Entnahme von Grundwasser
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Die Entnahme und das Zutagefördern von Grundwasser bedarf grundsätzlich einer wasserrechtlichen Erlaubnis gemäß § 8 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) durch die zuständige Wasserbehörde.
Das Grundwasser ist ein besonders schützenswertes Gut. Es ist so zu bewirtschaften, dass es dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen einzelner dient und vermeidbare Beeinträchtigungen unterbleiben. Das heißt, jedermann ist verpflichtet, eine mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt gebotene sparsame Verwendung des Wassers zu erzielen, sowie Verunreinigungen zu vermeiden, um die Leistungsfähigkeit des Wasserhaushaltes zu erhalten. Die Erlaubnispflicht durch die zuständige Wasserbehörde dient u. a. dazu, das Wasserdargebot und seine vielfältigen Nutzungen in der Gesamtheit zu betrachten und vorausschauend zu steuern, um eine schonende Bewirtschaftung bzw. Nutzung der Ressource Grundwasser zu ermöglichen.
Für die Entnahme von Grundwasser ist deshalb grundsätzlich eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Sie ist rechtzeitig vor geplantem Förderbeginn zu beantragen.
Wird das entnommene Grundwasser zu Trinkwasserzwecken verwendet, ist - auch bei Erlaubnisfreiheit - das Wasser untersuchen zu lassen. In diesem Fall ist der Fachbereich Gesundheit des Kreises Borken zu unterrichten.
Wann ist die Entnahme von Grundwasser erlaubnispflichtig?
Eine Erlaubnis ist z. B. erforderlich für die Entnahme von Grundwasser
für die landwirtschaftliche Beregnung,
für Gewerbe- und Industriebetriebe,
für gewerbliche oder nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) genehmigungspflichtigen Betriebseinheiten der Landwirtschaft,
für Gärtnereien,
für Gaststätten,
zur Speisung von Fischteichen und
für Wärmepumpen.
Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis ist die Untere Wasserbehörde. Erlaubnisse werden grundsätzlich widerruflich und befristet erteilt. Der Zeitraum wird im Einzelfall festgelegt.
Wann ist die Entnahme von Grundwasser erlaubnisfrei?
Als erlaubnisfrei gilt u. a. die Entnahme von Grundwasser für einen einzelnen Haushalt, für den landwirtschaftlichern Hofbetrieb, für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebs oder in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck (hierunter fallen z. B. kleinere Grundwasserhaltungen bei Bauvorhaben).