Anlagen an Gewässern
Details
Für die Errichtung oder wesentliche Änderung von Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern (wie z. B. Brücken, Verrohrungen, Gebäude, Ufermauern, Leitungsquerungen an Gewässern) ist eine wasserrechtliche Genehmigung gemäß § 22 Landeswassergesetz NRW (LWG) erforderlich. Für die Genehmigung ist der Kreis Borken als Untere Wasserbehörde zuständig.
Die Errichtung, wesentliche Veränderung oder Beseitigung von Anlagen in oder an einem oberirdischen Gewässer kann nachteilige Wirkungen auf den Wasserabfluß haben. Zudem sind Gewässer in einem natürlichen oder naturnahen Zustand zu erhalten. Durch Bebauung an Gewässern oder das Errichten verschiedenster Anlagen an oder in Gewässern kann die ökologische Funktion beeinträchtigt werden. Aus diesen Gründen sind derartige Vorhaben auf das notwendige Maß zu beschränken und unter Berücksichtigung der wasserwirtschaftlichen und ökologischen Belange durchzuführen, die im Antragsverfahren geprüft werden.
Was ist genehmigungspflichtig?
Anlagen in und an Gewässern bedürfen nach § 22 LWG einer wasserrechtlichen Genehmigung. Zu den Anlagen gehören z. B. Brücken, Verrohrungen, Gebäude, Zäune, Ufermauern, Düker, die Gewässerquerung mit oder Längslegung von Kabelleitungen, Gas- und Wasserrohren.