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Ersatzbaustoffe / Recyclingbaustoffe

Details

Am 01.08.2023 ist die Ersatzbaustoffverordnung in Kraft getreten. Mit dieser „Verordnung über Anforderungen an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technische Bauwerke“ (im Folgenden ErsatzbaustoffV) werden die Anforderungen an die Herstellung und den Einbau mineralischer Ersatzbaustoffe erstmalig bundeseinheitlich und rechtsverbindlich festgelegt (https://www.bmuv.de/faqs/mantelverordnung).

Mineralische Ersatzbaustoffe werden als Abfall oder Nebenprodukt in Aufbereitungsanlagen hergestellt oder fallen bei Baumaßnahmen (z. B. Abriss, Umbau) an und eignen sich für den Einbau in technischen Bauwerken (u. a. Straßen, Wege, Parkplätze und Schienenverkehrswege). Mit der Verordnung sollen der Schutz von Boden und Grundwasser und die Ziele der Kreislaufwirtschaft gefördert sowie die Akzeptanz für den Einbau von Ersatzbaustoffen erhöht werden.

In Bezug auf die Herstellung legt die neue ErsatzbaustoffV Materialwerte bezogen auf bestimmte Schadstoffe fest, die im Rahmen einer sogenannten Güteüberwachung (darunter fallen u. a. Nachweise, Kontrollen, Fremdüberwachung, Proben, Klassifizierungen) durch den Hersteller einzuhalten sind (https://www.bmuv.de/faqs/mantelverordnung). Ebenfalls wird eine Untersuchungspflicht von nicht aufbereitetem Bodenmaterial und nicht aufbereitetem Baggergut festgeschrieben.

Sie legt zudem fest, wann die mineralischen Ersatzbaustoffe in technische Bauwerke eingebaut werden dürfen, sodass nachteilige Veränderungen der Grundwasserbeschaffenheit und schädliche Bodenveränderungen nicht zu erwarten sind (§ 19 ErsatzbaustoffV). Zugleich werden zusätzliche Einbaubeschränkungen bei bestimmten Schlacken und Aschen normiert (§ 20 ErsatzbaustoffV).

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