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Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse in Gesundheitsfachberufen

Details

Eine im Ausland (EU und Drittstaaten) absolvierte Berufsausbildung in einem nichtakademischen Heilberuf bedarf der Anerkennung des Bildungsnachweises, wenn der entsprechenden Tätigkeit in Deutschland nachgegangen werden soll. Ein solches Gleichwertigkeitsfeststellungsverfahren ist u. a. für folgende Gesundheitsfachberufe notwendig:

  • Altenpfleger/in

  • Altenpflegerhelfer/in

  • Diätassistent/in

  • Ergotherapeut/in

  • Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in

  • Gesundheits- und Krankenpflegeassistent/in

  • Gesundheits- und Krankenpfleger/in

  • Hebamme/Entbindungspfleger

  • Logopädin/Logopäde

  • Masseur/in und medizinische/r Bademeister/in

  • medizinisch-technische/r Assistent/in für Funktionsdiagnostik

  • medizinisch-technische/r Laboratoriumsassistent/in

  • medizinisch-technische/r Radiologieassistent/in

  • Notfallsanitäter/in

  • Orthoptist/in

  • pharmazeutisch-technische/r Assistent/in

  • Physiotherapeut/in

  • Podologin/Podologe

Seit In-Kraft-Treten des Berufsanerkennungsdurchführungsgesetzes zum 1. Januar 2008 ist das Verfahren für die Anerkennung nichtakademischer Heilberufe für EU- und Drittstaatenangehörige zweigeteilt. Nur wenn beide Verfahren erfolgreich abgeschlossen sind, ist die Berufsausübung gestattet.

Feststellung der Gleichwertigkeit

Für die Durchführung der Gleichwertigkeitsprüfungen von nichtakademischen Heilberufen von EU- und Drittstaatlern ist seit dem 01.07.2021 die Zentrale Anerkennungsstelle für Pflege- und Gesundheitsfachberufe bei der Bezirksregierung Münster zuständig:

Bezirksregierung Münster
Dezernat 24 - PuG
Domplatz 1 - 3
48143 Münster

Telefon: 0251 / 411 - 2444
pug-anerkennung(at)brms.nrw.de
www.brms.nrw.de/go/pug

Die Anträge müssen direkt bei der Bezirksregierung Münster gestellt werden.

Erlaubniserteilung zur Führung der Berufsbezeichnung

Nach Abschluss des Anerkennungsverfahrens bei der Zentralen Anerkennungsstelle erhält der Fachbereich Gesundheit des Kreises Borken eine Durchschrift des Bescheides über die Gleichwertigkeitsfeststellung. Kann die im Ausland absolvierte Berufsausbildung in Deutschland anerkannt werden, ist die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung zu beantragen.