Baulastauskunft
Details
Baulastenauskünfte können Sie telefonisch (Ansprechpartner mit Telefonnummern finden Sie auf der rechten Seite), schriftlich oder mit unserem digitalen Auskunftsformular (mit einem Klick auf "Antragsformulare") beantragen.
Berechtigte:
Nach § 85 Abs. 5 BauO NRW darf in das Baulastenverzeichnis Einsicht nehmen oder sich einen Auszug erstellen lassen, wer ein berechtigtes Interesse darlegt. Ein berechtigtes Interesse liegt z.B. vor, wenn Sie Eigentümer des Gründstückes sind oder die Auskunft für den Kauf oder eine Finanzierung des Grundstückes benötigt wird.
Hinweis:
Aktuell werden von einem Drittanbieter Online-Auskunftsformulare für Baulastauskünfte bereitgestellt. Für die Nutzung dieser Formulare wird ein Rechnungsbetrag eingefordert. Anschließend werden die ausgefüllten Formulare nur an den Kreis Borken zur Bearbeitung weitergeleitet.
Diese Zusatzkosten für die Verwendung des Formulars vom Drittanbieter können Sie vermeiden, wenn Sie direkt das Formular vom Kreis Borken verwenden.
Allgemeine Informationen zu Baulasten
Durch Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde können öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem das Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernommen werden, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben.
Die Baulasterklärung bedarf der Schriftform; die Unterschrift muss öffentlich beglaubigt oder vor der Bauaufsichtsbehörde geleistet oder vor ihr anerkannt werden. Die Baulast geht nur durch schriftlichen, im Baulastenverzeichnis zu vermerkenden Verzicht der Bauaufsichtsbehörde unter.
Das Baulastenverzeichnis wird von der Bauaufsichtsbehörde geführt. In das Baulastenverzeichnis können auch Auflagen, Bedingungen, Befristungen und Widerrufsvorbehalte eingetragen werden.
Die Baulastverzeichnisse für die Städte Ahaus, Bocholt, Borken und Gronau werden bei den jeweiligen Stadtverwaltungen geführt.
Baulastenformen
Abstandflächenbaulast:
Wird die erforderliche Abstandfläche zur Grundstücksgrenze durch ein Bauvorhaben nicht eingehalten, können die Grundstücksnachbarn die fehlende Abstandfläche mittels Baulasterklärung auf ihr Grundstück übernehmen. Die Grundstücksnachbarn müssen dann die übernommene Abstandfläche zusätzlich zu den von ihnen nach den gesetzlichen Vorschriften zu beachtenden Abstandfläche einhalten.
Vereinigungsbaulast:
Ein Gebäude darf auf mehreren Grundstücken nur dann errrichtet werden, wenn die betroffenen Grundstücke mittels Baulast zu einem Grundstück erklärt werden. Die sog. Vereinigungsbaulast hat keinerlei privatrechtliche Auswirkungen (Grundbuch, Steuerrecht). Durch die vorgenannte Baulasterklärung wird die Überbauung von Grundstücksgrenzen ermöglicht. Gegebenenfalls werden auch andere bauordnungsrechtliche Verstöße durch eine Vereinigungsbaulast ausgeräumt.
Erschließungsbaulast:
Ist ein Baugrundstück nicht ausreichend erschlossen (Kanalleitungen oder Zufahrt etc.), kann dieser Mangel durch Unterzeichnung einer Baulasterklärung geheilt werden. Fehlt dem Baugrundstück bspw. der direkte Zugang zur öffentlichen Straße, kann ein Wegerecht über das dazwischenliegende Grundstück eingeräumt und so die verkehrliche Erschließung gesichert werden.
Stellplatznachweis:
Ein Stellplatz kann außer auf dem Baugrundstück auch auf in der näheren Umgebung vorhandenen geeigneten Grundstücken hergestellt werden. Diese Herstellverpflichtung auf einem anderen als dem Baugrundstück wird durch eine Baulasterklärung abgesichert.