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Jagdschein

Details

Hinweis zur aktuellen Bearbeitung von Jagdscheinanträgen
Neues Gesetz verlängert aktuell die Bearbeitungszeiten

Aufgrund der Änderungen im Waffengesetz und Bundesjagdgesetz ist es für die Jägerinnen und Jäger wichtig, deren Jagdscheine zum 31.03.2025 auslaufen, schon ab Dezember 2024 den Antrag auf Verlängerung bei der Unteren Jagdbehörde zu stellen.

Empfohlen wird eine Zusendung der Unterlagen entweder per Post an den Kreis Borken - Der Landrat - Jagdbehörde, Burloer Straße 93, 46325 Borken oder per Mail an einer der folgenden E-Mail-Adressen:

Erforderliche Antragsunterlagen:

  • Antrag auf Erteilung bzw. Verlängerung eines Jagdscheines

  • Passbild

    • bei Neuausstellung oder wenn keine Verlängerung im aktuellen Jagdscheinheft mehr möglich ist

    • bei der Umschreibung eines Jugendjagdscheines in einen regulären Jagdschein (neues Jagdscheinheft)

    • beim Wechsel der Jagdscheinart (z. B. Beantragung eines Tagesjagdscheines, wenn bislang ein Jahresjagdschein erteilt wurde)

    • bei Umzug

ACHTUNG!

Aufgrund der Gesetzesänderungen und der damit verbundenen längeren Bearbeitungszeiten verzichtet der Kreis Borken zunächst auf die

  • Vorlage des Jagdscheines und

  • der Jagdhaftpflichtversicherung (sofern noch nicht vorhanden)

Die Unterlagen werden zu gegebener Zeit nachgefordert.  Bitte geben Sie daher auf dem Antragsformular unbedingt die Telefon-Nr. und/oder E-Mail-Adresse an.

Derzeit sind keine Termine für die Jagdscheinerteilung bzw. Verlängerung buchbar. Sobald die ersten Zuverlässigkeitsanfragen zurück sind, werden auch wieder Termine für die Erteilung bzw. Verlängerung des Jagdscheines über die Homepage des Kreises Borken möglich sein.

Die Untere Jagdbehörde bittet, von Nachfragen zum Bearbeitungsstand der Anträge abzusehen.

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Der Kreis Borken ist als untere Jagdbehörde zuständig für die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Jagdausübung, unter anderem auch für das Ausstellen von Jagdscheinen. Wer die Jagd ausüben will, muss im Besitz eines gültigen Jagdscheines sein.

Der Jagdschein wird von der für den Wohnsitz der Antragstellerin bzw. des Antragstellers zuständigen Behörde als Jahresjagdschein für höchstens drei Jagdjahre oder als Tagesjagdschein für vierzehn aufeinanderfolgende Tage erteilt. Der Jagdschein gilt im gesamten Bundesgebiet.

Die erste Erteilung eines Jagdscheines ist davon abhängig, dass die Antragstellerin bzw. der Antragsteller in der Bundesrepublik Deutschland eine Jägerprüfung bestanden hat. Für die erste Erteilung eines Falknerjagdscheines ist es erforderlich, dass die Antragstellerin bzw. der Antragsteller zusätzlich zur Jägerprüfung eine Falknerprüfung bestanden hat.

Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, aber noch nicht 18 Jahre alt sind, kann nur ein Jugendjagdschein erteilt werden. Der Inhaber eines Jugendjagdscheines darf die Jagd nicht allein ausüben, sondern nur in Begleitung einer jagdlich erfahrenen Aufsichtsperson. Hierbei kann es sich um den Erziehungsberechtigten handeln oder um eine andere Person, die von dem Erziehungsberechtigten schriftlich mit der Beaufsichtigung beauftragt worden ist.

Hinweis:

Der Jagdschein kann persönlich beantragt werden. Hierfür ist eine vorherige Terminvereinbarung erforderlich. Die Terminvergabe finden Sie unter dem Reiter "Weiterführende Links".

Hinweise

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