Zum Inhalt (Access key c)Zur Hauptnavigation (Access key h)Zur Unternavigation (Access key u)

Privatsphäre-Einstellung

Wir verwenden auf dieser Website Cookies, die für den Betrieb der Website notwendig sind und deshalb auch nicht abgewählt werden können. Wenn Sie wissen möchten, welche Cookies das sind, finden Sie diese einzeln im Datenschutz aufgelistet. Unsere Webseite nutzt weiterhin externe Komponenten (Youtube-Videos, Google Analytics), die ebenfalls Cookies setzen. Durch das Laden externer Komponenten können Daten über Ihr Verhalten von Dritten gesammelt werden, weshalb wir Ihre Zustimmung benötigen. Ohne Ihre Erlaubnis kann es zu Einschränkungen bei Inhalt und Bedienung kommen. Detaillierte Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Google Translate

Mit Google Translate kann kreis-borken.de in andere Sprachen übersetzt werden. Wenn Sie eine Sprache auswählen, rufen Sie Inhalte auf Google-Servern ab. Der Kreis Borken hat keinen Einfluss auf die Verarbeitung Ihrer Daten durch Google. Wenn Sie nicht möchten, dass Ihre Daten an Google übermittelt werden, schließen Sie dieses Fenster mit einem Klick auf "X".

Schornsteinfegerwesen

Details

Der Kreis Borken hat die Aufsicht über die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger­meisterinnen und Bezirksschornsteinfegermeister als „beliehene Unternehmer" auf dem Gebiet des Brand- und Umweltschutzes. Der Kreis Borken ist in 39 Kehrbezirke unterteilt. Für jeden Kehrbezirk ist eine bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin bzw. ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger bestellt.

Die Tätigkeit der Schornsteinfeger/innen wird im Schornsteinfeger-Handwerksgesetz geregelt. Zweck des Gesetzes ist es, die Feuersicherheit (Betriebs- und Brandsicherheit) von Feuerstätten und Abgasanlagen für feste, flüssige und gasförmige Brennstoffe zu erhalten, sowie den Umweltschutz und die Energieeinsparung zu berücksichtigen. Im Interesse dessen hat der Staat bestimmt, welche Schornsteine, Abgasleitungen, Feuerstätten, Rauch- und Abgasrohre sowie Lüftungsanlagen oder ähnliche Einrichtungen in welchen Zeiträumen gereinigt und/oder überprüft werden müssen.

Die Eigentümer haben selber Sorge dafür zu tragen, dass gesetzlich vorgeschriebene Überprüfungen der Brandschutzvorschriften sowie Umweltschutzmessungen an ihren Anlagen rechtzeitig vorgenommen werden. Sie erhalten im Rahmen der regelmäßig durchzuführenden Feuerstättenschau (alle 3,5 Jahre) einen sog. Feuerstättenbescheid von der/dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger/in (bBSF). Damit wissen die Eigentümer, welche Schornsteinfegerarbeiten bis zu welchem Termin durchzuführen sind.

Es besteht die Möglichkeit, für viele Schornsteinfegerarbeiten (regelmäßige Kehr- und Überprüfungsarbeiten), eine/n Schornsteinfeger/in der Wahl zu beauftragen. Es ist Aufgabe der Eigentümer zu entscheiden, wer sich um die Feuerungsanlage kümmern soll. Ein Verzeichnis der zugelassenen Schornsteinfegerbetriebe (Schornsteinfegerregister) ist beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle einsehbar. Eigentümer, die eine/n neue/n Schornsteinfeger/in verpflichten, müssen der/dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger/in schriftlich nachweisen, dass die Schornsteinfegerarbeiten durchgeführt wurden.

Logo Serviceportal.Münsterland
Logo Finanziert von der Europäischen Union