Eingriffe in Natur und Landschaft
Eingriffe in Natur und Landschaft führen zu negativen Veränderungen von Naturhaushalt und Landschaftsbild. Die Untere Naturschutzbehörde prüft daher, ob der Eingriff vermeidbar ist und welche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen erforderlich sind. Dabei kann auf den Ökopool / Ökokonten zurückgegriffen werden.
Was sind Eingriffe?
Eingriffe sind genehmigungspflichtig, wobei der Verursacher eines Eingriffs verpflichtet ist, vermeidbare Beeinträchtigungen zu unterlassen, sowie verbleibende Beeinträchtigungen durch Maßnahmen zugunsten von Natur und Landschaft auszugleichen.
Was sind Eingriffe?
Eingriffe sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen, die die ökologische Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich oder auf Dauer negativ verändern können (z.B. Baumaßnahmen, Heckenbeseitigung, Gewässerausbau, Straßenbau u.a.).
Was ist bei einem Eingriff zu beachten?
Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, die Beeinträchtigungen so gering wie möglich zu halten. Verbleibende Eingriffsfolgen sind durch Maßnahmen zugunsten von Natur und Landschaft (Ausgleich- und Ersatzmaßnahmen) auszugleichen.
Häufige Fragen
Wie wird ein Eingriff genehmigt?
Wo es möglich ist, wird der Eingriff im Rahmen anderer Genehmigungsverfahren mitgeregelt. Dies geschieht zum Beispiel bei Bauvorhaben im Außenbereich, baulichen Anlagen an Gewässern, Herstellung oder Veränderung von Gewässern oder der Umwandlung von Wald. In anderen Fällen ist die Untere Naturschutzbehörde Genehmigungsbehörde für Eingriffe zum Beispiel bei: Landwirtschaftlichen Viehunterständen, Erweiterungen der befestigten Hoffläche, Bau von Ver- und Entsorgungsleitungen (siehe hierzu auch Merkblatt "Leitungsvorhaben im Außenbereich"), Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen, Gehölzbeseitigungen oder baugenehmigungsfreien Bauvorhaben, dazu zählen u.a. Gewächshäuser.
Wie kann ein Eingriff kompensiert werden?
Art und Umfang der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen richten sich nach dem Ausmaß des Eingriffs. Sie werden in der Regel durch einen landschaftspflegerischen Begleitplan ermittelt und dargestellt. Nähere Informationen bei Baumaßnahmen finden Sie in der "Arbeitshilfe für landschaftsgerechtes Bauen im Außenbereich". Weiter finden Sie das Formular "Eingriffsbewertung und Ausgleichsmaßnahmen" für Bauvorhaben im Außenbereich, worin alle für die Untere Naturschutzbehörde relevanten Informationen zusammengestellt werden können.
Mögliche Kompensationsmaßnahmen sind zum Beispiel: Anpflanzung von Baumreihen, Hecken oder Feldgehölzen, Aufforstung mit einheimischen Laubgehölzen, Anlage nicht genutzter Uferrandstreifen oder Brachflächen. Für Städte und Gemeinden besteht im Rahmen der Bauleitplanung die Möglichkeit zur Schaffung eines Ökokontos.
Rechtliche Grundlagen: Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und Landesnaturschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (LNatSchG)
Informatives zum Herunterladen
- Arbeitshilfe_fuer_landschaftsgerechtes_Bauen_im_Aussenbereich.pdf2,25 MB
- Eingriffsbewertung_Bauen_im_Aussenbereich_Stand_15.01.2021.pdf675,48 KB
- Komp_Fliessgew_Eckdaten_Faltblatt_21.03.2013.pdf117,85 KB
- Eingriffsbewertung_von_Freiflaechenphotovoltaik.PDF142,21 KB
Kompensationsverzeichnis
Aufgrund umfänglicher Datenbankumstellungen erfolgt die Übernahme bestehender Kompensationsflächen nach fortlaufender Aufbereitung der Altdaten in das Verzeichnis.
Weitere Veröffentlichungen erfolgen im Rahmen der kontinuierlichen Pflege des Kompensationsverzeichnisses.
GeoDatenAtlas
Kompensationsflächen
Ersatzgeld
Ein Ersatzgeld wird vom Verursacher eines Eingriffs in Natur und Landschaft gezahlt, wenn eine Beeinträchtigung nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen ist. Diese Regelung ist im § 15 Absatz 6 des Bundesnaturschutzgesetzes festgelegt. Die Höhe des Ersatzgeldes bemisst sich nach den durchschnittlichen Kosten der nicht durchführbaren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen. Dazu zählen auch die Kosten für Planung, Unterhaltung, Flächenbereitstellung sowie Personal- und Verwaltungskosten. Das Ersatzgeld wird an die Untere Naturschutzbehörde entrichtet. Es ist zweckgebunden und darf ausschließlich für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege verwendet werden.
Gemäß § 34 Absatz 2 Landesnaturschutzgesetz führen die unteren Naturschutzbehörden ein Ersatzgeldverzeichnis, aus dem das Datum der Entrichtung des Ersatzgeldes, der Betrag, die Maßnahme, für die es verwendet wurde sowie das Datum des Einsatzes des Ersatzgeldes ersichtlich ist. Dieses Verzeichnis ist im Internet unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Vorgaben bekannt zu machen. Dem gesetzlichen Auftrag kommt die Untere Naturschutzbehörde des Kreises Borken nach und veröffentlicht im nachfolgenden Link die Verwendung der Ersatzgelder.
Ökopool / Ökokonten
Die Bevorratung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen als Ökopool/ konto dient der Flexibilisierung des Vollzugs der Naturschutz- bzw. baurechtlichen Eingriffsregelung. Geplante Maßnahmen werden dokumentiert und in einen Flächenpool (Ökopool) eingetragen. Wenn die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen umgesetzt sind, stehen sie bei späteren Eingriffen in Natur und Landschaft zur Verfügung.
Neben den Ökokonten der Städte und Gemeinden besteht auch die Möglichkeit der Führung privater Ökokonten. Hierzu ist ein Antrag bei der unteren Naturschutzbehörde zu stellen. Diese prüft die Eignung der Flächen und die geplanten Maßnahmen. Die ermittelten Ökopunkte werden dem jeweiligen Ökokonto gutgeschrieben und können dann für eigene Eingriffe in Anspruch genommen, aber auch an Dritte verkauft werden.
Das Ökokonto basiert auf den Rechtsgrundlagen des § 16 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie der §§ 18 Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit den §§ 1a und 200a des Baugesetzbuchs.
Antrag zur Aufnahme in den Ökopool
Dem formlosen Antrag zur Aufnahme einer Fläche in den Ökopool bzw. Ökokonto sind beizufügen:
- Auszüge aus den Katasterplänen einschließlich ALB Auszug
- Erfassung und Bilanzierung der Bestandssituation
- Zeichnerische und textliche Beschreibung der geplanten Entwicklungsmaßnahmen mit anschließender Flächenbilanzierung (nach vorheriger Abstimmung des Entwicklungskonzeptes)