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Kurzzeitkennzeichen für Probe- und Überführungsfahrten

Details

Kurzzeitkennzeichen werden nur für Fahrzeuge mit gültiger Hauptuntersuchung/Sicherheitsprüfung (HU/SP) ausgegeben. Sofern diese nicht vorliegt, wird das Kurzzeitkennzeichen beschränkt auf die Fahrt zur nächstgelegenen Untersuchungsstelle im Zulassungsbezirk und zurück. Wird dem Fahrzeug im Rahmen der Prüfung keine Mängelfreiheit bescheinigt, dürfen auch Fahrten zur unmittelbaren Reparatur in einer nächstgelegenen Einrichtung im Zulassungsbezirk oder in einem angrenzenden Bezirk und zurück durchgeführt werden. Verkehrsunsicher darf das Fahrzeug nicht sein. Sobald eine gültige HU/SP vorliegt, kann das Kurzzeitkennzeichen für eine Probe- und Überführungsfahrt ohne weitere örtliche Beschränkung mit dem betreffenden Fahrzeug bis zum Ablauf der Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens genutzt werden. Hierzu müssen Sie nicht erneut in der Zulassungsstelle vorsprechen. Es reicht aus, wenn Sie neben dem Fahrzeugschein für das Kurzzeitkennzeichen den gültigen HU/SP mitführen.

Zudem werden Kurzzeitkennzeichen nur erteilt, wenn das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist. Sofern diese Voraussetzung nicht erfüllt ist, dürfen nur noch Fahrten zur nächstgelegen Begutachtungsstelle im Bezirk der Zulassungsstelle oder im angrenzenden Bezirk zur Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis durchgeführt werden. Zur Erteilung der Betriebserlaubnis/Einzelgenehmigung müssen Sie erneut bei der Zulassungsstelle vorsprechen. Bis zum Ende der Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens und bei Vorliegen einer aktuellen HU/SP kann das Kurzzeitkennzeichen ohne räumliche Beschränkung weiterhin für Probe- und Überführungsfahrten genutzt werden.

Sie wollen mit einem nicht zugelassenen Fahrzeug eine Probefahrt unternehmen oder innerhalb Deutschlands überführen?
 In diesem Fall bieten wir Ihnen die Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens an. Das Kurzzeitkennzeichen kann für Probe- und Überführungsfahrten eingesetzt werden. Die Gültigkeitsdauer ist auf maximal fünf Tage beschränkt. Das Ablaufdatum wird auf den Kennzeichen am rechten Rand eingestanzt. Nach Ablauf der Frist müssen Sie die Kennzeichen nicht an die Zulassungsstelle zurückgegeben, sondern können sie vernichten.

Kosten

Gebühr im Regelfall: 13,10 €

Unterlagen

Für die Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens benötigen Sie folgende Unterlagen:

  • den aktuell gültigen HU-Bericht (nicht bei Neuwagen), ggfls. auch in Kopie, falls keine HU vorliegt, s. obige Erläuterungen

  • eine Versicherungsbestätigung (eVB) für Kurzzeitkennzeichen

  • einen gültigen Personalausweis bzw. Reisepass (bei EU-Bürgern den Reisepass mit Aufenthaltserlaubnis oder den EU-Ausweis, bei Bürgern anderer Länder den Reisepass mit Aufenthaltserlaubnis)

  • Benennung eines bestimmten Fahrzeugs: Dieses muss durch Vorlage der entsprechenden Fahrzeugpapiere (z. B. Fahrzeugschein, COC, Gutachten nach § 21 StVZO bzw. § 13 EG-FGV), ggfl. auch in Kopie, nachgewiesen werden. Die Angaben werden vor Ort entsprechend geprüft.

  • eine ► Vollmacht und den Personalausweis des Vollmachtgebers, wenn der Fahrzeughalter nicht persönlich erscheint

  • Bei Fahrzeugzulassungen durch minderjährige Personen bzw. auf  minderjährige Personen müssen deren eigene Ausweise sowie die ► Vollmachten und Personalausweise beider Elternteile (ggf. Nachweis der Alleinerziehungsberechtigung) vorgelegt werden.

  • Wohnt der Antragsteller bzw. die Antragstellerin nicht im Kreis Borken, so ist ein Nachweis zum Standort des Fahrzeugs erforderlich (z. B. Kaufvertrag, Vorführung des Fahrzeugs)

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