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Wohnberechtigungsschein

Details

Nutzen Sie gerne unseren Rückrufservice.

Sie benötigen einen Wohnberechtigungsschein (WBS) zum Bezug einer öffentlich geförderten Wohnung (Sozialwohnung). Einen WBS erhalten Sie auf Antrag, wenn Ihr Haushaltseinkommen eine bestimmte Einkommensgrenze nicht überschreitet. Ein WBS wird je nach Personenzahl des Haushaltes für eine bestimmte Wohnungsgröße ausgestellt.

Sie können den Wohnberechtigungsschein in zwei Varianten beantragen:

  • Allgemeiner Wohnberechtigungsschein: Dieser wird auf Antrag erteilt, wenn die Voraussetzungen vorliegen und ist ein Jahr lang in NRW gültig.

  • Gezielter Wohnberechtigungsschein: Der Wohnungsinteressent hat bereits eine Zusage seines zukünftigen Vermietes, eine bestimmte Sozialwohnung zu beziehen.

Den Antrag auf Erteilung eines WBS können Sie beim Kreis Borken stellen, wenn Sie in folgenden Orten wohnen bzw. dort gezielt eine bestimmte Wohnung beziehen möchten:

Gescher, Heek, Heiden, Isselburg, Legden, Raesfeld, Reken, Rhede, Schöppingen, Stadtlohn, Südlohn, Velen, Vreden.


Falls Sie in den  Städten Ahaus, Bocholt, Borken und Gronau wohnen, sind die jeweiligen Städte für die Ausstellung eines Wohnberechtigungsscheins zuständig.

Wir beraten Sie gerne. Für eine persönliche Beratung/Antragstellung vereinbaren Sie  bitte vorab telefonisch einen Termin.

Einkommensgrenzen

Es folgen einige Beispiele, bis zu welchem Einkommen ein Wohnberechtigungsschein erstellt werden kann. Diese Zahlen sind allerdings nur Richtwerte und ersetzen nicht die Einkommensberechnung im Einzelfall. Für Ehepaare oder eingetragene Lebenspartnerschaften, Schwerbehinderte oder Pflegebedürftige gelten höhere Einkommensgrenzen.

Beispiel (alle Zahlen in Bruttoeinkünfte pro Jahr):

  • alleinstehende/r Arbeitnehmer/in: 38.011 Euro

  • Berufstätige/r Alleinerziehende/r mit 1 Kind: 53.121 Euro

  • berufstätige/r Alleinerziehende/r mit 2 Kindern: 58.417 Euro

  • alleinstehende/r Rentner/in: 26.852 Euro

  • 2 Rentner: 36.863 Euro

  • 2 Erwachsene: 51.777 Euro

  • 2 Erwachsene mit 1 Kind: 57.074 Euro

  • 2 Erwachsene mit 2 Kindern: 68.620 Euro

  • 2 Erwachsene mit 3 Kindern: 80.168 Euro

  • 2 Erwachsene mit 4 Kindern: 91.714 Euro

Wohnungsgröße

Die auf dem Wohnberechtigungsschein angegebene Wohnungsgröße darf nicht überschritten werden.

Sie haben  Anspruch auf:

  • 50 m² Wohnfläche als Alleinstehende(r)

  • 65 m² oder zwei Wohnräume für einen 2-Personen-Haushalt

  • 80 m² oder drei Wohnräume für einen 3-Personen-Haushalt

  • 95 m² oder vier Wohnräume für einen 4-Personen-Haushalt.

Für jede weitere zum Haushalt rechnende Person erhöht sich die Wohnfläche um einen Raum oder 15 m² Wohnfläche. Die angegebene Anzahl der Wohnräume versteht sich zzgl. Küche und Nebenräumen.

Darüber hinaus gilt eine Überschreitung der angemessenen Wohnungsgröße um bis zu 5 m² als unwesentlich.

Kosten

Für den Wohnberechtigungsschein wird eine Verwaltungsgebühr von 20,- € erhoben. Empfänger von Sozialleistungen nach SGB II oder XII und Grundsicherung sind von der Gebühr befreit.

Hinweise

Zur Sicherstellung einer datenschutzrechtlich-konformen Übersendung bitten wir Sie, uns die PDF Dateien über unsere elektronische Kommunikationsmöglichkeit Cryptshare zu übermitteln.

Unterlagen

Personalausweis(e) oder Meldebescheinigung der Heimatgemeinde - bei ausländischen Mitbürgern, Pässe aller Haushaltsangehörigen und Aufenthaltstitel

Einkommen der letzten 12 Monate vor Antragstellung vom Antragsteller und allen weiteren Personen der neuen Wohnung:

Hierzu immer den Vordruck „Einkommenserklärung für den sozialen Wohnungsbau“ verwenden und Kopien hinzufügen !

  • 12 Verdienstabrechnungen oder eine vom Arbeitgeber ausgefüllte „Einkommenserklärung für den sozialen Wohnungsbau“

  • letzten Einkommenssteuerbescheid

  • aktuelle Renten- und Pensionsbescheide, auch Werks- und Betriebsrente

  • Bescheide über steuerfreie Bezüge wie Arbeitslosengeld, Krankengeld, Elterngeld, Wohngeld, Unterhaltsbeihilfen, Pflegegelder usw.

  • Ausbildungsvertrag

  • Nachweis über Unterhaltsleistungen der letzten 3 Monate (Kontobelege)

  • Nachweise über Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Land- und Forstwirtschaft

Wenn Sie zwar in einem Arbeitsverhältnis stehen, sich aber im Erziehungsurlaub befinden, benötigen wir eine Bescheinigung des Arbeitgebers über die Dauer des Erziehungsurlaubes.

Bei Empfängern von Bürgergeld: Bewilligungsbescheide des Job-Centers der letzten 6 Monate
Bei Selbständigen: letzten Steuerbescheid und Bescheinigung des Steuerberaters über die Einkünfte (Gewinn) aus dem letzten und dem lfd. Jahr.
Bei Studenten/Schülern ab 18 Jahre: Immatrikulations-/Schulbescheinigung, BAföG-Bescheid, Verdienstunterlagen ggfs. Bescheinigung der Eltern über Unterhaltsleistungen.

Falls vorhanden/zutreffend:

  • Mutterpass oder Schwangerschaftsbescheinigung des Arztes

  • Nachweis über zukünftige Unterhaltszahlungen bei getrennt Lebenden durch gemeinsame Erklärung über einer Unterhaltsvereinbarung oder Berechnung eines Rechtsanwaltes

  • Nachweis über Sorgerecht bei haushaltsangehörigen minderjährigen Kindern, wenn die Eltern getrennt lebend oder geschieden sind

  • Schwerbehindertenausweis, ggf. Nachweis des Pflegegrades

  • Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde

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