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Makler, Bauträger & Hausverwaltungen (§ 34c GewO)

Details

Wer gewerbsmäßig Immobilien oder Darlehen vermitteln, Bauträgertätigkeiten ausüben oder Wohnimmobilien verwalten möchte, benötigt hierfür eine Erlaubnis nach § 34c Gewerbeordnung (GewO).

Eine Erlaubnis benötigt, wer gewerbsmäßig

  • den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume bzw.

  • den Abschluss von Darlehensverträgen (mit Ausnahme von Verträgen im Sinne des § 34 i Abs. 1 S. 1 GewO - Immobilienverbraucherdarlehen) vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen will oder

  • Bauvorhaben als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung vorbereiten oder durchführen und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte verwenden,

  • Bauvorhaben als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereiten oder durchführen oder

  • das gemeinschaftliche Eigentum von Wohnungseigentümern im Sinne des § 1 Abs. 2, 3, 5 und 6 des Wohnungseigentumsgesetzes oder für Dritte Mietverhältnisse über Wohnräume im Sinne des § 549 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verwalten will (Wohnimmobilienverwalter).

Mit dieser Erlaubnispflicht für Gewerbetreibende möchte der Gesetzgeber den Zugang zum Maklerberuf reglementieren, um den Verbraucher vor Vermögensschäden zu schützen.

Kosten

Die Gebühren richten sich nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW - Tarifstelle 10.1.1.10

Die Verwaltungsgebühr variiert je nach Umfang der beantragten Erlaubnis. Grundsätzlich wird die Gebühr nach dem Verwaltungsaufwand berechnet. Die Gebühr für eine Darlehnsvermittlung (§ 34c Abs. 1 Nr. 2 GewO) wird nach dem wirtschaftlichen Vorteil berechnet.

  • natürliche oder juristische Person: 500 € 

  • juristische Person / zwei Geschäftsführer: 750 € 

  • juristische Person / mehr als zwei Geschäftsführer: 1.000 € 

  • Darlehensvermittlung: 750 € 

Voraussetzungen

Die Erlaubnis erhält, wer die für den Gewerbebetrieb erforderliche persönliche und wirtschaftliche Zuverlässigkeit besitzt. Wohnimmobilienverwalter müssen zusätzlich den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung erbringen.

Die Erlaubnis kann natürlichen oder juristischen Personen (z. B. GmbH, AG) erteilt werden. Personengesellschaften (GbR, KG, OHG, PartG, GmbH & Co. KG) sind jedoch als solche nicht erlaubnisfähig. Daher benötigt hier jeder geschäftsführende Gesellschafter und jede geschäftsführende Gesellschafterin die Erlaubnis.

Unterlagen

  1. Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung des Makler- oder Bauträgergewerbes nach § 34c GewO

  2. Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (zu beantragen bei Ihrer Stadt oder Gemeinde)

  3. Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (zu beantragen bei Ihrer Stadt oder Gemeinde)

  4. Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes

  5. Unbedenklichkeitsbescheinigung des Steueramtes (bei der Stadt/Gemeinde zu beantragen)

  6. Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung (nur Wohnimmobilienverwalter)

  7. zusätzlich bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) eine Kopie des Gesellschaftsvertrages

  8. zusätzlich bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) eine Kopie des Gesellschaftsvertrages, eine Kopie der Handelsregistereintragung, einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister für die Gesellschaft und einer Bescheinigung in Steuersachen für die Gesellschaft

Rechtsgrundlagen

§ 34c Gewerbeordnung (GewO)

Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV)

Weiterführende Informationen

Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter sind ab dem 01.08.2018 verpflichtet, sich in einem Umfang von 20 Stunden innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren weiterzubilden; das gleiche gilt entsprechend für unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkende beschäftigte Personen. Einzelheiten und Anforderungen an die Weiterbildung regelt die Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV). Nach § 15b MaBV sind die betroffenen Gewerbetreibenden verpflichtet, Nachweise und Unterlagen über Weiterbildungsmaßnahmen zu sammeln und auf Anforderung der zuständigen Behörde eine Erklärung über die Erfüllung der Weiterbildungspflicht abzugeben.

Erlaubnisinhaber, die Bauvorhaben als Bauträger (Bauherr) oder Baubetreuer vorbereiten oder durchführen, sind verpflichtet, ihre Tätigkeiten jährlich prüfen zu lassen (§ 16 MaBV). Der Prüfbericht ist der zuständigen Behörde spätestens zum 31. Dezember des darauffolgenden Jahres zu übermitteln. Wurde keine erlaubnispflichtige Tätigkeit ausgeübt, ist anstelle des Prüfberichtes eine entsprechende Erklärung (Negativerklärung) vorzulegen.

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