Gebäudeeinmessung
Details
Im Liegenschaftskataster führt der Kreis Borken neben den Flurstücken auch die Gebäude für das Kreisgebiet als amtliches Verzeichnis. Alle nach dem 01.08.1972 errichteten oder in ihrem Grundriss veränderten Gebäude unterliegen nach § 16 des Vermessungs- und Katastergesetzes der Gebäudeeinmesungspflicht.
Die Vermessung kann durchgeführt werden von:
dem Kreis Borken als Katasterbehörde
einem in NRW zugelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur(ÖbVI). Die Anschriften sind im Internet zu finden