Gewässerausbau
Details
Für die Herstellung, Beseitigung oder wesentliche Umgestaltung eines Gewässers (Gewässerausbau) ist gemäß § 68 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) eine Plangenehmigung einzuholen oder ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen. Zuständige Behörde für sonstige Gewässer ist der Kreis Borken als Untere Wasserbehörde. Die Zuständigkeit für Gewässer 2. Ordnung (Dinkel, Berkel, Bocholter Aa, Issel) liegt bei der Oberen Wasserbehörde der Bezirksregierung Münster.
Unter den Ausbau eines Gewässers fallen u. a. die Anlage und Beseitigung von Teichen und Fließgewässern, die Verlegung von Fließgewässern, sowie wesentliche Veränderungen von stehenden und fließenden Oberflächengewässern und ihrer Ufer.
Wann ist eine Planfeststellung durchzuführen?
Der Gewässerausbau bedarf grundsätzlich einer förmlichen wasserrechtlichen Planfeststellung gemäß § 68 WHG, die eine Umweltverträglichkeitsprüfung einschließt. Im Falle eines Planfeststellungsverfahrens sollte der Antragssteller die Genehmigungsbehörde zunächst von dem Vorhaben unterrichten und Entwurfspläne (grobes Konzept) vorlegen. Die Behörde lädt dann gemäß § 15 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) zu einem Abstimmungsgespräch mit den Fachbehörden und Sachverständigen ein, um Gegenstand, Umfang und Methoden der Umweltverträglichkeitsprüfung, sowie sonstige erhebliche Fragen zu erörtern.
Für einen nicht UVP-pflichtigen Gewässerausbau kann an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. Dies ist in der Regel der Fall bei Gewässerausbaumaßnahmen von geringer Bedeutung wie zum Beispiel der Herstellung naturnaher Teiche oder wenn von dem Vorhaben keine nachteiligen ökologischen Auswirkungen zu erwarten sind. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist in diesem Fall nicht erforderlich; es ist mit einer kürzeren Verfahrensdauer zu rechnen.
Was ist genehmigungsfrei?
Für abgedichtete Teiche, die keinen Kontakt mit dem Grundwasser haben, ist kein wasserrechtliches Genehmigungsverfahren erforderlich. Im Zweifelsfall sollte das Verfahren mit der unteren Wasserbehörde vorab abgestimmt werden.