Ausfuhrkennzeichen (Export)
Details
Soll ein Fahrzeug ins Ausland exportiert werden, kann für die Dauer von zwei oder vier Wochen ein Ausfuhrkennzeichen erteilt werden. Häufig werden Fahrzeuge in Deutschland angeboten und von den Käufern anschließend in ihr Heimatland gebracht. Handelt es sich dabei um ein zugelassenes Fahrzeug, kann es zu Schwierigkeiten kommen, da die Fahrzeugpapiere im Ausland bleiben. In Deutschland ist eine Abmeldung nicht möglich, weil die notwendigen Unterlagen fehlen (Kennzeichen, Fahrzeugschein). Es fallen damit weiterhin Versicherungsbeiträge und Kfz-Steuern an, für die der bisherige Halter eintreten muss.
Vermeiden Sie es daher, ein noch zugelassenes Fahrzeug zu verkaufen. Wenn Sie wissen, dass ein Fahrzeug exportiert werden soll bzw. wenn Sie selbst den Export vornehmen möchten, melden Sie es vorher ab und beantragen gegebenenfalls eine sogenannte Internationale Zulassung (Ausfuhrkennzeichen). Diese gibt Ihnen die Möglichkeit, innerhalb einer zuvor festgelegten Frist (maximal ein Monat) das Fahrzeug zu exportieren.
Grundsätzlich ist eine Vorführung des Fahrzeuges bei der Zulassungsstelle nicht erforderlich. Im Einzelfall kann jedoch eine Vorführung verlangt werden. Bitte berücksichtigen Sie, dass Sie das Fahrzeug, sofern es ausländische Fahrzeugpapiere hat, vor Ort bei der Zulassungsstelle vorführen müssen.
Hinweis bei Fahrzeugzulassung auf minderjährige Personen: Eine Fahrzeugzulassung auf minderjährige Personen ist nur zulässig, sofern die minderjährige Person aufgrund einer Schwerbehinderung die Voraussetzungen des § 3a Kraftfahrzeugsteuergesetz erfüllt oder für das zuzulassende Fahrzeug die erforderliche Fahrerlaubnis besitzt.
Kosten
Unterlagen
Für die internationale Zulassung (Ausfuhrkennzeichen) benötigen Sie folgende Unterlagen:
die Zulassungsbescheinigung Teil II (ehem. Fahrzeugbrief)
die Zulassungsbescheinigung Teil I (ehem. Fahrzeugschein) und die Kennzeichenschilder, wenn das Fahrzeug noch angemeldet ist bzw. die entwertete Zulassungsbescheinigung Teil I, wenn das Fahrzeug zuvor abgemeldet wurde
den Kaufvertrag über das Fahrzeug (soweit bisher keine Zulassungsbescheinigungen ausgefertigt wurden) oder vergleichbare Unterlage zum Erwerb des Fahrzeugs
eine 3-fach Versicherungskarte (gelb) für Ausfuhrkennzeichen
einen aktuell gültigen HU-Bericht (nicht bei Neufahrzeugen)
einen gültigen Personalausweis oder Reisepass
eine ► Vollmacht und den Personalausweis des Vollmachtgebers, wenn der Fahrzeughalter nicht persönlich erscheint
ein ► SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer (vollständig aufgefüllt und vom Halter unterschrieben)
Weiterführende Informationen
Sollten Sie nicht in der Lage sein, eine gültige Bankverbindung eines am SEPA-Raums teilnehmenden Landes angeben zu können, ist für die Vorauszahlung das Hauptzollamt Münster, Linus-Pauling-Weg 1 - 5, 48155 Münster, Tel.: 0251/4814-0 zuständig. (Achtung, hier sind die Öffnungszeiten vom Hauptzollamt zu beachten). Nähere Informationen hierzu finden Sie auch unter:
Informations- und Wissensmanagement Zoll
Telefon: 0351/44834-550
E-Mail: info.kraftst(at)zoll.de
Internet: www.zoll.de

