Zum Inhalt (Access key c)Zur Hauptnavigation (Access key h)Zur Unternavigation (Access key u)

Privatsphäre-Einstellung

Wir verwenden auf dieser Website Cookies, die für den Betrieb der Website notwendig sind und deshalb auch nicht abgewählt werden können. Wenn Sie wissen möchten, welche Cookies das sind, finden Sie diese einzeln im Datenschutz aufgelistet. Unsere Webseite nutzt weiterhin externe Komponenten (Youtube-Videos, Google Analytics), die ebenfalls Cookies setzen. Durch das Laden externer Komponenten können Daten über Ihr Verhalten von Dritten gesammelt werden, weshalb wir Ihre Zustimmung benötigen. Ohne Ihre Erlaubnis kann es zu Einschränkungen bei Inhalt und Bedienung kommen. Detaillierte Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Google Translate

Mit Google Translate kann kreis-borken.de in andere Sprachen übersetzt werden. Wenn Sie eine Sprache auswählen, rufen Sie Inhalte auf Google-Servern ab. Der Kreis Borken hat keinen Einfluss auf die Verarbeitung Ihrer Daten durch Google. Wenn Sie nicht möchten, dass Ihre Daten an Google übermittelt werden, schließen Sie dieses Fenster mit einem Klick auf "X".

Futtermittelüberwachung

Details

Die amtliche Futtermittelüberwachung kontrolliert, ob die futtermittelrechtlichen Anforderungen auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen durch die Futtermittelunternehmen eingehalten werden. Die Kreisverwaltung Borken ist hier für die Überwachung der Primärproduktion von Futtermitteln zuständig. So wird auch der Einsatz von Futtermitteln beim Tierhalter regelmäßig kontrolliert. Dabei wird überprüft, dass das eingesetzte Futtermittel sicher ist, nur zugelassene Zusatzstoffe eingesetzt und vorgeschriebene Wartezeiten eingehalten werden. In landwirtschaftlichen Betrieben werden in Verdachtsfällen und im Rahmen von Monitoringprogrammen Futtermittelproben entnommen und zur Untersuchung weitergeleitet.

Die Überwachung der Futtermittelbetriebe erfolgt durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordhrein-Westfalen.

Hinweise

Mitteilungs- und Übermittlungspflichten der Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen gem. § 44a Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) zu Dioxin und PCB

Nach § 44 a LFGB ist ein Lebensmittelunternehmer oder ein Futtermittelunternehmer verpflichtet, unter Angabe seiner Anschrift ihm vorliegende Untersuchungsergebnisse aus Eigenkontrollen über Gehalte an gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen wie Pflanzenschutzmitteln, Stoffen mit pharmakologischer Wirkung, Schwermetallen, Mykotoxinen und Mikroorganismen in und auf Lebensmitteln oder Futtermitteln den zuständigen Behörden mitzuteilen, sofern sich eine solche Verpflichtung nicht bereits aus anderen Rechtsvorschriften ergibt. Die Mitteilung darf nicht zur strafrechtlichen Verfolgung des Mitteilenden oder für ein Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Mitteilenden verwendet werden.

Die zuständigen Behörden der Länder übermitteln in anonymisierter Form die ihnen vorliegenden Untersuchungsergebnisse an das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, welches vierteljährlich einen diesbezüglichen Bericht erstellt, um potentielle Probleme früher erkennen zu können.

Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 der Mitteilungs- und Übermittlungsverordnung (in Kraft getreten am 01.05.2012) ist für die Mitteilung nach § 44 a Abs. 1 Satz 1 LFGB eine digitale Datei (Datei für Lebensmittelunternehmer oder Datei für Futtermittelunternehmer) zu verwenden. Diese Datei sowie Ausfüllhinweise und viele weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des LANUV NRW.

Zuständige Kreisordnungsbehörde im Sinne des § 44 a LFGB ist der Kreis Borken. Ihre Datei übersenden Sie bitte in elektronischer Form (E-Mail) an: tiereundlebensmittel(at)kreis-borken.de

Logo Serviceportal.Münsterland
Logo Finanziert von der Europäischen Union