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Fragen und Antworten zum Schwerbehindertenausweis

Die Bürgerinnen und Bürger haben in Zusammenhang mit dem Feststellungsverfahren nach dem Schwerbehindertenrecht verschiedenste Fragen. Die häufigsten Fragen und die entsprechenden Antworten haben wir auf dieser Seite aufgelistet.

Häufig gestellte Fragen

Wann gelten Menschen nach dem Sozialgesetzbuch als behindert?

Im Sozialgesetzbuch steht:

"Als behindert gelten Menschen, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft dadurch beeinträchtigt ist." (Sozialgesetzbuch IX, § 2, Absatz. 1).

Das bedeutet, dass als behindert gilt, wer körperlich, geistig oder seelisch so eingeschränkt ist, dass er längerfristig am gesellschaftlichen Leben nicht voll und ganz teilnehmen kann.

Entscheidend dabei ist, in welchem Ausmaß die Beeinträchtigungen einen Menschen davon abhalten, am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen.

Behinderte Menschen haben ein Recht auf besondere staatliche Leistungen und Hilfen. Diese Leistungen und Hilfen sollen es ihnen ermöglichen, am Leben in der Gesellschaft und insbesondere am Arbeitsleben besser teilnehmen zu können. Dadurch sollen die Nachteile, die Behinderte haben, möglichst ausgeglichen werden (Nachteilsausgleich).

Was ist der Grad der Behinderung (GdB)?

Der "Grad der Behinderung"(GdB) soll bewerten, welche Auswirkungen eine bestimmte Behinderung auf die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben hat. Eine gesundheitliche Beeinträchtigung kann sich auf verschiedene Weisen auswirken. Der Grad der Behinderung berücksichtigt deshalb körperliche, geistige, seelische und soziale Auswirkungen.

Dabei spielt es keine Rolle, ob der gesundheitliche Schaden angeboren, Folge eines Unfalls oder einer Krankheit ist.

Beeinträchtigungen, die für ein bestimmtes Alter typisch sind, können nicht berücksichtigt werden.

Um sicher zu stellen, dass Beeinträchtigungen bundesweit einheitlich bewertet werden, gibt es die Versorgungsmedizin-Verordnung.

Wie wird der Grad der Behinderung festgelegt?

Die Versorgungsmedizin-Verordnung ordnet den gesundheitlichen Beeinträchtigungen einen entsprechenden Grad der Behinderung (GdB) zu. Die Amputation einer Hand wird zum Beispiel mit einem Grad der Behinderung von 50 bewertet.

Wenn mehrere gesundheitliche Beeinträchtigungen gleichzeitig vorliegen, werden sie zusammengefasst und mit einem Grad der Behinderung bewertet. Dabei kommt es darauf an, wie sich die einzelnen Beeinträchtigungen auswirken und sich gegenseitig beeinflussen.

Beispiel: Einer Person wurde ein Unterschenkel amputiert (GdB = 50). Diese Person leidet außerdem unter einer schweren Herz-Kreislauf-Erkrankung (GdB = 40). Diese Kombination von gesundheitlichen Beeinträchtigungen würde nicht zu einem Grad der Behinderung von 90 (50 + 40) führen.

Denn die einzelnen Werte dürfen nicht addiert werden. Auch andere Rechenmethoden sind für die Bildung eines Grades der Behinderung ungeeignet. Stattdessen würde in einem solchen Fall die Gesamtauswirkung aller Beeinträchtigungen mit einem Grad der Behinderung von 70 bewertet.

Wann ist ein Mensch schwerbehindert?

Als schwerbehindert gelten Menschen, die mindestens einen Grad der Behinderung (GdB) von 50 haben.

Wie läuft das Antragsverfahren ab?

Bürgerinnen und Bürger im Kreis Borken, die als schwerbehindert anerkannt werden möchten, können einen entsprechenden Antrag an die Kreisverwaltung Borken als Feststellungsbehörde richten.

Für diesen Antrag muss ein Formular verwendet werden. Sie haben mehrere Möglichkeiten, das Formular zu erhalten, siehe .

Medizinische Unterlagen

Wenn Sie bereits Unterlagen haben, die Ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen medizinisch nachweisen, senden Sie diese bitte zusammen mit Ihrem Antrag ein. Das kann zum Beispiel ein Bericht Ihres Arztes oder Krankenhauses sein.

