Zum Inhalt (Access key c)Zur Hauptnavigation (Access key h)Zur Unternavigation (Access key u)

Privatsphäre-Einstellung

Wir verwenden auf dieser Website Cookies, die für den Betrieb der Website notwendig sind und deshalb auch nicht abgewählt werden können. Wenn Sie wissen möchten, welche Cookies das sind, finden Sie diese einzeln im Datenschutz aufgelistet. Unsere Webseite nutzt weiterhin externe Komponenten (Youtube-Videos, Google Analytics), die ebenfalls Cookies setzen. Durch das Laden externer Komponenten können Daten über Ihr Verhalten von Dritten gesammelt werden, weshalb wir Ihre Zustimmung benötigen. Ohne Ihre Erlaubnis kann es zu Einschränkungen bei Inhalt und Bedienung kommen. Detaillierte Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Google Translate

Mit Google Translate kann kreis-borken.de in andere Sprachen übersetzt werden. Wenn Sie eine Sprache auswählen, rufen Sie Inhalte auf Google-Servern ab. Der Kreis Borken hat keinen Einfluss auf die Verarbeitung Ihrer Daten durch Google. Wenn Sie nicht möchten, dass Ihre Daten an Google übermittelt werden, schließen Sie dieses Fenster mit einem Klick auf "X".

Beseitigung von tierischen Nebenprodukten (z.B. Tierkörper, Gülle, Speisereste und Schlachtabfälle)

Details

Tierische Nebenprodukte (z.B. verendete Tiere, Schlachtabfälle, Speisereste, ehemalige Lebensmittel tierischen Ursprungs, Gülle etc.) unterliegen umfangreichen Hygiene- und Tiergesundheitsvorschriften, um Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tiere zu verhindern bzw. zu minimieren.

Eine Ausnahme von der Beseitigung toter Tiere in der Tierkörperbeseitigungsanstalt besteht lediglich für einzelne Tierkörper von toten Heimtieren. Diese dürfen auf geeigneten und von der zuständigen Behörde hierfür besonders zugelassenen Plätzen (z. B. Tierfriedhof) oder auf einem dem Tierhalter gehörenden Gelände vergraben werden (allerdings nicht in Wasserschutzgebieten und nicht in unmittelbarer Nähe öffentlicher Wege und Plätze). Die Tierkörper dürfen nur so vergraben werden, dass sie mit einer ausreichenden, mind. 50 cm starken Erdschicht, gemessen vom Rand der Grube, bedeckt sind. Auch die Verbrennung in einem Tierkrematorium ist möglich.

Die TBA unterliegt der regelmäßigen amtstierärztlichen Überwachung. Im Seuchenfall und auch bei Verdacht von Tierseuchen werden hier regelmäßig amtstierärztliche Sektionen durchgeführt.

Im Rahmen von Überwachungsprogrammen und auch bei erforderlichen weitergehenden Untersuchungen wird Untersuchungsmaterial sofort zum Chemischen und Veterinäruntersuchungsamt Münsterland-Emscher-Lippe gebracht.

Andere anzeige-, zulassungs- oder überwachungspflichtige Betriebe

Zu den überwachungspflichtigen Anlagen nach Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsrecht gehören neben der Tierkörperbeseitigungsanstalt u. a. auch Heimtierfuttermittelbetriebe, Biogasanlagen und Beförderer von tierischen Nebenprodukten. Für diese Betriebe ist eine Zulassung nach VO 1069/2009 durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV NRW) in Recklinghausen oder eine Registrierung durch den FB 39 erforderlich, je nachdem, um was für einen Betrieb es sich handelt.

Für den Handel mit tierischen Nebenprodukten (z. B. Häute, Gülle, Tiermehl) innerhalb Deutschlands und der EU sind die Vorgaben des Tierischen Nebenprodukte Beseitigungsrecht zu beachten (Handelsdokumente, Aufzeichnungs- und Meldepflichten etc.).

Für die innergemeinschaftliche Verbringung von Gülle gilt Folgendes:

Ist die Gülle unverarbeitet, ist eine tierseuchenrechtliche Genehmigung durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) erforderlich, um die Gülle z. B. aus NL nach D zu verbringen.

Ist die Gülle verarbeitet (z. B. pasteurisiert) ist keine Genehmigung erforderlich. Klauentiergülle muss grundsätzlich verarbeitet sein. Die Sendungen müssen von Handelspapieren begleitet sein. Weiterhin ist eine Meldung der zuständigen Behörden über das TRACES-System erforderlich.

Unternehmer oder Betriebe, die mit tierischen Nebenprodukten umgehen, unterliegen u. U. der Registrierungs- oder Zulassungspflicht nach Verordnung 1069/2009.

Logo Serviceportal.Münsterland
Logo Finanziert von der Europäischen Union