Leichenschau
Details
Wenn Leichen oder Totgeburten, deren Sterbe- oder Auffindungsort im Kreis Borken liegen, ins Ausland gebracht werden sollen, ist nach § 17 des Bestattungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (BestG NRW) die Ausstellung eines Leichenpasses durch das zuständige Ordnungsamt nach einer zweiten Leichenschau durch den amtsärztlichen Dienst erforderlich. Ebenso ist eine zweite Leichenschau erforderlich, wenn eine Feuerbestattung oder Körperspende vorgesehen ist. Die Leichenschau von akut Verstorbenen wird nicht vom Fachbereich Gesundheit durchgeführt. Liegt eine unklare oder eine nicht natürliche Todesursache vor, führt die zuständige Polizeibehörde ein Todesermittlungsverfahren durch. Nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens erfolgt die Leichenfreigabe durch die Staatsanwaltschaft Münster.