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Anzeige für das Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln von/mit Abfällen

Details

Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen haben die Tätigkeit ihres Betriebes vor Aufnahme der Tätigkeit gemäß § 53 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) anzuzeigen. Ausführliche Informationen zu allgemeinen Anforderungen und zum Anzeigeverfahren sind in der Vollzugshilfe zum Anzeige- und Erlaubnisverfahren enthalten.