Futtermittelüberwachung
Details
Die amtliche Futtermittelüberwachung kontrolliert, ob die futtermittelrechtlichen Anforderungen auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen durch die Futtermittelunternehmen eingehalten werden. Die Kreisverwaltung Borken ist hier für die Überwachung der Primärproduktion von Futtermitteln zuständig. So wird auch der Einsatz von Futtermitteln beim Tierhalter regelmäßig kontrolliert. Dabei wird überprüft, dass das eingesetzte Futtermittel sicher ist, nur zugelassene Zusatzstoffe eingesetzt und vorgeschriebene Wartezeiten eingehalten werden. In landwirtschaftlichen Betrieben werden in Verdachtsfällen und im Rahmen von Monitoringprogrammen Futtermittelproben entnommen und zur Untersuchung weitergeleitet.
Die Überwachung der Futtermittelbetriebe erfolgt durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordhrein-Westfalen.
Hinweise
Mitteilungs- und Übermittlungspflichten der Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen gem. § 44a Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) zu Dioxin und PCB
Nach § 44 a LFGB ist ein Lebensmittelunternehmer oder ein Futtermittelunternehmer verpflichtet, unter Angabe seiner Anschrift ihm vorliegende Untersuchungsergebnisse aus Eigenkontrollen über Gehalte an gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen wie Pflanzenschutzmitteln, Stoffen mit pharmakologischer Wirkung, Schwermetallen, Mykotoxinen und Mikroorganismen in und auf Lebensmitteln oder Futtermitteln den zuständigen Behörden mitzuteilen, sofern sich eine solche Verpflichtung nicht bereits aus anderen Rechtsvorschriften ergibt. Die Mitteilung darf nicht zur strafrechtlichen Verfolgung des Mitteilenden oder für ein Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Mitteilenden verwendet werden.
Die zuständigen Behörden der Länder übermitteln in anonymisierter Form die ihnen vorliegenden Untersuchungsergebnisse an das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, welches vierteljährlich einen diesbezüglichen Bericht erstellt, um potentielle Probleme früher erkennen zu können.
Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 der Mitteilungs- und Übermittlungsverordnung (in Kraft getreten am 01.05.2012) ist für die Mitteilung nach § 44 a Abs. 1 Satz 1 LFGB eine digitale Datei (Datei für Lebensmittelunternehmer oder Datei für Futtermittelunternehmer) zu verwenden. Diese Datei sowie Ausfüllhinweise und viele weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des LANUV NRW.
Zuständige Kreisordnungsbehörde im Sinne des § 44 a LFGB ist der Kreis Borken. Ihre Datei übersenden Sie bitte in elektronischer Form (E-Mail) an: tiereundlebensmittel(at)kreis-borken.de