Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis
Die Merkzeichen auf dem Schwerbehindertenausweis kennzeichnen spezifische Einschränkungen oder Bedürfnisse einer Person mit Behinderung und können verschiedene Vorteile wie beispielsweise Freifahrten im öffentlichen Nahverkehr oder Parkplatzprivilegien gewähren.
Wozu gibt es Merkzeichen?
Schwerbehinderte Menschen erhalten einen Schwerbehinderten-Ausweis. Mit diesem Ausweis weisen Sie Ihren Anspruch auf Leistungen nach.
Bei bestimmten gesundheitlichen Beeinträchtigungen werden sogenannte Merkzeichen im Schwerbehinderten-Ausweis eingetragen. Diese Merkzeichen berechtigen zu weitergehenden Hilfen, um behinderungsbedingte Nachteile auszugleichen.
Übersicht ersetzt keine Beratung
Diese Übersicht über die Merkzeichen gibt einen ersten Überblick und ersetzt nicht eine Beratung durch Ihre Feststellungsbehörde. Wenn Sie weitere Fragen haben, setzen Sie sich bitte mit Ihrer Feststellungsbehörde in Verbindung. Auch die steuerlichen Hinweise ersetzen nicht die Auskunft durch das Finanzamt.
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Übersicht der Merkzeichen
Merkzeichen G
Das Merkzeichen "G" steht schwerbehinderten Menschen zu, die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind und deswegen Wegstrecken im Ortsverkehr nicht zurücklegen können, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden. Dies kann Folge einer Gehbehinderung, aber auch eines inneren Leidens oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit sein.
Schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen "G" können auf Antrag den öffentlichen Personennahverkehr mit einer Eigenbeteiligung von 104 € pro Jahr / 53 € pro Halbjahr unentgeltlich nutzen unabhängig von der Zahl der Fahrten. Den Eigenanteil muss aber beispielsweise nicht bezahlen, wer blind oder hilflos ist oder Arbeitslosengeld II bezieht.
Alternativ zu der unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr kann auch eine Kraftfahrzeugsteuermäßigung von 50 % in Anspruch genommen werden. Berufstätige behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung mindestens 50 beträgt, können für jede Freifahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstelle die tatsächlichen Fahrtkosten geltend machen.
Merkzeichen aG
Das Merkzeichen "aG" erhalten Menschen, die außergewöhnlich gehbehindert sind. Außergewöhnliche Gehbehinderte sind Personen mit einer erheblichen mobilitätsbezogenen Teilhabebeeinträchtigung, die einem Grad der Behinderung von mindestens 80 entspricht. Eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung liegt vor, wenn sich die schwerbehinderten Menschen wegen der Schwere ihrer Beeinträchtigung dauernd nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können. Hierzu zählen insbesondere schwerbehinderte Menschen, die aufgrund der Beeinträchtigung der Gehfähigkeit und Fortbewegung - dauerhaft auch für sehr kurze Entfernungen - aus medizinischer Notwendigkeit auf die Verwendung eines Rollstuhls angewiesen sind. Verschiedenste Gesundheitsstörungen (insbesondere Störungen bewegungsbezogener, neuromuskulärer oder mentaler Funktionen, Störungen des kardiovaskulären oder Atmungssystems) können die Gehfähigkeit erheblich beeinträchtigen. Diese sind als außergewöhnliche Gehbehinderung anzusehen, wenn nach versorgungsärztlicher Feststellung die Auswirkung der Gesundheitsstörungen sowie deren Kombination auf die Gehfähigkeit dauerhaft so schwer ist, dass sie der unter Satz 1 genannten Beeinträchtigung gleich kommt.
Menschen mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung können einen EU-einheitlichen Parkausweis beantragen. Außerdem können ihnen Parkflächen in der Nähe der Wohnung oder des Arbeitsplatzes reserviert werden.
Sie sind von der Kraftfahrzeugsteuer befreit, solange ein Kraftfahrzeug auf sie zugelassen ist. Sie können die Aufwendungen sowohl für die durch sie veranlassten unvermeidbaren Fahrten als auch für Freizeit-, Erholungs- und Besuchsfahrten bis zu 15.000 km jährlich steuerlich geltend machen.
