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Ersatzbaustoffe / Recyclingbaustoffe

Details

Am 01.08.2023 ist die Ersatzbaustoffverordnung in Kraft getreten. Mit dieser „Verordnung über Anforderungen an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technische Bauwerke“ (im Folgenden ErsatzbaustoffV) werden die Anforderungen an die Herstellung und den Einbau mineralischer Ersatzbaustoffe erstmalig bundeseinheitlich und rechtsverbindlich festgelegt (https://www.bmuv.de/faqs/mantelverordnung).

Mineralische Ersatzbaustoffe werden als Abfall oder Nebenprodukt in Aufbereitungsanlagen hergestellt oder fallen bei Baumaßnahmen (z. B. Abriss, Umbau) an und eignen sich für den Einbau in technischen Bauwerken (u. a. Straßen, Wege, Parkplätze und Schienenverkehrswege). Mit der Verordnung sollen der Schutz von Boden und Grundwasser und die Ziele der Kreislaufwirtschaft gefördert sowie die Akzeptanz für den Einbau von Ersatzbaustoffen erhöht werden.

In Bezug auf die Herstellung legt die neue ErsatzbaustoffV Materialwerte bezogen auf bestimmte Schadstoffe fest, die im Rahmen einer sogenannten Güteüberwachung (darunter fallen u. a. Nachweise, Kontrollen, Fremdüberwachung, Proben, Klassifizierungen) durch den Hersteller einzuhalten sind (https://www.bmuv.de/faqs/mantelverordnung). Ebenfalls wird eine Untersuchungspflicht von nicht aufbereitetem Bodenmaterial und nicht aufbereitetem Baggergut festgeschrieben.

Sie legt zudem fest, wann die mineralischen Ersatzbaustoffe in technische Bauwerke eingebaut werden dürfen, sodass nachteilige Veränderungen der Grundwasserbeschaffenheit und schädliche Bodenveränderungen nicht zu erwarten sind (§ 19 ErsatzbaustoffV). Zugleich werden zusätzliche Einbaubeschränkungen bei bestimmten Schlacken und Aschen normiert (§ 20 ErsatzbaustoffV).

Kosten

Die Gebühren für eine wasserrechtliche Erlaubnis ergeben sich aus der vom Einbau des Recyclingmaterials betroffenen Fläche. Bis zu 10.000 m² betroffener Fläche werden Gebühren von 0,08 € / m² erhoben, darüber hinaus werden 0,04 € / m² fällig. Die Mindestgebühr beträgt 200 €. Im Einzelfall sind abweichende Gebühren möglich.

Unterlagen

Seit dem 01.08.2023 entfällt die Pflicht zur Beantragung einer wasserrechtlichen Erlaubnis nach § 8 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) für den Einbau von Ersatzbaustoffen, sofern die Anforderungen nach den §§ 19 und 20 ErsatzbaustoffV eingehalten werden.

In diesen Fällen tritt an Stelle der Erlaubnis- eine schriftliche oder elektronische Anzeigepflicht (§ 22 ErsatzbaustoffV) Anzeige für die Verwendung von MEB nach Musterformular Anlage 8 ErsatzbaustoffV - Straßen- und Erdbauweisen (gültig ab 01.08.2023)), wenn:

  • der Einbau der in § 20 Absatz 1 ErsatzbaustoffV genannten Stoffe mit einem Gesamtvolumen von mindestens 250 m³.

  • die Verwendung von Baggergut Klasse F3 – BG-F3, Bodenmaterial der Klasse F3 – BM-F3 sowie Recycling-Baustoff der Klasse 3 – RC-3 mit einem Gesamtvolumen von mindestens 250 m³.

  • der Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen und ihrer Gemische, mit Ausnahme der in § 19 Absatz 6 Nummer 1-5 ErsatzbaustoffV genannten Stoffe, in festgesetzten Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten erfolgen soll.

 

In allen übrigen Fällen gilt wie bisher die Erlaubnispflicht nach § 8 WHG.

Für die Anzeige oder für die Beantragung einer wasserrechtlichen Erlaubnis sind folgende Unterlagen an die Unteren Wasserbehörde beim Kreis Borken vier Wochen vor der Verwendung des Ersatzbaustoffes zu senden:

  1. Vom Bauherrn/Grundstückseigentümer unterzeichnetes und ausgefülltes Formular gem. Anhang 8, ErsatzbaustoffV, siehe Downloads/Formulare

  2. Nachweise über die Art der Ersatzbaustoffe und zum Umfang der Maßnahme

  3. Nachweise über die Angaben zur Einbauweisen im technischen Bauwerk

  4. Nachweise über die Angaben zum Grundwasserstand, Grundwasserdeckschichten, Schutzgebiete

  5. Lageskizze

Nach Abschluss der Baumaßnahme hat der Verwender / die Verwenderin innerhalb von zwei Wochen eine Abschlussanzeige schriftlich oder elektronisch an die Untere Wasserbehörde beim Kreis Borken weiterzuleiten.

Für die anzeigepflichtigen Ersatzbaustoffe nach den ersten beiden oben genannten Spiegelstrichen ist nach Nutzungsende des technischen Bauwerks der Zeitpunkt des Rückbaus innerhalb eines Jahres der Untere Wasserbehörde mitzuteilen. Sollen die Ersatzbaustoffe vor Ort verbleiben, ist dies unter Angabe der Folgenutzung ebenfalls der Behörde zu melden. Über die Verwendung anzeigepflichtiger mineralischer Ersatzbaustoffe wird ein Kataster geführt, in dem die Vor- und Abschlussanzeige aufzunehmen sind.

Rechtsgrundlagen

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