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Tierschutz

Details

Der Grundgesetzgeber hat im Jahre 2002 mit Art. 20 a den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und der Tiere im Grundgesetz verankert und so dem Tierschutz Verfassungsrang eingeräumt. Zudem nimmt der Tierschutz in der Gesellschaft einen stetig steigenden Stellenwert ein.

Nach § 1 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) ist es Zweck des Gesetzes, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.

Allgemeine Vorschriften über das Halten und Betreuen von Tieren enthält § 2 TierSchG:

  •  Art und Bedürfnis entsprechende angemessene Ernährung und Pflege sowie verhaltensgerechte Unterbringung.

  •  Verbot der Einschränkung artgemäßer Bewegungsmöglichkeit mit der Folge von Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden.

  • Fachliche Kenntnisse und Fähigkeiten des Tierhalters oder –betreuers bezüglich angemessener Ernährung und Pflege sowie verhaltensgerechter Unterbringung („Sachkundeerfordernis“).

  • Beratung und Überwachung von Personen , die gewerbsmäßig Hobbytiere halten, züchten oder mit ihnen handeln (z.B. Tierpensionen, -börsen, -parks, Reitbetriebe etc.)

  • Beratung und Überwachung von privaten Tierhaltungen

  • Beratung und Überwachung von Tierhaltungen in landwirtschaftlichen Betrieben

  • Verfolgung von Tierschutzanzeigen

Weitere Vorschriften enthalten zum Teil spezielle Verordnungen wie bspw. die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztVO) bezüglich landwirtschaftlicher Nutztiere oder die Tierschutz-Hundeverordnung (TierSchHuV).  

Zuständig für die Überwachung des Tierschutzes ist, bis auf wenige Ausnahmen, der Fachbereich Tiere und Lebensmittel des Kreises Borken, Burloer Str. 93, 46325 Borken.

Bei Verstößen gegen das Tierschutzrecht ist der Fachbereich Tiere und Lebensmittel berechtigt, Anordnungen zur Beseitigung der Mängel (unter Androhung von Zwangsmaßnahmen) zu treffen oder notfalls sogar Tiere auf Kosten des Tierhalters fortzunehmen, anderweitig unterzubringen und letztendlich sogar zu veräußern. Auch können Tierhalteverbote angeordnet und Bußgeld- oder Strafverfahren eingeleitet werden.

Es besteht die Möglichkeit eine Tierschutzanzeige online aufzugeben.

In Fällen aggressiver Auffälligkeiten von Hunden ist die zuständige örtliche Ordnungsbehörde (Ordnungsamt) Ihrer Stadt/Gemeinde zu kontaktieren. Hier ist das Landeshundegesetz maßgeblich. 

Für Fundtiere ist ebenfalls die örtliche Ordnungsbehörde zuständig.

Begriffe im Kontext

Tierschutz, Anzeige, TierSchG, Sachkunde; Tierschutzanzeige, Tierausstellung, Tierbörse, Tierquälerei, Tierhaltung, nicht artgerecht, Tierschutz im privaten und gewerblichen Bereich, nicht artgerechte Tierhaltung