Bauantrag
Details
Der Bauantrag ist gemäß § 70 Abs. 1 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018) schriftlich mit allen für die Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) bei der Bauaufsichtsbehörde (Kreis Borken) in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Der Bauantrag ist von der Bauherrin oder dem Bauherrn und der Entwurfsverfasserin oder dem Entwurfsverfasser zu unterzeichnen.
Bauvorlagen für die Errichtung und Änderung von Gebäuden müssen von bauvorlageberechtigten Entwurfsverfassern durch Unterschrift anerkannt sein. Bauvorlageberechtigt ist, wer z.B. die Berufsbezeichnung Architektin oder Architekt führen darf oder wer als Angehörige oder Angehöriger der Fachrichtung Bauingenieurwesen Mitglied einer Ingenieurkammer ist und mindestens zwei Jahre in der Planung und Überwachung der Ausführung von Gebäuden praktisch tätig war.
Für Bauvorhaben im Stadtgebiet der Städte Ahaus, Bocholt, Borken oder Gronau ist der Bauantrag bei der betroffenen Stadt in zweifacher Ausfertigung einzureichen, da diese Städte selbst Bauaufsichtsbehörden sind.
Erlöschen bzw. Verlängerung der Baugenehmigung
Die aus dem Bauantrag resultierende Baugenehmigung erlischt, wenn nicht binnen drei Jahren nach Erteilung der Baugenehmigung mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen wird oder die Bauausführung für ein Jahr unterbrochen worden ist. Die Geltungsdauer der Baugenehmigung kann auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden.
Die Verlängerung der Geltungsdauer der Baugenehmigung kann auch über einen Online-Antrag beantragt werden. Nach dem Ausfüllen des Antrages wird automatisch ein PDF-Dokument erzeugt, welches Sie für sich speichern können und gleichzeitig an die zuständige Behörde weitergeleitet wird.
Verfahrensablauf
Werden in der Planungsphase baurechtliche Probleme erkannt, sollte die Beratung durch die Baugenehmigungsbehörde in Anspruch genommen werden. So können rechtzeitig Lösungsmöglichkeiten aufgezeigt werden. Kostenaufwändige Umplanungen und Ergänzungen, die mit Verzögerungen im späteren Verfahren verbunden sind, können so weitgehend vermieden werden.
Der Bauantrag sollte grundsätzlich bei der Baugenehmigungsbehörde (Kreis Borken) und nicht bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung eingereicht werden (außer Städte Ahaus, Bocholt, Borken und Gronau), damit alle zu beteiligenden Fachbehörden parallel angeschrieben werden können.
Der Bauantrag ist in mindestens 3-facher Ausfertigung einzureichen. Damit die Beteiligung der Fachbehörden parallel durchgeführt werden kann, ist es ratsam noch weitere Antragsausfertigungen beizufügen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter geben vorab gerne Auskunft, welche Fachbehörden voraussichtlich zu beteiligen sind. Die ausreichende Anzahl von Bauvorlagen erspart übrigens schnell einige Wochen Bearbeitungszeit.
Ist der Bauantrag unvollständig oder weist er erhebliche Mängel auf, fordert die Baugenehmigungsbehörde unter Angabe der Gründe die Antragsteller zur Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist auf. Werden die Mängel nicht fristgerecht behoben, gilt der Bauantrag nach der Landesbauordnung als zurückgenommen und wird nicht weiter bearbeitet. In diesem Fall entstehen auch Gebühren. Da es hierdurch zu zeitlichen Verzögerungen kommt, wird dringend empfohlen, den Bauantrag mit vollständigen und mängelfreien Bauvorlagen einzureichen.
Für weitergehende Fragen finden Sie hier unsere Zuständigkeitsverteilung.
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