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Bewachungsgewerbe (§ 34a GewO)

Details

Für den Betrieb eines Bewachungsgewerbes ist gemäß § 34a Gewerbeordnung (GewO) eine Erlaubnis erforderlich. Zudem wird die Zuverlässigkeit von Wachpersonen, die Gewerbetreibende einsetzen möchten, vor Beschäftigungsbeginn vom Fachbereich Sicherheit und Ordnung überprüft.

Eine Bewachung übt aus, wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen möchte. Darunter fallen z. B. Geld- und Werttransporte, Bewachung von Flüchtlingsunterkünften oder Bewachung im Einlassbereich von Diskotheken. Keine Bewachungstätigkeit liegt z. B. bei einer reinen Beobachtungs- und Ermittlungstätigkeit vor.

Weitere Informationen für die Erlaubnis nach § 34a GewO können Sie dem Merkblatt entnehmen.

Kosten

Die Gebühren richten sich nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW - Tarifstelle 10.1.1.8

Entscheidung über den Antrag auf Erlaubnis zur Ausübung des Bewachungsgewerbes und Wiederholungsprüfung

  • 2.500 € bis zu 5.000 € (je nach Verwaltungsaufwand)

Prüfung der Zulassung von Wachpersonal und Wiederholungsprüfung

  • 60 € bis 500 € (je nach Verwaltungsaufwand)

Unterlagen

Gewerbetreibende

  1. Antragsformular

  2. Kopie Personalausweis, Kopie Reisepass und Aufenthaltstitel

  3. Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes

  4. Unbedenklichkeitsbescheinigung des Gemeindesteueramtes

  5. Kopie des Sachkundenachweises oder andere anerkennungsfähige Nachweise

  6. Nachweis der erforderlichen Haftpflichtversicherung

  7. Kopie der Dienstanweisung

  8. Muster der Dienstausweise

  9. Bilder der Uniformen

  10. Kopie des Gesellschaftsvertrages (nur bei juristischen Personen)

Hinweise für juristische Personen

Die Zuverlässigkeitsprüfung erfolgt für die juristische Person sowie für alle gesetzlichen Vertreter. Ist keine gesetzliche Vertretung mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben direkt befasst, muss zumindest eine Betriebsleiterin bzw. ein Betriebsleiter einen entsprechenden Nachweis haben.

Wachpersonen

Wachpersonen, die der Gewerbetreibende einsetzen möchte, müssen der zuständigen Behörde vor Beschäftigungsbeginn über das elektronische Bewacherregister gemeldet werden.

Folgende Unterlagen sind über das Bewacherregister einzureichen:

  • Kopie Personalausweis, Kopie Reisepass und Aufenthaltstitel

  • Kopie Unterrichtungs- oder ggf. Sachkundenachweis oder andere anerkennungsfähige Nachweise

Verfahrensablauf

Rechtsgrundlagen

§ 34a Gewerbeordnung (GewO)

Verordnung über das Bewachungsgewerbe (BewachV)

Weiterführende Informationen

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