Abfälle aus Industrie und Gewerbe
Das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) regelt in Verbindung mit den dazugehörigen umfangreichen Katalogen und Verordnungen die Entsorgung von Abfällen. Dabei sollen Abfälle zum Wohl der Umwelt vorrangig vermieden, zur Wiederverwendung vorbereitet, recycelt, umweltverträglich verwertet oder beseitigt werden.
Besonderheiten für Industrie und Gewerbe
Trennen und Überlassen von Abfällen
Die Gewerbeabfallverordnung macht Vorgaben für die Trennung bei gewerblichen Siedlungsabfällen und bei Bau- und Abbruchabfällen. Danach müssen die Abfälle Papier, Pappe und Karton, Glas, Kunststoffe, Metalle, Holz, Textilien, Bioabfälle und Restmüll voneinander getrennt werden. Bei Bau- und Abbruchabfällen ist eine zusätzliche Trennung von Dämmmaterial, Bitumengemische, Baustoffe auf Gipsbasis, Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik erforderlich. Des weiteren haben Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen, die nicht verwertet werden, diese den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu überlassen.
Der Kreis Borken hat als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger die Entsorgung der in seinem Gebiet anfallenden Abfälle sicherzustellen. Mit der Durchführung seiner Entsorgungsaufgaben hat der Kreis Borken die Entsorgungsgesellschaft Westmünsterland mbH (EGW) beauftragt.
Nachweis über den Verbleib von Abfällen
Sowohl für gefährliche als auch für nicht gefährliche Abfälle aus Betrieben gibt es besondere Nachweis- und Registerpflichten. Geregelt werden diese Pflichten in der Nachweisverordnung (NachwV).
Ausführliche Erläuterungen zur Führung von Nachweisen und Registern bei der Entsorgung von Abfällen enthält die Vollzugshilfe der Bund/Länder - Arbeitsgemeinschaft Abfall zum abfallrechtlichen Nachweisverfahren.
Nachweisführung bei ungefährlichen HBCD-haltigen Dämmstoffen aus Bau- und Handwerkstätigkeiten
Die POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2644) regelt die getrennte Sammlung und Beförderung von POP-haltigen Abfällen, Nachweispflichten und Registerpflichten in Bezug auf den Umgang mit solchen Abfällen.
Der Kreis Borken hat zu diesem Thema eine Allgemeinverfügung zur Nachweisführung bei nicht gefährlichen HBCD-haltigen Dämmstoffen aus Bau- und Handwerkstätigkeit erlassen.
Informatives zum Herunterladen
- Abfallentsorgungssatzung_vom_17.12.2020.pdf331,04 KB
- m27_vh_abfall-nachweisverfahren_2_1517834629.pdf534,04 KB
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