Manchmal reichen die mitgeschickten Unterlagen aber nicht aus, um den Antrag zu bearbeiten. Dann fordert Ihre Feststellungsbehörde von den Ärzten, Krankenhäusern, Rentenversicherungsträgern, die Sie angegeben haben, weitere Unterlagen an.

Die Kosten, die dadurch entstehen, übernimmt die Feststellungsbehörde.

Fachärztliche Untersuchung

Ihre Feststellungsbehörde leitet alle medizinischen Unterlagen an den Ärztlichen Dienst (beim Kreis Borken, Fachbereich Gesundheit/Gesundheitsamt) weiter. Dort werden sie medizinisch ausgewertet.

Manchmal reichen die vorhandenen medizinischen Befunde aber nicht aus, um Ihre Situation abschließend zu beurteilen. Dann kann es notwendig sein, dass Sie zusätzlich versorgungsärztlich untersucht werden müssen.

Feststellungsbescheid und Schwerbehinderten-Ausweis

Steht das Ergebnis der medizinischen Beurteilung fest, erhalten Sie durch Ihre Feststellungsbehörde einen so genannten Feststellungsbescheid.

Dieser Bescheid stellt den Grad der Behinderung und die vorliegenden Merkzeichen fest.

Wenn der bei Ihnen festgestellte Grad der Behinderung 50 oder höher ist, erhalten Sie zusammen mit dem Feststellungsbescheid auch einen Schwerbehinderten-Ausweis.

Wie lange dauert ein Feststellungsverfahren?

Ihre Feststellungsbehörde bemüht sich, Ihren Antrag möglichst schnell zu bearbeiten.

Manchmal kann die Bearbeitung sich aber verzögern. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn angeforderte medizinische Unterlagen von Ärzten, Krankenhäusern oder anderen Stellen nicht rechtzeitig übersandt werden. Dann müssen diese Stellen daran erinnert werden, die medizinischen Unterlagen zu übersenden.

Trotzdem werden die meisten Anträge innerhalb von 3 Monaten bearbeitet. Bitte bedenken Sie diesen Zeitrahmen, wenn Sie sich nach dem Stand Ihres Antrags erkundigen möchten.

Mein Gesundheitszustand hat sich verschlimmert. Was soll ich tun?

Wenn sich Ihr Gesundheitszustand wesentlich verschlechtert hat, können Sie einen Änderungsantrag stellen.

Mein Gesundheitszustand hat sich verbessert. Was muss ich tun?

Sie müssen Ihre Feststellungsbehörde über jede wesentliche Änderung Ihrer gesundheitlichen Situation informieren, also auch, wenn sich Ihr Gesundheitszustand wesentlich bessert.

Ihre Feststellungsbehörde prüft dann Ihren Grad der Behinderung und ob die festgestellten Merkzeichen weiterhin vorliegen.

Sie erhalten dann einen Bescheid, der Ihre geänderten Angaben mit berücksichtigt. Das kann dazu führen, dass der festgestellte Grad der Behinderung sich verringert und/oder das Merkzeichen nicht mehr vorliegen.

Wozu dient der Schwerbehinderten-Ausweis?

Mit dem Schwerbehinderten-Ausweis können schwerbehinderte Menschen nachweisen, dass sie Anspruch auf bestimmte Leistungen und bestimmte Rechte haben, zum Beispiel bei Arbeitgebern oder Behörden.

Im Schwerbehinderten-Ausweis sind der Grad der Behinderung (GdB) und gegebenenfalls Merkzeichen eingetragen. Daraus ergibt sich, auf welche Leistungen oder Nachteilsausgleiche Sie einen Anspruch haben.

Der Ausweis kann zum Beispiel mit dem eingetragenen Merkzeichen "B" dazu berechtigen, beim Fahren mit Bus oder Bahn kostenlos eine Begleitperson mitzunehmen.

Den Schwerbehinderten-Ausweis stellt Ihre Feststellungsbehörde aus.

Ab welchem Datum ist Ihr Schwerbehinderten-Ausweis gültig?

