Nahverkehrsplan
Mit der Regionalisierung des Öffentlichen Personennahverkehrs in NRW wurde der Kreis Borken zum 01.01.1996 Aufgabenträger für den ÖPNV im Kreisgebiet. Seitdem ist er verantwortlich für dessen Planung, Organisation und Ausgestaltung.
Aufstellung eines Nahverkehrsplans
Zudem ist der Kreis zuständige Behörde für die Auferlegung oder Vereinbarung gemeinwirtschaftlicher Verkehrsleistungen. Nach § 8 Abs. 1 ÖPNVG NRW hat der Aufgabenträger zur Sicherung und Verbesserung des öffentlichen Personennahverkehrs einen Nahverkehrsplan aufzustellen und bei Bedarf gem. § 9 Abs. 5 ÖPNVG NRW fortzuschreiben.
Der Nahverkehrsplan ist das Ergebnis der politischen Willensbildung. Darüber hinaus ist er aber auch Steuerungsinstrument des Aufgabenträgers, für die Ausgestaltung und Berücksichtigung einer integrierten öffentlichen Verkehrsbedienung in den entsprechenden räumlichen Abschnitten.
Die Aufstellung bzw. Fortschreibung hat im Benehmen mit den betroffenen Gebietskörperschaften zu erfolgen. Den vorhandenen Verkehrsunternehmen ist die Möglichkeit zur Mitwirkung zu geben, Dritten kann diese Möglichkeit ebenfalls eingeräumt werden. Hierzu wurde im Rahmen der Fortschreibung des Nahverkehrsplans im Kreis Borken eine Online-Plattform eingerichtet und drei Bürgerveranstaltungen zur Einbringung von Anregungen durch die BürgerInnen durchgeführt. Mit benachbarten Kreisen und kreisfreien Städten hat eine Abstimmung zu erfolgen. Schließlich ist der Beschluss des Nahverkehrsplans der Bezirksregierung anzuzeigen.
Inhalte des Nahverkehrsplan
Ziele und Rahmenvorgaben für das Verkehrsangebot
Der Nahverkehrsplan dient u. a. dazu, Ziele und Rahmenvorgaben für das Verkehrsangebot und seine Finanzierung festzulegen. Berücksichtigt werden müssen insbesondere folgende Themen:
- Umfang und Qualität des Verkehrsangebotes,
- dessen Umweltqualität,
- Vorgaben für die verkehrsmittelübergreifende Integration der Verkehrsleistungen,
- Belange der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Menschen mit dem Ziel, für die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs bis zum 1. Januar 2022 eine vollständige Barrierefreiheit zu erreichen. Die Frist gilt nicht, sofern in dem Nahverkehrsplan Ausnahmen konkret benannt und begründet werden.
- Aussagen über zeitliche Vorgaben und erforderliche Maßnahmen.
Aussagen im Nahverkehrsplan
Der Nahverkehrsplan trifft Aussagen
- zu den Qualitätsanforderungen im ÖPNV,
- zur Investitionsplanung und zur Finanzierung des ÖPNV und
- zum betrieblichen Leistungsangebot.
Festlegung der angemessenen Verkehrsbedienung
Hierzu gehören u. a. die Festlegung der angemessenen Verkehrsbedienung für
- Betriebszeiten,
- Fahrzeugfolgen,
- Anschlussbeziehungen an Verknüpfungspunkten,
- Qualifikationsstandards des eingesetzten Personals,
- Entlohnung des eingesetzten Personals bei den Verkehrsunternehmen nach Maßgabe einschlägiger und repräsentativer Tarifverträge,
- Ausrüstungsstandards der eingesetzten Fahrzeuge sowie
- Struktur und Fortentwicklung der gemeinschaftlichen Beförderungsentgelte und -bedingungen.
Aktuelle Entwicklung
Die Bearbeitung zur Fortschreibung des Nahverkehrsplans erfolgte durch das von der Kreisverwaltung beauftragte Planungsbüro plan:mobil Verkehrskonzepte & Mobilitätsplanung, in enger Abstimmung mit der Kreisverwaltung. Die Bearbeitung wurde im Juni 2016 begonnen und im Januar 2019 fachlich, inhaltlich abgeschlossen.
Im Rahmen der Fortschreibung des Nahverkehrsplans wurde für den Kreis Borken ein Anhörungsverfahren zwischen dem 17.10.2018 und dem 21.12.2018 durchgeführt. Den anhörungsberechtigten Institutionen wurde der Entwurf des Nahverkehrsplans für den Kreis Borken mit der Bitte um Stellungnahme zur Verfügung gestellt. Nach Ablauf der Anhörungsfrist wurden die eingegangenen Stellungnahmen aufbereitet, die einzelnen Anmerkungen herausgearbeitet und in Form einer Synopse zusammengefasst.
Der Nahverkehrsplan wurde am 21.02.2019 in der Sitzung des Kreistages beschlossen.
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