Behinderung und Wohnen
Wenn Sie schwerbehindert sind, also wenigstens einen Grad der Behinderung von 50 haben und Sie aus Gründen der Behinderung Ihre Wohnung umbauen müssen oder Sie anderweitig Unterstützung für ein weiteres selbständiges Wohnen benötigen, können Sie finanzielle Unterstützung beim Kreis Borken beantragen.
Welche finanziellen Hilfen sind möglich?
Beispielsweise sind finanzielle Hilfen zum Umbau, zur Ausstattung oder Erhaltung einer Wohnung, die den besonderen Bedürfnissen des behinderten Menschen entspricht (Wohnungshilfen), möglich.
Unter welchen Voraussetzungen werden die Hilfen gewährt?
Über die Notwendigkeit und den Umfang der beantragten Hilfe entscheidet der Kreis Borken in enger Zusammenarbeit mit dem medizinischen Dienst des Fachbereiches Gesundheit des Kreises Borken.
Die Hilfen werden ferner nur gewährt, sofern Sie aus eigenem Einkommen und Vermögen nicht in der Lage sind, die Kosten für diese Hilfen selbst zu tragen. Die Überprüfung Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse erfolgt über den Grundantrag Sozialhilfe SGB XII (Seite des Landkreistages).
Sind Sie auch pflegebedürftig, dass heißt: es wurde für Sie durch den medizinischen Dienst Ihrer Krankenkasse ein Pflegegrad festgestellt, dann zahlt Ihnen die Pflegekasse auf Antrag einen Zuschuss von derzeit bis zu 4.000 € zu notwendigen Wohnungs-Umbauten und Ausstattungen, sofern sie diese aufgrund Ihrer Pflegebedürftigkeit benötigen. Dieser Zuschuss muss dann zunächst eingesetzt werden, bevor eine Leistung aus der Sozialhilfe gewährt werden kann.
Wohnraumförderung
Darüber hinaus gibt es im Rahmen der Wohnraumförderung verschiedene weitere Möglichkeiten, behinderungsbedingte Baumaßnahmen zu finanzieren: Weitere Fragen hierzu beantwortet Ihnen gerne die Mitarbeiter der Abteilung Wohnbauförderung.
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