Bußgeldverfahren und Verwarnung
Für die Teilnahme am Straßenverkehr gelten Regeln, die in verschiedenen Gesetzen und Verordnungen aufgestellt sind. Wer gegen diese Vorschriften verstößt, handelt ordnungswidrig. Die Bußgeldstelle des Kreises Borken ahndet diese Ordnungswidrigkeiten.
Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr
Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr sind zum Beispiel:
- Geschwindigkeitsüberschreitung
- Missachten der roten Ampel
- Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes
- Benutzen des Handys während der Fahrt
- Überladung
- Verkehrsunfall mit Sachschaden
- Alkohol und Drogen am Steuer usw.
Wer am Verkehr teilnimmt und eine Ordnungswidrigkeit begeht, muss mit einer Ahndung rechnen. Einen Verstoß kann begehen, wer ein Fahrzeug hält oder führt, ein Fahrrad benutzt oder zu Fuß am Verkehr teilnimmt. Je nach Schwere und Bedeutung des Verstoßes wird entweder ein Verwarnungsgeld erhoben oder eine Geldbuße festgesetzt (mindestens 5,00 Euro, höchstens 2.000,00 Euro). Richtwerte bilden dabei die Regelsätze des Bußgeldkataloges.
Punkteeintrag in das Fahreignungsregister in Flensburg
Verwarnungsgelder können bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten bis zu einer Höhe von 55,00 Euro erhoben werden.
Das Verwarnungsverfahren ist auf eine einfache und rasche Erledigung ausgerichtet und ist abgeschlossen, wenn das angebotene Verwarnungsgeld innerhalb der Zahlungsfrist gezahlt wird. Verwarnungsgelder werden nicht in das Fahreignungsregister beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg eingetragen.
Ein Punkteeintrag in das Fahreignungsregister (1 oder 2 Punkte je nach Bedeutung für die Verkehrssicherheit) kann je nach Ordnunsgwidrigkeit bei der Festsetzung von Geldbußen ab einer Höhe von 60,00 € oder mehr erfolgen.
Fahrverbote
Neben der Festsetzung der Geldbuße kann in einem Bußgeldbescheid als Nebenfolge ein Fahrverbot angeordnet werden und zwar für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten. Ein Fahrverbot wird im Regelfall ausgesprochen bei groben und beharrlichen Verkehrsverstößen, zum Beispiel beim Führen eines Kraftfahrzeugs unter Einfluss von Alkohol oder Drogen, beim Missachten von Überholverboten oder des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage, bei erheblicher Überschreitung von Geschwindigkeitsbegrenzungen.
Wer beispielsweise die zulässige Höchstgeschwindigkeit mit einem PKW bis 3,5 t oder einem Motorrad innerorts um 31 km/h oder außerorts um 41 km/h überschritten hat, muss den Führerschein für einen Monat abgeben. Ferner droht ein Fahrverbot, wenn wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h bereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist und innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begangen wird.
Kontakt
Persönliche Vorsprache nur mit Termin: Bitte vereinbaren Sie für persönliche Vorsprachen (z.B. für die Führerscheinabgabe) vorab telefonisch oder per Email einen Termin mit der Bußgeldstelle. Am besten wenden Sie sich an die/den Ansprechpartner/in, von der/dem Sie ein Schreiben erhalten haben.
Kosten und Bußgeldkatalog
Verfahrenskosten
Bei der Erhebung der Verwarnungsgelder kommen keine weiteren Verfahrenskosten hinzu.
Wird ein Bußgeldbescheid erlassen, sind zusätzlich Verfahrenskosten zu zahlen (Gebühren und Auslagen). Die gesetzlich vorgeschriebene Mindestgebühr beträgt 25,00 Euro. Ab der Festsetzung einer Geldbuße über 500,00 Euro wird eine Gebühr in Höhe von 5 % der festgesetzten Geldbuße erhoben.
Als Auslagen werden u. a. die Kosten der Postzustellung (zurzeit pauschal 3,50 Euro) und sonstige Kosten, die im Rahmen des Ordnungswidrigkeitenverfahrens entstanden sind, erhoben (z.B. Blutuntersuchung bei Alkoholdelikten, Gutachten bei Unfällen).
Auszug aus dem Bußgeldkatalog
Es gibt klare Verkehrsregeln. Sie sollen dafür sorgen, dass niemand behindert, belästigt oder gar gefährdet oder geschädigt wird. Über besonders unfallträchtige Verstöße und ihre juristischen Folgen (Verwarnungsgeld, Bußgeld, Punkte im Fahreignungsregister, Fahrverbot) informiert der Bußgeldkatalog.
Die im Bußgeldkatalog bestimmten Beträge sind meist Regelsätze, die von fahrlässiger Begehung und gewöhnlichen Tatumständen ausgehen. Etwaige Eintragungen im Fahreignungsregister beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg sind nicht berücksichtigt. Das heißt, früher begangene Ordnungswidrigkeiten und Straftaten können bei der Bemessung der Geldbuße verwertet werden (Erhöhung der Geldbuße).
Ausführliche Informationen zum aktuellen Bußgeldkatalog erhalten Sie beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.
Dort finden Sie folgende Themen:
- Geschwindigkeit
- Vorfahrt/ Vorfahrtszeichen
- Nichteinhalten des Abstandes von einem vorausfahrenden Fahrzeug
- Abbiegen
- Autobahn
- Rote Ampel - Grünpfeil
- Fußgängerüberweg
- Punkteregelung bei Fahrerflucht
- Überholen
- Fahrzeugmängel
- Handyverbot
- Sonstige Verkehrsverstöße
- Alkohol