Normalerweise ist Ihr Schwerbehinderten-Ausweis gültig ab dem Zeitpunkt, in dem Sie Ihren Antrag gestellt haben. Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein früherer Zeitpunkt in den Ausweis eingetragen werden. Dies kann zum Beispiel bei steuerlichen oder rentenrechtlichen Nachteilsausgleichen der Fall sein.

Wenn Sie dazu Fragen haben, können Sie sich an Ihre Feststellungsbehörde wenden.

Wie erhalte ich einen Schwerbehinderten-Ausweis?

Den Schwerbehinderten-Ausweis erhalten Sie von Ihrer Feststellungsbehörde.

Sie bekommen den Ausweis aber nur dann, wenn der bei Ihnen festgestellte Grad der Behinderung mindestens 50 ist.

Bei einem Wert unter 50 gelten Sie nicht als schwerbehindert.

Bitte beachten Sie, dass Sie der Feststellungsbehörde ein Foto von sich schicken müssen (45 Millimeter x 35 Millimeter im Hochformat, ohne Rand, mit Ihrem Namen und Ihrem Geburtsdatum auf der Rückseite).

Wo und wie wird mein Schwerbehinderten-Ausweis verlängert?

Rechtzeitig (circa drei Monate) vor Ablauf der Gültigkeitsdauer sollte die Verlängerung beantragt werden, wenn der Ausweis weiterhin genutzt werden soll.

Die zuständige Stelle muss die Gültigkeit des Ausweises ohne Änderungen auf Antrag verlängern, solange der der Ausweisausstellung zugrunde liegende Feststellungsbescheid oder Rentenbescheid beziehungsweise die Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung nicht durch eine unanfechtbare neue Entscheidung geändert worden ist. Die Verlängerung erfolgt in der Regel für fünf Jahre. In den Fällen, in denen eine Neufeststellung wegen einer wesentlichen Änderung in den gesundheitlichen Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend sind, nicht zu erwarten ist, kann der Ausweis unbefristet ausgestellt werden. Zuständig ist der Kreis oder die kreisfreie Stadt, wo der schwerbehinderte Mensch seinen Wohnsitz hat (nach Umzug der Kreis oder die kreisfreie Stadt, der beziehungsweise die für den neuen Wohnsitz zuständig ist).

Bei alten Ausweisen darf die Ausweisgültigkeit in Nordrhein-Westfalen auch von den Gemeinden/Kreisen/Städten für jeweils fünf Jahre verlängert werden. Die Gemeinde/der Kreis/die Stadt darf jedoch nur für ein Jahr verlängern, wenn der letzte Geltungszeitraum weniger als fünf Jahre betrug.

Im Ausweis (im alten Papierformat) sind drei Felder zur Eintragung der Gültigkeitsdauer, davon zwei für Verlängerungsvermerke, vorgesehen. Ist die Gültigkeitsdauer bereits zweimal verlängert worden (also kein Verlängerungsfeld mehr frei), muss ein neuer Ausweis ausgestellt werden. Dazu ist ein neues Lichtbild erforderlich.

Ein Verlängerungsvermerk auf dem neuen Ausweis (im Kreditkartenformat) ist nicht möglich. Bei Verlängerung wird daher dann ein neuer Ausweis ausgestellt.

Kann ich einen unbefristeten Schwerbehinderten-Ausweis bekommen?

Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie auch einen Schwerbehinderten-Ausweis erhalten, der unbefristet gültig ist.

Einen unbefristet gültigen Ausweis erhalten Menschen, deren Beeinträchtigungen sich wahrscheinlich nicht bessern werden. Dies ist zum Beispiel bei Amputationen der Fall.

Einzelheiten können Sie bei Ihrer Feststellungsbehörde erfahren.

Ich habe meinen Schwerbehinderten-Ausweis verloren. Was muss ich tun?

Sie können einen Ersatzausweis bekommen. Dazu haben Sie verschiedene Möglichkeiten.

Teilen Sie Ihrer Feststellungsbehörde schriftlich oder persönlich mit, dass Sie Ihren Schwerbehinderten-Ausweis verloren haben.

