Zum Inhalt (Access key c)Zur Hauptnavigation (Access key h)Zur Unternavigation (Access key u)

Privatsphäre-Einstellung

Wir verwenden auf dieser Website Cookies, die für den Betrieb der Website notwendig sind und deshalb auch nicht abgewählt werden können. Wenn Sie wissen möchten, welche Cookies das sind, finden Sie diese einzeln im Datenschutz aufgelistet. Unsere Webseite nutzt weiterhin externe Komponenten (Youtube-Videos, Google Analytics), die ebenfalls Cookies setzen. Durch das Laden externer Komponenten können Daten über Ihr Verhalten von Dritten gesammelt werden, weshalb wir Ihre Zustimmung benötigen. Ohne Ihre Erlaubnis kann es zu Einschränkungen bei Inhalt und Bedienung kommen. Detaillierte Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Google Translate

Mit Google Translate kann kreis-borken.de in andere Sprachen übersetzt werden. Wenn Sie eine Sprache auswählen, rufen Sie Inhalte auf Google-Servern ab. Der Kreis Borken hat keinen Einfluss auf die Verarbeitung Ihrer Daten durch Google. Wenn Sie nicht möchten, dass Ihre Daten an Google übermittelt werden, schließen Sie dieses Fenster mit einem Klick auf "X".

Um die Sprachwahl nutzen zu können, müssen Sie zunächst das Laden von externen Komponenten erlauben.

Finanzierung der Pflege zu Hause

Details

Die Pflegeversicherung wurde am 01.01.1995 eingeführt, um pflegende Angehörige zu stärken. Bis dahin gab es keine finanzielle Unterstützung für die Sorgearbeit von pflegenden Angehörigen. Eine vollständige und umfassende professionelle Pflege konnte und kann aus den Leistungen der Pflegeversicherung nicht finanziert werden, sodass für den Pflegebedürftigen in der Regel Kosten entstehen, die selbst getragen werden müssen. Die Pflegeversicherung ist ein Teilleistungsrecht. Das heißt, dass die Beträge, die von der Pflegeversicherung gezahlt werden festgelegt sind, und alle darüber hinaus entstehenden Kosten vom Versicherten selbst übernommen werden müssen. Bei pflegebedürftigen Menschen, deren finanzielle Mittel aus Einkommen und Vermögen hierfür nicht ausreichen, kann nach Antrag und Überprüfung im Einzelfall auch das Sozialamt (Sozialhilfe) entstehende Kosten übernehmen.

Bevor die Pflegekasse sich an den Kosten beteiligt, ist die Feststellung der Pflegebedürftigkeit notwendig. Diese besteht darin, dass der der Umfang der Pflegebedürftigkeit in Form eines Pflegegrades ermittelt wird.

Begriffe im Kontext

zuhause, Pflege zu Hause, Pflege zuhause,