Bewachungsgewerbe (§ 34a GewO)
Details
Für den Betrieb eines Bewachungsgewerbes ist gemäß § 34a Gewerbeordnung (GewO) eine Erlaubnis erforderlich. Zudem wird die Zuverlässigkeit von Wachpersonen, die Gewerbetreibende einsetzen möchten, vor Beschäftigungsbeginn vom Fachbereich Sicherheit und Ordnung überprüft.
Eine Bewachung übt aus, wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen möchte. Darunter fallen z. B. Geld- und Werttransporte, Bewachung von Flüchtlingsunterkünften oder Bewachung im Einlassbereich von Diskotheken. Keine Bewachungstätigkeit liegt z. B. bei einer reinen Beobachtungs- und Ermittlungstätigkeit vor.
Weitere Informationen für die Erlaubnis nach § 34a GewO können Sie dem Merkblatt entnehmen.