Außerdem können sie auf Antrag den öffentlichen Personennahverkehr mit einer Eigenbeteiligung von 104 € pro Jahr / 53 € pro Halbjahr unentgeltlich nutzen unabhängig von der Zahl der Fahrten.
Merkzeichen B
Schwerbehinderte Menschen sind zur Mitnahme einer Begleitperson berechtigt, wenn sie bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sind. Fremde Hilfe muss regelmäßig notwendig sein oder bereitstehen oder zum Ausgleich von Orientierungsstörungen erforderlich sein:
- bei Menschen mit einer Querschnittslähmung,
- bei einem Verlust beider Hände,
- bei blinden Menschen oder
- bei Menschen, die erheblich sehbehindert, geistig behindert, anfallskrank oder ertaubt sind oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit leiden, und bei denen das Merkzeichen "G" im Ausweis eingetragen wurde.
Bei dem Merkzeichen "B" wird eine Begleitperson kostenlos im öffentlichen Personenverkehr, auch im Fernverkehr und bei Flugreisen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland befördert.
Mehraufwendungen, die auf einer Urlaubsreise durch Kosten für Fahrten, Unterbringung und Verpflegung der Begleitperson entstehen, können neben dem Pauschalbetrag nach dem Einkommenssteuergesetz als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden.
Merkzeichen H
Hilflose schwerbehinderte Menschen erhalten das Merkzeichen "H". Als hilflos gilt ein behinderter Mensch, wenn er dauerhaft für alltägliche Handlungen fremder Hilfe bedarf, z.B. für An- und Auskleiden, Körperpflege, Verrichten der Notdurft, Nahrungsaufnahme, notwendige körperliche Bewegung und geistige Anregung. Hilflosigkeit ist auch gegeben, wenn die fremde Hilfe in dauernder Bereitschaft stehen muss.
Hilflos sind zum Beispiel:
- blinde und hochgradig sehbehinderte Menschen,
- querschnittsgelähmte Menschen,
- Menschen mit dem Verlust von zwei oder mehr Gliedmaßen sowie
- hirngeschädigte, anfallsleidende und geistig behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 100 für diese Leiden.
Hilflose Personen werden im öffentlichen Personennahverkehr ohne Übernahme eines eigenen Kostenanteils unentgeltlich befördert. Sie sind zusätzlich von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Sowohl die Aufwendungen für unvermeidbare Fahrten als auch für Freizeit-, Erholungs- und Besuchsfahrten sind bis zu 15.000 km jährlich abziehbar. Anstelle der Kosten für ein eigenes Fahrzeug können auch Taxikosten steuerlich geltend gemacht werden.
Weiterhin können sie nach dem Einkommensteuergesetz (§ 33b) einen Pauschalbetrag in Höhe von 7.400 € für außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Auch die Aufwendungen für die Beschäftigung einer Haushaltshilfe oder Pflege können als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.
Für hilflose schwerbehinderte Menschen können auch Ansprüche auf Leistungen für häusliche Pflege aus der Pflegeversicherung entstehen.
Merkzeichen BL
Schwerbehinderte blinde Menschen erhalten das Merkzeichen "BL". Hierzu zählen Menschen, denen das Augenlicht vollständig fehlt oder deren Sehschärfe so gering ist, dass sie sich in einer ihnen nicht vertrauten Umgebung ohne fremde Hilfe nicht zurechtfinden können. Das ist im allgemeinen der Fall, wenn auf dem besseren Auge nur eine Sehschärfe von nicht mehr als 1/50 vorliegt.
- Blinde Menschen können einen EU-einheitlichen Parkausweis beantragen.
- Sie haben einen Anspruch auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr ohne Kostenbeteiligung.
