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Behinderung und Arbeit (besonderer Kündigungsschutz)

Das Schwerbehindertenrecht sieht für schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Arbeitnehmer-/Innen einen besonderen Kündigungsschutz vor. Dies bedeutet, dass die Kündigung von schwerbehinderten bzw. ihnen gleichgestellten Arbeitnehmer-/innen bis auf einige wenige Ausnahmen nur nach vorheriger Zustimmung des Inklusionsamtes Arbeit zur beabsichtigen Kündigung erfolgen kann.

Informationen zum Thema

Wann habe ich besonderen Kündigungsschutz?

Sie müssen schwerbehindert sein, das heißt: bei Ihnen muss wenigstens ein Grad der Behinderung von 50 festgestellt worden sein.

Ist bei Ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 30 festgestellt, müssen Sie sich auf Antrag durch die Agentur für Arbeit einem/einer schwerbehinderten Arbeitnehmer/in gleichstellen lassen. Mit dem Gleichstellungsbescheid des Arbeitsamtes haben Sie dann den gleichen Kündigungsschutz wie schwerbehinderte Arbeitnehmer/-innen.

Wie läuft das Kündigungsschutzverfahren ab?

Möchte ein Arbeitgeber eine/n schwerbehinderte/n oder gleichgestellte/n Arbeitnehmer/in kündigen, muss er zunächst beim Inklusionsamt Arbeit die Zustimmung zu der beabsichtigten Kündigung einholen.

Das Inklusionsamt Arbeit im Kreis Borken ist beim Landschaftsverband Westfalen- Lippe, Von-Vincke-Str- 23-25, in 48143 Münster angesiedelt. Dort ist auch der Antrag des Arbeitgebers auf Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung zu stellen. Das Inklusionsamt Arbeit leitet dann ein offizielles „Kündigungsschutzverfahren“ ein und informiert den Kreis Borken über den drohenden Kündigungsfall, wenn es sich um einen Arbeitsplatz im Kreis Borken handelt.

Der Kreis Borken als örtliche Fachstelle des Inklusionsamtes Arbeit ermittelt im Gespräch mit den Betroffenen die Gründe für die beabsichtigte Kündigung, hört den Arbeitnehmer und den Arbeitgeber sowie die Arbeitnehmervertretungen an und versucht gemeinsam mit allen Beteiligten eine für alle Parteien einvernehmliche Lösung herbeizuführen und nach Möglichkeit, die drohende Kündigung abzuwenden.

Hierbei hat der Kreis Borken verschiedene Möglichkeiten, die Arbeitgeber und auch die Arbeitnehmer/innen selbst zu unterstützen z.B. durch finanzielle Hilfen, durch Arbeitsplatzoptimierungen in Zusammenarbeit mit dem Technischen Beratungsdienst des LWL (siehe Behinderung und Arbeit (finanzielle Hilfen)) oder durch den Einsatz zusätzlicher persönlicher Beratung und Unterstützung durch die verschiedenenIntegrationsfachdienste des LWL uvm.

Die endgültige Entscheidung über den Antrag auf Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung trifft das Inklusionsamt Arbeit des Landschaftsverbandes.

Erster und unmittelbarer Ansprechpartner für alle Fragen zum Thema des Besonderen Kündigungsschutzes für schwerbehinderte Arbeitnehmer-/innen auf Arbeitsplätzen im Kreis Borken ist der Kreis Borken als örtliche Fachstelle des Inklusionsamtes Arbeit.

Kontakt Arbeitsagentur

Bei weiteren Fragen zum Thema Gleichstellung können Sie sich an die Rufnummer 0800 4 555500 (gebührenfrei) wenden. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Arbeitsagentur helfen Ihnen gerne weiter.

Kontakt beim Kreis Borken

Abteilungsleitung


Zuständig für die Arbeitsorte:   Ahaus, Gescher, Gronau, Heek, Heiden, Isselburg, Legden, Raesfeld, Reken, Rhede, Schöppingen, Südlohn, Stadtlohn, Velen, Vreden


Zuständig für die Arbeitsorte: Bocholt, Borken

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