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Nachtarbeitsgenehmigung

Details

Der Schutz der Nachtruhe und damit der Gesundheitsschutz der Bevölkerung haben einen außerordentlich hohen Stellenwert im Immissionsschutzrecht. Daher sind nachts in der Zeit von 22 bis 6 Uhr grundsätzlich alle ruhestörenden Betätigungen von Anlagen und Personen untersagt.

Das Landes-Immissionsschutzgesetz (LImSchG) regelt die Ausnahmen zu dieser Regelung. Demnach sind nur Maßnahmen zur Verhütung eines Notstandes, bestimmte Erntetätigkeiten und die Außengastronomie nachts unter genau bestimmten Bedingungen zugelassen. Weitere Ausnahmen von dem Verbot sind nur zulässig, wenn

  • die ruhestörende Betätigung im öffentlichen Interesse oder

  • im überwiegenden Interesse eines Beteiligten liegt.

Für die Erteilung einer solchen Ausnahmegenehmigung von Arbeiten zur Nachtzeit ist die Immisisonsschutzbehörde beim Kreis Borken zuständig, zum Beispiel für Straßenbaumaßnahmen oder Arbeiten an Versorgungsnetzen und Bahntrassen.