- Sie werden von der Rundfunkgebührenpflicht befreit – unabhängig davon, ob die Programme über eine Antenne oder über Kabelanschluss empfangen werden: Zum Antrag für die Gebührenbefreiung
- Die Deutsche Telekom räumt eine Gebührenvergünstigung durch Sozialtarif ein: Informationen zum Sozialtarif auf der Webseite der Telekom
Blinde Menschen werden von der Kraftfahrzeugsteuer befreit und erhalten den erhöhten Pauschalbetrag nach dem Einkommenssteuergesetz in Höhe von 7.400 €. Sie erhalten in Nordrhein-Westfalen unabhängig von ihrer Einkommenssituation Blindengeld nach dem Gesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose (GHBG). Nähere Auskünfte hierzu erteilen die Feststellungsbehörden und die Landschaftsverbände:
Landschaftsverband Westfalen-Lippe
48133 Münster (Tel.:0251-591-01)
www.lwl.org
Landschaftsverband Rheinland - Inklusionsamt Arbeit -
50663 Köln (Tel.:0221-8090)
www.lvr.de
Merkzeichen TBL
Das Merkzeichen TBL wird taubblinden schwerbehinderten Menschen gewährt. Hierzu zählen schwerbehinderte Menschen, die wegen einer Störung der Hörfunktion mindestens einen Grad der Behinderung von 70 und wegen einer Störung des Sehvermögens einen Grad der Behinderung von 100 haben.
Merkzeichen GL
Das Merkzeichen "GL" wird gehörlosen schwerbehinderten Menschen gewährt. Gehörlos sind nicht nur hörbehinderte Menschen, bei denen Taubheit beiderseits vorliegt, sondern auch hörbehinderte Menschen mit einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit beiderseits, wenn daneben schwere Sprachstörungen (schwer verständliche Lautsprache, geringer Sprachschatz) vorliegen. Das sind in der Regel hörbehinderte Menschen bei denen die an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit angeboren oder in der Kindheit erworben worden ist.
Schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen "GL" können auf Antrag den öffentlichen Personennahverkehr mit einer Eigenbeteiligung von 104 € pro Jahr / 53 € pro Halbjahr unentgeltlich nutzen unabhängig von der Zahl der Fahrten. Alternativ dazu können sie eine Kraftfahrzeug¬steuerermäßigung um die Hälfte erhalten, solange das Kraftfahrzeug auf sie zugelassen ist.
Sie werden von der Rundfunkgebührenpflicht befreit – unabhängig davon, ob die Programme über eine Antenne oder über Kabelanschluss empfangen werden: Zum Antrag für die Gebührenbefreiung
Die Deutsche Telekom räumt eine Gebührenvergünstigung durch Sozialtarif ein: Informationen zum Sozialtarif auf der Webseite der Telekom
Gehörlose Menschen erhalten zum Ausgleich der durch die Gehörlosigkeit bedingten Mehraufwendungen unabhängig von ihrer Einkommenssituation eine Hilfe von zur Zeit 77,00 € monatlich.
Nähere Auskünfte hierzu erteilen die Feststellungsbehörden und die Landschaftsverbände:
Landschaftsverband Westfalen-Lippe
48133 Münster (Tel.:0251-591-01)
www.lwl.org
Landschaftsverband Rheinland - Inklusionsamt Arbeit -
50663 Köln (Tel.:0221-8090)
www.lvr.de
Merkzeichen RF
Das Merkzeichen RF steht Menschen zu, die
- blind und hochgradig sehbehindert mit einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 60 allein für die Sehbehinderung sind,
- die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist,
- oder die einen GdB von wenigstens 80 haben und wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können.
Dazu gehören zum Beispiel behinderte Menschen mit schweren Bewegungsstörungen, die selbst mit Hilfe von Begleitpersonen oder technischen Hilfsmitteln Veranstaltungen nicht in ihnen zumutbarer Weise besuchen können.
Die Feststellung des Merkzeichens "RF" ist zusammen mit einem entsprechenden Antrag beim "Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio" in Köln Voraussetzung für die Ermäßigung vom Rundfunkbeitrag. Die Befreiungen werden unabhängig davon gewährt, ob der Rundfunkteilnehmer die Programme über eine Antenne oder über Kabelanschluss empfängt: Zum Antrag für die Gebührenbefreiung