Zum Inhalt (Access key c)Zur Hauptnavigation (Access key h)Zur Unternavigation (Access key u)

Privatsphäre-Einstellung

Wir verwenden auf dieser Website Cookies, die für den Betrieb der Website notwendig sind und deshalb auch nicht abgewählt werden können. Wenn Sie wissen möchten, welche Cookies das sind, finden Sie diese einzeln im Datenschutz aufgelistet. Unsere Webseite nutzt weiterhin externe Komponenten (Youtube-Videos, Google Analytics), die ebenfalls Cookies setzen. Durch das Laden externer Komponenten können Daten über Ihr Verhalten von Dritten gesammelt werden, weshalb wir Ihre Zustimmung benötigen. Ohne Ihre Erlaubnis kann es zu Einschränkungen bei Inhalt und Bedienung kommen. Detaillierte Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Google Translate

Mit Google Translate kann kreis-borken.de in andere Sprachen übersetzt werden. Wenn Sie eine Sprache auswählen, rufen Sie Inhalte auf Google-Servern ab. Der Kreis Borken hat keinen Einfluss auf die Verarbeitung Ihrer Daten durch Google. Wenn Sie nicht möchten, dass Ihre Daten an Google übermittelt werden, schließen Sie dieses Fenster mit einem Klick auf "X".

Finanzierung der Pflege zu Hause

Details

Die Pflegeversicherung wurde am 01.01.1995 eingeführt, um pflegende Angehörige zu stärken. Bis dahin gab es keine finanzielle Unterstützung für die Sorgearbeit von pflegenden Angehörigen. Eine vollständige und umfassende professionelle Pflege konnte und kann aus den Leistungen der Pflegeversicherung nicht finanziert werden, sodass für den Pflegebedürftigen in der Regel Kosten entstehen, die selbst getragen werden müssen. Die Pflegeversicherung ist ein Teilleistungsrecht. Das heißt, dass die Beträge, die von der Pflegeversicherung gezahlt werden festgelegt sind, und alle darüber hinaus entstehenden Kosten vom Versicherten selbst übernommen werden müssen. Bei pflegebedürftigen Menschen, deren finanzielle Mittel aus Einkommen und Vermögen hierfür nicht ausreichen, kann nach Antrag und Überprüfung im Einzelfall auch das Sozialamt (Sozialhilfe) entstehende Kosten übernehmen.

Bevor die Pflegekasse sich an den Kosten beteiligt, ist die Feststellung der Pflegebedürftigkeit notwendig. Diese besteht darin, dass der der Umfang der Pflegebedürftigkeit in Form eines Pflegegrades ermittelt wird.

Unterlagen

  • Sozialhilfe Grundantrag

  • Ergänzungsantrag Hilfe zur häuslichen Pflege

  • Bankbescheinigung

  • Mietbescheinigung

  • Vollmacht

  • Abtretungserklärung

Weiterführende Informationen

Pflegegeld

Die Höhe des Pflegegeldes richtet sich nach der Höhe des Pflegegrades:

PFLEGEGRAD 2  -   316 Euro

PFLEGEGRAD 3  -   545 Euro

PFLEGEGRAD 4  -   728 Euro

PFLEGEGRAD 5  -   901 Euro

Werden Pflegebedürftige versorgt, die nicht pflegeversichert sind, können Leistungen der Sozialhilfe beantragt werden.

Pflegesachleistungen

Entscheiden sich die Pflegebedürftigen oder ihre Angehörigen für einen Pflegedienst, können sie diesen frei wählen.

Es ist zu beachten, dass Pflegedienste unterschiedliche Preise und unterschiedliche Leistungsangebote haben. Die Abrechnung erfolgt individuell nach zuvor vereinbarten Leistungskomplexen. Um ein möglichst aussagekräftiges Bild vom Pflegedienst zu erhalten führen sie ein persönliches Gespräch mit einem Ansprechpartner und lassen sie sich einen Kostenvoranschlag ausstellen. Stellen sie auch Fragen zu Bürozeiten, Beratungsangeboten, Erreichbarkeit und Rufbereitschaft, besondere Qualifizierungen wie z.B. Wundmanagement, Palliativpflege oder gerontopsychiatrischer Pflege usw. Außerdem kann die Anbindung an eine Tagespflege oder vollstationäre Pflege interessant sein.

Manche Pflegedienste haben nicht jederzeit freie Kapazitäten zu den gewünschten Versorgungszeiten. Hier kann es notwendig sein, für die Anfangszeit Kompromisslösungen zu finden oder bei verschiedenen Pflegediensten anzufragen.  

Die Pflegeversicherung übernimmt ab Pflegegrad 2 Kosten für den Pflegedienst in Form von Pflegesachleistungen bis zu:

PFLEGEGRAD 2  -      689 Euro

PFLEGEGRAD 3  -   1.298 Euro

PFLEGEGRAD 4  -   1.612 Euro

PFLEGEGRAD 5  -   1.995 Euro

Werden Pflegebedürftige versorgt, die nicht pflegeversichert sind, können Leistungen der Sozialhilfe beantragt werden.

Kombination von Pflegegeld und Pflegesachleistungen

Pflegesachleistung und Pflegegeld können auch in kombinierter Form beantragt werden. Wird die Pflegesachleistung nicht voll ausgeschöpft, besteht Anspruch auf anteiliges Pflegegeld.

Beispiel:

Ein Pflegebedürftiger des Pflegegrades 2 nimmt ambulante Sachleistungen durch einen Pflegedienst im Wert von 344,50 Euro in Anspruch. Der ihm zustehende Höchstbetrag für ambulante Sachleistungen beläuft sich auf 689 Euro. Er hat somit den ambulanten Sachleistungsbetrag zu 50 Prozent ausgeschöpft. Vom Pflegegeld in Höhe von 316 Euro stehen ihm damit ebenfalls noch 50 Prozent zu, also 158 Euro.

Logo Serviceportal.Münsterland
Logo Finanziert von der Europäischen Union