Artenschutz bei Abbrüchen
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Bereits bei der Planung von Umbau-oder Sanierungsmaßnahmen sowie Abbrüchen von Gebäuden und Bauwerken sind Vorschriften des Artenschutzes zu beachten. Dies trifft für alle Gebäude und Bauwerke Innen- und Außenbereich von Siedlungen und städtischen Flächen zu.
Viele Tierarten haben den „anthropogenen Lebensraum Gebäude“ für sich entdeckt, sind regelrechte Kulturfolger oder gelegentliche Gäste in und an unseren Gebäuden und Bauwerken. Das Quartier- und Nistpotenzial für Gebäude-bewohnende Tierarten ist hoch, beinahe jede Spalte, Fuge oder Ritze bietet zum teil ganzjährig geeignete Lebensräume – auch an vom äußeren Anschein her eher unspektakulär wirkenden Gebäuden und Bauwerken. Bauwerksalter und – nutzung sind dabei weitgehend unerheblich.
Artenschutzrechtlich geschützt sind alle europäischen Vogel- und Fledermausarten, sowie verschiedene andere Säugetier-, Amphibien und Reptilienarten.
Das Bundesnaturschutzgesetz trifft hier im § 44 eine recht deutliche und verständliche Regelung.
Unter dem Schutz dieser Regelung fallen nicht nur die Tiere selbst, sondern auch ihre Lebens-, Fortpflanzungs- und Ruhestätten.
Damit diese gesetzlichen Bestimmungen Anwendung finden, werden beispielsweise bauan und sonstige Genehmigung, sowie Vorhaben bei denen eine Artenschutzrelevanz bestehen könnte, auch von den Naturschutzbehörden geprüft und bearbeitet. Um ein Vorhaben besser beurteilen zu können, sind daher auch von dem Antragssteller Unterlagen bezüglich des Artenschutzes beizufügen und Aussagen zur Vereinbarkeit des Vorhabens mit Artenschutzbelangen zu treffen, damit die Naturschutzbehörde den Antrag auch im Sinne des Antragsstellers zügig bearbeiten kann.
Unabhängig vom Erfordernis einer baurechtlichen Genehmigung für den Abriss oder die Sanierung eines Gebäudes benötigen, ist das Artenschutzrecht (§ 44 BNatSchG) in jedem Fall zu beachten!