Mehrwegverpackungen
Seit dem 01.01.2023 gilt die Mehrwegangebotspflicht, um Abfälle aus Einwegverpackungen zu reduzieren. Danach sind bestimmte Vertreiber fertiger Speisen und / oder Getränke verpflichtet, Mehrwegverpackungen als Alternative zu Einwegverpackungen anzubieten (§§ 33, 34 Verpackungsgesetz).
Mehrwegangebotspflicht
Die Mehrwegangebotspflicht kann immer dann zum Tragen kommen, wenn gewerbsmäßig Verpackungen mit Lebensmitteln und / oder Getränken befüllt und zum Endverbrauch abgegeben werden. Dabei werden Einwegverpackungen für Lebensmittel genutzt, die mindestens zu einem geringen Anteil aus Kunststoff bestehen. Bei den Einwegverpackungen für Getränke gilt die Mehrwegangebotspflicht für sämtliche Verpackungen (mit Kunststoff und ohne Kunststoff).
Von der Regelung ist eine Vielzahl an unterschiedlichen Unternehmen betroffen. Als Beispiele sind insbesondere Restaurants, Bistros, Kantinen, Cateringanbieter, Cafés, Supermärkte, Tankstellen, Imbisse, Mensen, heiße Theken, Kinos und sonstige Veranstaltungsstätten sowie Lieferdienste zu nennen.
Die betroffenen Unternehmen dürfen das Produkt zusammen mit der Mehrwegverpackung nicht teurer und / oder zu schlechteren Bedingungen anbieten als das gleiche Produkt zusammen mit der Einwegverpackung. Ein angemessenes Pfand als Anreiz für die Rückgabe der Mehrwegverpackung darf hierbei genommen werden. Es darf jedoch beispielsweise kein Rabatt und / oder Bonussystem ausschließlich für die Einwegverpackung geben.
Die Kundschaft wird durch deutlich sicht- und lesbare Informationstafeln oder -schilder auf das Angebot hingewiesen und kann die Mehrwegverpackung dort zurückgeben, wo sie diese erworben hat. Zugleich haben die betroffenen Unternehmen die Möglichkeit, auf freiwilliger Basis zusätzlich der Kundschaft anzubieten, die Waren in von ihr jeweils zur Verfügung gestellte Mehrwegbehältnisse abzufüllen.
Eine Erleichterung gilt für kleinere Unternehmen, die weniger als sechs Beschäftigte haben und deren Verkaufsfläche 80 m² nicht überschreitet, sowie für Betriebe, die Waren durch Verkaufsautomaten vertreiben: Diese können anstelle von Mehrwegverpackungen anbieten, die Waren in kundeneigene Mehrwegbehältnisse abzufüllen.
Hier finden Sie eine Übersicht über die Regelungen der Mehrwegangebotspflicht. Für weitere Fragen und Hilfestellungen steht Ihnen die Untere Abfallwirtschaftsbehörde des Kreises Borken (info-umwelt@kreis-borken.de) gerne zur Verfügung.