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Erlaubnis für das Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln von / mit gefährlichen Abfällen

Details

Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen benötigen gemäß § 54 KrWG eine Erlaubnis. Ausführliche Informationen zu allgemeinen Anforderungen und dem Erlaubnisverfahren werden in der Vollzugshilfe zum Anzeige- und Erlaubnisverfahren zusammengestellt. Die einzureichenden Unterlagen werden in einer Tabelle unter Punkt 112 der Vollzugshilfe aufgelistet.

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