Zum Inhalt (Access key c)Zur Hauptnavigation (Access key h)Zur Unternavigation (Access key u)

Privatsphäre-Einstellung

Wir verwenden auf dieser Website Cookies, die für den Betrieb der Website notwendig sind und deshalb auch nicht abgewählt werden können. Wenn Sie wissen möchten, welche Cookies das sind, finden Sie diese einzeln im Datenschutz aufgelistet. Unsere Webseite nutzt weiterhin externe Komponenten (Youtube-Videos, Google Analytics), die ebenfalls Cookies setzen. Durch das Laden externer Komponenten können Daten über Ihr Verhalten von Dritten gesammelt werden, weshalb wir Ihre Zustimmung benötigen. Ohne Ihre Erlaubnis kann es zu Einschränkungen bei Inhalt und Bedienung kommen. Detaillierte Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Google Translate

Mit Google Translate kann kreis-borken.de in andere Sprachen übersetzt werden. Wenn Sie eine Sprache auswählen, rufen Sie Inhalte auf Google-Servern ab. Der Kreis Borken hat keinen Einfluss auf die Verarbeitung Ihrer Daten durch Google. Wenn Sie nicht möchten, dass Ihre Daten an Google übermittelt werden, schließen Sie dieses Fenster mit einem Klick auf "X".

Makler, Bauträger & Hausverwaltungen (§ 34c GewO)

Details

Wer gewerbsmäßig Immobilien oder Darlehen vermitteln, Bauträgertätigkeiten ausüben oder Wohnimmobilien verwalten möchte, benötigt hierfür eine Erlaubnis nach § 34c Gewerbeordnung (GewO).

Eine Erlaubnis benötigt, wer gewerbsmäßig

  • den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume bzw.

  • den Abschluss von Darlehensverträgen (mit Ausnahme von Verträgen im Sinne des § 34 i Abs. 1 S. 1 GewO - Immobilienverbraucherdarlehen) vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen will oder

  • Bauvorhaben als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung vorbereiten oder durchführen und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte verwenden,

  • Bauvorhaben als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereiten oder durchführen oder

  • das gemeinschaftliche Eigentum von Wohnungseigentümern im Sinne des § 1 Abs. 2, 3, 5 und 6 des Wohnungseigentumsgesetzes oder für Dritte Mietverhältnisse über Wohnräume im Sinne des § 549 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verwalten will (Wohnimmobilienverwalter).

Mit dieser Erlaubnispflicht für Gewerbetreibende möchte der Gesetzgeber den Zugang zum Maklerberuf reglementieren, um den Verbraucher vor Vermögensschäden zu schützen.

Begriffe im Kontext

Negativerklärung