Zum Inhalt (Access key c)Zur Hauptnavigation (Access key h)Zur Unternavigation (Access key u)

Privatsphäre-Einstellung

Wir verwenden auf dieser Website Cookies, die für den Betrieb der Website notwendig sind und deshalb auch nicht abgewählt werden können. Wenn Sie wissen möchten, welche Cookies das sind, finden Sie diese einzeln im Datenschutz aufgelistet. Unsere Webseite nutzt weiterhin externe Komponenten (Youtube-Videos, Google Analytics), die ebenfalls Cookies setzen. Durch das Laden externer Komponenten können Daten über Ihr Verhalten von Dritten gesammelt werden, weshalb wir Ihre Zustimmung benötigen. Ohne Ihre Erlaubnis kann es zu Einschränkungen bei Inhalt und Bedienung kommen. Detaillierte Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Google Translate

Mit Google Translate kann kreis-borken.de in andere Sprachen übersetzt werden. Wenn Sie eine Sprache auswählen, rufen Sie Inhalte auf Google-Servern ab. Der Kreis Borken hat keinen Einfluss auf die Verarbeitung Ihrer Daten durch Google. Wenn Sie nicht möchten, dass Ihre Daten an Google übermittelt werden, schließen Sie dieses Fenster mit einem Klick auf "X".

Um die Sprachwahl nutzen zu können, müssen Sie zunächst das Laden von externen Komponenten erlauben.

Liegenschaftskataster Vereinigung

Details

Was ist eine Flurstücksvereinigung?
Besteht ein Grundbesitz aus mehreren Flurstücken, die zusammen eine wirtschaftliche Einheit bilden und im Grundbuch gleich oder unbelastet sind, ist es möglich die Flurstücke zu vereinigen (Flurstücksverschmelzungen). Diese Maßnahme dient dazu, den Grundbesitz übersichtlich und zweifelsfrei im Grundbuch und Liegenschaftskataster nachzuweisen. Außerdem kann eine Flurstücksvereinigung eine kostenpflichtige Vereinigungsbaulast verhindern.

Wer beantragt die Flurstücksvereinigung?
Der Antrag wird vom Eigentümer/in schriftlich gestellt. Er muss von einem Notar/in, einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur/in oder einem Beamten/in des Fachbereicheiches Geoinformation und Liegenschaftskataster beglaubigt werden.