  • Falls Sie bislang einen Ausweis im alten Papierformat hatten, ist für den Ersatzausweis ein Lichtbild erforderlich. Fügen Sie Ihrer Verlustmitteilung unbedingt ein Foto bei (45 Millimeter x 35 Millimeter im Hochformat, ohne Rand, mit Ihrem Namen und Ihrem Geburtsdatum auf der Rückseite).
  • Falls Sie schon einen Ausweis in dem neuen Kreditkartenformat hatten und Sie der dauerhaften Speicherung Ihres Lichtbildes zugestimmt haben, wird kein neues Lichtbild benötigt. Dann reicht die schriftliche Verlustmitteilung aus.
  • Falls Sie schon einen Ausweis in dem neuen Kreditkartenformat haben, aber der dauerhaften Speicherung Ihres Lichtbildes nicht zugestimmt haben, wird ein neues Lichtbild benötigt. Fügen Sie Ihrer Verlustmitteilung daher ein Foto bei (45 Millimeter x 35 Millimeter im Hochformat, ohne Rand, mit Ihrem Namen und Ihrem Geburtsdatum auf der Rückseite).

Was kann ich tun, wenn ich mit einer Entscheidung der Feststellungsbehörde nicht einverstanden bin?

Wenn Sie mit den Entscheidungen im Feststellungsbescheid Ihrer Feststellungsbehörde nicht einverstanden sind, können Sie innerhalb eines Monats, nachdem Sie den Bescheid erhalten haben, Widerspruch erheben. Sie können auch jemanden bevollmächtigen, dies für Sie zu tun.

Sie haben verschiedene Möglichkeiten, Widerspruch zu erheben

  1. Sie können ein Schreiben an Ihre Feststellungsbehörde schicken, in dem Sie Widerspruch erheben und begründen.
  2. Manchmal hat man jedoch nicht genügend Zeit, um sofort eine ausführliche Begründung zu schreiben. Dann reicht es, wenn Sie zunächst schriftlich Ihren Widerspruch erklären und in Ihrem Schreiben darauf hinweisen, dass Sie die Begründung nachreichen werden. Sie können dann die Begründung später schreiben und sie nachreichen.
  3. Sie können Ihren Widerspruch persönlich bei Ihrer Feststellungsbehörde erklären. Ihr Sachbearbeiter oder Ihre Sachbearbeiterin wird Ihren Widerspruch dann schriftlich festhalten.
    Sie können den Widerspruch auch elektronisch erheben. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Die Schriftform kann auch ersetzt werden
    • durch unmittelbare Abgabe der Erklärung in einem elektronischen Formular, das von der Behörde in einem Eingabegerät oder über öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung gestellt wird.
    • durch eine De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes.
    • durch sonstige sichere Verfahren, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, welche den Datenübermittler (Absender der Daten) authentifizieren und die Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes sowie die Barrierefreiheit gewährleisten.

Die zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Übermittlung von elektronischen Dokumenten sowie die zu beachtenden technischen Rahmenbedingungen sind auf der Internetseite unter www.kreis-borken.de aufgeführt.

Bitte beachten Sie: Damit der Widerspruch gültig ist, müssen Sie unbedingt die Monatsfrist wahren.

Das passiert, nachdem Sie Widerspruch eingelegt haben

Zunächst überprüft die Feststellungsbehörde seine Entscheidung. Wenn sich herausstellt, dass die Entscheidung nicht richtig war, wird sie korrigiert. Sie erhalten dann einen so genannten Abhilfebescheid.

Wenn die Überprüfung ergibt, dass die Entscheidung zutreffend ist, wird die übergeordnete Behörde eingeschaltet. Dies ist die Bezirksregierung Münster, Abteilung 10, Soziales und Arbeit.

Dort werden alle Aspekte Ihres Verfahrens nochmals geprüft. Diese Prüfung kann dazu führen, dass Ihr Widerspruch Erfolg hat. Die Feststellungsbehörde wird dann gebeten, Ihrem Widerspruch abzuhelfen. Das bedeutet, dass die Entscheidung in Ihrem Sinne geändert wird.

Die Prüfung kann aber auch ergeben, dass die ursprüngliche Entscheidung nicht zu beanstanden ist. In diesem Fall wird die Bezirksregierung Ihren Widerspruch zurückweisen. Sie erhalten dann einen so genannten Widerspruchsbescheid.

Wenn Sie auch mit dem Widerspruchsbescheid nicht einverstanden sind, können Sie vor dem zuständigen Sozialgericht Münster dagegen klagen.

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