich einen Angehörigen oder eine nahestehende Person.
  • Die Pflege erfolgt im Zuhause der pflegebedürftigen Person oder im eigenen Haushalt.
  • Für die Pflege erhalten Sie keine Vergütung.

Eine zeitweise Unterstützung durch einen ambulanten Pflegedienst ist möglich und mindert den Pauschbetrag nicht.

Höhe des Pflege-Pauschbetrags:

  • Pflegegrad 2: 600 €
  • Pflegegrad 3: 1.100 €
  • Pflegegrad 4 oder 5 bzw. Hilflosigkeit: 1.800 €

Zum Nachweis ist dem Finanzamt der Pflegegradbescheid vorzulegen. Der Pauschbetrag wird als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt (Anlage "Außergewöhnliche Belastungen") und als Jahresbetrag gewährt, auch wenn die Pflege nur zeitweise erfolgt. Ändert sich der Pflegegrad im Laufe eines Jahres, kann der Pauschbetrag für den höchsten festgestellten Pflegegrad angesetzt werden.

Der Pflege-Pauschbetrag wird pro pflegebedürftiger Person nur einmal jährlich gewährt. Pflegen mehrere Personen gemeinsam, wird der Betrag aufgeteilt. Pflegen Sie mehrere Pflegebedürftige, kann der Pauschbetrag mehrfach geltend gemacht werden.

Podcast - Hören Sie rein

Rente, Steuern, Versicherungen - Wie können sich pflegende Angehörige absichern?

In dieser Folge geht es einmal nicht um die direkte Pflege von pflegebedürftigen Menschen, sondern um Möglichkeiten der sozialen Absicherung von pflegenden Angehörigen. Wir erklären, wie pflegende Angehörige Rentenversicherungsbeiträge von der Pflegeversicherung erhalten können und wie Ausgaben, die im Zusammenhang mit Pflegetätigkeiten stehen steuerlich geltend gemacht werden können. Schließlich sprechen wir auch noch über private Pflegezusatzversicherungen und was dabei zu beachten ist. Darüber hinaus werden wieder weiterführende Links und Informationen bereitgestellt.

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