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Umwandlung Dauergrünland

Details

Ziel der europäischen Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG (WRRL) mit ihren formulierten Vorgaben ist es, die Gewässer durch geeignete Maßnahmen in einen qualitativ und quantitativ guten Zustand zu bringen. Dazu zählt auch die Qualität des Grundwassers. Zur Überprüfung der Zielerreichung wird ein fortlaufendes Monitoring sowohl für fließende Gewässer, als auch das Grundwasser durch das Land NRW durchgeführt. Der chemische Zustand der Grundwasserkörper im Kreis Borken weist gem. der Monitoringergebnisse 2007- 2012 zu einem großen Teil einen schlechten Zustand (Rote Grundwasserkörper) auf. Nur in kleineren nördlichen, westlichen und östlichen Teilbereichen wurde das Gesamtergebnis in 2012 noch als gut bewertet.

Der Umbruch von Dauergrünland stellt eine Gewässerbenutzung im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG dar. Die Umwandlung von Dauergrünland erfordert im Regelfall drei Genehmigungen, die einzeln zu beantragen sind. Hierbei handelt es sich um eine naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung (zuständig: Untere Naturschutzbehörde), eine wasserrechtliche Erlaubnis (zuständig: Untere Wasserbehörde) und eine förderrechtliche Erlaubnis (zuständig: Landwirtschaftskammer NRW). Informationen zur wasserrechtlichen antragstellung entnehmen Sie bitte dem Merkblatt unter dem Punkt Downloads auf dieser Seite.

Begriffe im Kontext

Umbruch, Grünland, Dauergrünland