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Kurzzeitkennzeichen für Probe- und Überführungsfahrten

Details

Kurzzeitkennzeichen werden nur für Fahrzeuge mit gültiger Hauptuntersuchung/Sicherheitsprüfung (HU/SP) ausgegeben. Sofern diese nicht vorliegt, wird das Kurzzeitkennzeichen beschränkt auf die Fahrt zur nächstgelegenen Untersuchungsstelle im Zulassungsbezirk und zurück. Wird dem Fahrzeug im Rahmen der Prüfung keine Mängelfreiheit bescheinigt, dürfen auch Fahrten zur unmittelbaren Reparatur in einer nächstgelegenen Einrichtung im Zulassungsbezirk oder in einem angrenzenden Bezirk und zurück durchgeführt werden. Verkehrsunsicher darf das Fahrzeug nicht sein. Sobald eine gültige HU/SP vorliegt, kann das Kurzzeitkennzeichen für eine Probe- und Überführungsfahrt ohne weitere örtliche Beschränkung mit dem betreffenden Fahrzeug bis zum Ablauf der Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens genutzt werden. Hierzu müssen Sie nicht erneut in der Zulassungsstelle vorsprechen. Es reicht aus, wenn Sie neben dem Fahrzeugschein für das Kurzzeitkennzeichen den gültigen HU/SP mitführen.

Zudem werden Kurzzeitkennzeichen nur erteilt, wenn das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist. Sofern diese Voraussetzung nicht erfüllt ist, dürfen nur noch Fahrten zur nächstgelegen Begutachtungsstelle im Bezirk der Zulassungsstelle oder im angrenzenden Bezirk zur Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis durchgeführt werden. Zur Erteilung der Betriebserlaubnis/Einzelgenehmigung müssen Sie erneut bei der Zulassungsstelle vorsprechen. Bis zum Ende der Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens und bei Vorliegen einer aktuellen HU/SP kann das Kurzzeitkennzeichen ohne räumliche Beschränkung weiterhin für Probe- und Überführungsfahrten genutzt werden.

Sie wollen mit einem nicht zugelassenen Fahrzeug eine Probefahrt unternehmen oder innerhalb Deutschlands überführen?
 In diesem Fall bieten wir Ihnen die Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens an. Das Kurzzeitkennzeichen kann für Probe- und Überführungsfahrten eingesetzt werden. Die Gültigkeitsdauer ist auf maximal fünf Tage beschränkt. Das Ablaufdatum wird auf den Kennzeichen am rechten Rand eingestanzt. Nach Ablauf der Frist müssen Sie die Kennzeichen nicht an die Zulassungsstelle zurückgegeben, sondern können sie vernichten.

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