Genehmigungsfreistellung gem. § 63 BauO NRW
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Für die Errichtung oder Änderung von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 einschließlich ihrer Nebengebäude und Nebenanlagen Garagen etc. im Geltungsbereich qualifizierter Bebauungspläne oder Vorhaben- und Erschließungspläne ist nach § 63 BauO NRW 2018 keine Baugenehmigung erforderlich, wenn
das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widerspricht,
die Erschließung gesichert ist,
das Vorhaben keiner Abweichung von den Anforderungen der BauO NRW 2018 oder der hierzu erlassenen Vorschriften bedarf und
die Gemeinde nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Bauvorlagen erklärt, dass das Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.
Damit das Vorhaben auch tatsächlich von der Baugenehmigung freigestellt ist, müssen alle drei genannten Bedingungen erfüllt sein.
In Zweifelsfällen erkundigen Sie sich vor Bauausführung bei der Bauaufsichtsbehörde - insbesondere bei Fragen zu Festsetzungen des Bebauungsplanes oder des Vorhaben- und Erschließungsplanes.
Teilt die Gemeinde der Bauherrin oder dem Bauherr vor Ablauf der Frist schriftlich mit, dass kein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, darf unverzüglich mit dem Vorhaben begonnen werden. Der Baubeginn ist dem Kreis Borken als Bauaufsichtsbehörde mindestens eine Woche vorher schriftlich mitzuteilen (siehe auch "ergänzende Informationen" unten).
Die Bauherrin oder der Bauherr kann beantragen, dass die oben genannten Vorhaben nicht der Genehmigungsfreistellung unterliegen und ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird.