Makler, Bauträger & Hausverwaltungen (§ 34c GewO)
Details
Wer gewerbsmäßig Immobilien oder Darlehen vermitteln, Bauträgertätigkeiten ausüben oder Wohnimmobilien verwalten möchte, benötigt hierfür eine Erlaubnis nach § 34c Gewerbeordnung (GewO).
Eine Erlaubnis benötigt, wer gewerbsmäßig
den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume bzw.
den Abschluss von Darlehensverträgen (mit Ausnahme von Verträgen im Sinne des § 34 i Abs. 1 S. 1 GewO - Immobilienverbraucherdarlehen) vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen will oder
Bauvorhaben als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung vorbereiten oder durchführen und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte verwenden,
Bauvorhaben als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereiten oder durchführen oder
das gemeinschaftliche Eigentum von Wohnungseigentümern im Sinne des § 1 Abs. 2, 3, 5 und 6 des Wohnungseigentumsgesetzes oder für Dritte Mietverhältnisse über Wohnräume im Sinne des § 549 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verwalten will (Wohnimmobilienverwalter).
Mit dieser Erlaubnispflicht für Gewerbetreibende möchte der Gesetzgeber den Zugang zum Maklerberuf reglementieren, um den Verbraucher vor Vermögensschäden zu schützen.