Auskunft aus dem Fahrzeugregister
Details
Sie benötigen zur Verfolgung von Rechtsansprüchen eine Auskunft über den Halter eines Fahrzeuges oder dessen Kfz‑Haftpflichtversicherung?
Die Übermittlung der Halter- bzw. Fahrzeugdaten an Privatpersonen ist in § 39 des Straßenverkehrsgesetzes geregelt. Der Antragsteller muss ein berechtigtes Interesse an der Auskunft haben und die entsprechenden Gründe in seinem Antrag darlegen.
Die Zulassungsstelle prüft anhand dieser Gründe, ob die Auskunft erteilt werden kann. Sie darf nur für den beschriebenen Zweck verwendet werden.
Je nach Art der Daten, über die Auskunft gewünscht wird, ist zudem Voraussetzung, dass der Antragsteller sie auf andere Weise entweder nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erlangen könnte.
Generell werden Auskünfte nur auf schriftlichem Antrag erteilt.